Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1295/09
Tenor
Die Beklagte wird unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an den Kläger als Weg¬streckenentschädigung für die Monate März bis Juni 2007 insgesamt 475,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins¬satz seit dem 21. Dezember 2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Berufssoldat und seit dem 1. November 2006 freigestelltes Mitglied (im hier maßgeblichen Zeitraum: stellvertretende Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando, deren Geschäftsstelle sich in der Luftwaffenkaserne L. befindet. Bis zu seiner Freistellung war der Kläger, welcher damals und in dem gesamten hier streitbefangenen Zeitraum in B. , H. 1, wohnte, beim Logistikamt der Bundeswehr in B. tätig. Die dortige Dienststelle lag nach Angaben des Klägers ca. 700 m von seiner Wohnung entfernt, so dass er den täglichen Weg zum Dienst und zurück zu Fuß zurücklegen konnte. Mit dem Bescheid vom 31. Oktober 2006, mit dem die Freistellung erfolgte, wurde als Dienstort für den Kläger L. bestimmt. Seit dem 1. November 2006 wird der Kläger außerhalb von Dienstposten mit Dienstort L. geführt. Für seine täglichen Fahrten von seinem Wohnort zum Geschäftsort der Bezirksschwerbehindertenvertretung (einfache Fahrtstrecke nach unstreitiger Angabe des Klägers: 22 km) mit seinem privaten PKW erhielt der Kläger zunächst für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007 Fahrkostenentschädigung.
3Mit Schreiben vom 14. August 2007 teilte das Bundeswehrdienstleistungszentrum C. dem Kläger mit, die Fahrkostenerstattung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Es sei beabsichtigt, von ihm 583,60 Euro zurückzufordern. Ferner lehnte das Bundeswehrdienstleistungszentrum mit Bescheid vom gleichen Tage die Erstattung der mit entsprechenden Anträgen geltend gemachten Aufwendungen für die täglichen Fahrten zum Geschäftsort der Bezirksschwerbehindertenvertretung für die Monate März 2007 bis Juni 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die auch für eine Tätigkeit nach dem SGB IX maßgeblichen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung in seinem Fall eine Erstattung nicht vorsähen. Dies beruhe darauf, dass seine Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienst-/Geschäftsortes L. liege.
4Gegen den letztgenannten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2007 unter Hinweis auf § 96 SGB IX Beschwerde ein. Er müsse gegenüber vergleichbaren Beschäftigten am Dienstort B. finanzielle Einbußen hinnehmen.
5Mit Beschwerdebescheid vom 31. Oktober 2007, dem Kläger ausgehändigt am 30. November 2007, wies die Wehrbereichsverwaltung West die Beschwerde aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
6Der Kläger hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, dass die Dienststelle die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten einschließlich einer Wegstreckenentschädigung für die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle zu tragen habe; die Einzugsgebietsregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV sei nicht anwendbar. Ferner könne er die "große" Wegstreckenentschädigung beanspruchen.
7Die Beklagte hat im laufenden Klageverfahren die angegriffenen Bescheide durch Entscheidung vom 11. März 2009 mit Blick auf den besonderen, Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen betreffenden Verfahrensgegenstand aufgehoben und durch ein Informationsschreiben ersetzt. In der Sache hat sie weiterhin einen Anspruch des Klägers auf die beantragte Wegstreckenentschädigung verneint.
8Der Kläger, welcher zunächst einen die Aufhebung der ergangenen Bescheide einschließenden Verpflichtungsantrag gestellt bzw. angekündigt hatte, hat danach sein Begehren auf eine Leistungsklage umgestellt und (zuletzt) beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate März 2007 bis Juni 2007 Wegstreckenentschädigung in Höhe von 475,20 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie auf die Einzugsgebietsregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV verwiesen, die hier der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung entgegenstehe.
13Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 316,80 Euro (sich bei Ansatz der sog. kleinen Wegstreckenentschädigung ergebenden Zahlbetrag) nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % (gemeint offenbar: Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
14Gegen dieses Urteil haben – im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens – sowohl der Kläger als auch die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 10. August 2011 hat der Senat die Berufung jeweils zugelassen.
15Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es seiner Klage stattgegeben hat, und verweist hinsichtlich der begehrten "großen" Wegstreckenentschädigung auf ungünstige und zeitaufwändige Verbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie darauf, dass er häufig umfangreiches Aktenmaterial mit sich führe und den eigenen Pkw auch für Dienstfahrten von seiner Dienststelle aus nutze.
