Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1295/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an den Kläger als Weg¬streckenentschädigung für die Monate März bis Juni 2007 insgesamt 475,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins¬satz seit dem 21. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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