Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 162/12
Tenor
Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Da ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die begehrte Heraufsetzung des Streitwerts weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von ihren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen. Die so verstandene Beschwerde, an deren Antrag oder Begründung der Senat nicht gebunden ist, hat Erfolg.
3Der für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzte Streitwert ist auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag anzuheben.
4Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die drei an der Gesamtschule F. in E. zu besetzenden Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stellen strebt die Antragstellerin die Sicherung ihres in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren - die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG - an. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, mit weiteren Nachweisen (ständige Rechtsprechung).
7Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stellen und nicht die Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Beförderungsbegehrens beanspruchen kann, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Begehren, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können.
8Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des jeweils angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet ist, zu reduzieren.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -.
10Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des OVG NRW sind auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen darin übereingekommen, in Konkurrenten-streitverfahren der vorliegenden Art den Streitwert zukünftig wie vorstehend dargelegt festzusetzen. Der 6. Senat gibt deshalb in Übereinstimmung mit dem 1. Senat für die Zukunft seine bisherige Rechtsprechung auf, die eine Festsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 1, 2 GKG vorsah.
11Der sich so ergebende Betrag ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin allerdings nur einfach anzusetzen.
12Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, der mehrfache Ansatz des Streitwerts erscheine vorliegend nicht angemessen. Für die Streitwertbemessung sei es grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung nur einmal gesichert werden könne. Zwar gelte etwas anderes dann, wenn der Antragsteller mehrere Bewerbungsverfahren in Bezug auf verschiedene Funktionsstellen betreibe und mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für jedes dieser Verfahren die Sicherung seines Rechtes auf fehlerfreie Bescheidung anstrebe. Würden in einem solchen Verfahren mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (objektive Antragshäufung), sei die Addition der Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht. Vorliegend komme eine solche Addition jedoch nicht in Betracht, weil sich die Bewerbung der Antragstellerin auf eine von drei an derselben Schule ausgeschriebenen Beförderungsstellen beziehe und die Vergabe dieser Stellen auf der Grundlage einer einheitlichen Auswahlentscheidung erfolgt sei.
13Dem liegt die zutreffende und im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehende Beurteilung zugrunde, dass der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll - nur einfach anzusetzen ist, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 6 B 194/08 -.
15Die Erkenntnis, dass es hier so liegt, wird dadurch gestützt, dass der Ausschreibungstext der drei an der Gesamtschule F. ausgeschriebenen Stellen - mit Ausnahme einer Ziffer des Aktenzeichens - identisch ist und die eingegangenen Bewerbungen vom Antragsgegner bezogen auf alle drei Stellen gebündelt behandelt worden sind.
16Die Beschwerde setzt dem mit dem Hinweis auf die "Kriterien, die das Oberverwaltungsgericht Münster herausgearbeitet" habe, nichts von Substanz entgegen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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