16Der Kläger beantragt,
17das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Wegstreckenentschädigung für die Monate März bis Juni 2007 insgesamt 475,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September (offensichtlich gemeint: Dezember als Monat des Beginns der Rechtshängigkeit) 2007 zu zahlen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
18Die Beklagte beantragt,
19das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
20Zur Begründung macht sie geltend: Der das Reise- und Umzugskostenrecht bestimmende Gedanke, dass Fürsorgegründe und Billigkeit es geböten, den Beamten in bestimmten Grenzen von finanziellen Belastungen freizustellen, die auf einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme beruhten, gelte in gleicher Weise auch bei einem Bezirksschwerbehindertenvertreter, der infolge eines Freistellungsbeschlusses den Ort seiner Tätigkeit wechseln und damit zusätzliche Aufwendungen auf sich nehmen müsse. Dieser Grundgedanke beinhalte aber zugleich, dass von dem Beamten bzw. Soldaten erwartet werden könne und müsse, die angesprochenen finanziellen Belastungen in bestimmten Grenzen selber zu tragen. Hinzu komme hier, dass Aufwendungen für übliche Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort bereits durch die Alimentation mit abgedeckt würden. Dem Rechnung tragend habe sich der Gesetzgeber für die in Rede stehende Einzugsgebietsregel entschieden, derzufolge tägliche Fahrten innerhalb eines Bereichs von 30 km als zumutbar angesehen werden müssten. Diese Grenze werde im Fall des Klägers nicht überschritten. Die vorstehende rechtliche Würdigung lasse sich auch mit dem in § 96 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Benachteiligungsverbot in Einklang bringen, da es ansonsten zu einer Bevorzugung des Schwerbehindertenvertreters im Vergleich mit anderen Beamten, Soldaten und Richtern käme. In diesem Zusammenhang komme es nicht auf die Tatsache an, dass in dem konkreten Fall des Klägers der Dienstort weiterhin B. und nicht L. gewesen wäre. Vielmehr sei die allgemeine Wertung entscheidend, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für alle Beamten bzw. (hier) Soldaten innerhalb von 30 km selbst zu tragen seien. Da der eingeklagte Anspruch schon deswegen nicht bestehe, stelle sich die Frage nach der kleinen oder großen Wegstreckenentschädigung nicht. Hinzuweisen sei allerdings darauf, dass dem Kläger am Standort der Bezirksschwerbehindertenvertretung zur Erledigung notwendiger Geschäfte in Wahrnehmung seiner Aufgabe auf entsprechende Anforderung grundsätzlich ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung stehe, das ihm aber nicht fest zugeordnet sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Berufung des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten bleibt dagegen erfolglos. Das angefochtene Urteil war dementsprechend im Sinne des Tenors der Berufungsentscheidung zu ändern.
241. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
25Das Verwaltungsgericht hat (im Ergebnis) zutreffend entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Ersatz von Kosten für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen seiner Wohnung in B. und dem Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung in L. in dem streitgegenständlichen Zeitraum von März bis Juni 2007 diesem dem Grunde nach zusteht, und zwar insbesondere deswegen, weil die Einzugsgebietsregelung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV nicht zur Anwendung gelangt.
26a) Grundlage des Anspruchs ist (ausschließlich) § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX. Danach trägt der Arbeitgeber – hier: Dienstherr – die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, besteht – ebenso wie bezüglich der Parallelnormen der §§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, 40 Abs. 1 BetrVG – Einigkeit darüber, dass der Arbeitgeber nicht etwa (zwangsläufig) alle durch die genannte Tätigkeit kausal verursachten Kosten erstatten muss, sondern nur die erforderlichen Kosten zu tragen hat.
27Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 27. Juli 2011 – 7 AZR 412/10 –, NZA 2012, 169 = ZTR 2012, 129 = juris, Rn. 25.
28Näheres, etwa um welche Arten von Kosten es geht, regelt § 98 Abs. 8 Satz 1 SGB IX insoweit nicht. Es fehlt insbesondere an einer § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechenden Regelung, der für den Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorsieht, dass Personalratsmitglieder für Reisen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz enthalten. Zur Anwendung der letztgenannten Norm gelangt man auch nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, auf dem Wege über § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, welcher bestimmt, dass die Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Denn vorliegend geht es nicht um die persönliche Rechtsstellung des Klägers als stellvertretende Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Wie Wortlaut und Systematik des § 96 SGB IX zeigen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der amtsbezogen-personalisierten Rechtsstellung der "Vertrauenspersonen" (§ 96 Abs. 1 bis Abs. 7 SGB IX) und den Kosten für die Tätigkeit sowie dem Raum- und Geschäftsbedarf der "Schwerbehindertenvertretung" (§ 96 Abs. 8 und Abs. 9 SGB IX). Die Erstattung solcher Kosten ist aber hier eindeutig Gegenstand des Verfahrens. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber in § 96 Abs. 8 SGB IX eine eigenständige und abschließende Regelung getroffen.
29Vgl. BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 7 AZR 412/10 –, a.a.O., Rn. 23, und Beschluss vom 2. Juni 2010 – 7 ABR 24/09 –, ZTR 2010, 671 = juris, Rn. 15.
30Dies führt gleichwohl im Ergebnis nicht dazu, dass für die Erstattung der Fahrt-bzw. Reisekosten von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretungen die Regelungen des Bundesreisekostenrechts nie zur Anwendung kommen könnten. Das Gegenteil ist der Fall. So ist das Fehlen einer dem § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechenden Vorschrift im SGB IX (nur) dem Umstand geschuldet, dass die Grundregel des § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX nicht nur für Mitglieder von Schwerbehindertenvertretungen in den Dienststellen des Bundes, sondern auch für die der Länder und in den Betrieben der privaten Wirtschaft zur Anwendung kommt. Daher ist es geboten, bei der Auslegung von § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Grundsätzlich maßgeblich ist hiernach eine in der Dienststelle bzw. dem Betrieb bestehende "zumutbare allgemeine Reisekostenregelung", welche die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen hinsichtlich der Reisekosten in gleicher Weise zu behandeln wie Mitglieder von Betriebsräten und Personalvertretungen. Geht es – wie hier – um Schwerbehindertenvertretungen im Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes, führt dies – wenngleich auf anderem dogmatischen Weg – zu der vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommenen Anwendung des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung.
31Vgl. BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 7 AZR 412/10 –, a.a.O., Rn. 25.
32b) Die Anwendung der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung auf in Dienststellen des Bundes errichtete Schwerbehindertenvertretungen hat zur Folge, dass freigestellte Mitglieder einer Bezirksschwerbehindertenvertretung die Erstattung von Reisekosten für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem – mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle nicht identischen – Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung nur nach Maßgabe des § 15 BRKG i.V.m. § 3 bis § 5 TGV verlangen können. Denn bei diesen Fahrten handelt es sich nicht – auch nicht vergleichbar – um Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts zu einem anderen als dem "Dienstort". Rechtssystematisch sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Fahrtkostenerstattung ist demzufolge das Trennungsgeld nach § 15 Abs. 1 BRKG,
33vgl. BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 7 AZR 412/10 –, a.a.O., Rn. 26 ff.,
34wie es im Übrigen auch für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle und dabei namentlich durch tägliche Fahrten vom Wohnort zum Sitz dieser Dienststelle und zurück entstehen, der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, welche ihrerseits breite Zustimmung gefunden hat.
35Vgl. BVerwG, etwa Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –, PersR 2010, 200 = PersV 2010, 191 = juris, Rn. 5, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zu Literaturstimmen; grundlegend bereits Beschluss vom 14. Februar 1990 – 6 P 13.88 –, PersR 1990, 130 = PersV 1990, 351 = juris, Rn. 14 ff.
36Damit ist, was die hier streitige Wegstreckenentschädigung betrifft, auch eine entsprechende Anwendung des § 5 BRKG eröffnet, weil diese Vorschrift in § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV, welcher den Anspruch auf Trennungsgeld bei wie hier (arbeits)täglicher Rückkehr zum Wohnort regelt, ausdrücklich mit in Bezug genommen worden ist. Der Berechtigte erhält in diesem Fall als Trennungsgeld (u. a.) Wegstreckenentschädigung "wie bei Dienstreisen", d. h. grundsätzlich die sog. "kleine" und unter bestimmten Voraussetzungen die sog. "große" Wegstreckenentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 BRKG).
37c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Antrag des Klägers auf Trennungsgeld nicht an der Einzugsgebietsregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG scheitert. Denn diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn es wie hier darum geht, dass der Arbeitgeber/Dienstherr in Anwendung des § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX Kosten zu erstatten hat, die durch die Tätigkeit der Schwerbehinderung notwendig entstehen.
38Dies ergibt sich nicht erst aus (ggf. ergänzend anzustellenden) Überlegungen zum allgemeinen Benachteiligungsverbot für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen nach § 96 Abs. 2 SGB IX, sondern schon daraus, dass in Fällen der vorliegenden Art die Vorschriften der Trennungsgeldverordnung nicht selbst die (unmittelbare) Anspruchsgrundlage bilden. Dies ist und bleibt vielmehr die eigenständige und abschließende Sondernorm des § 96 Abs. Abs. 8 Satz 1 SGB IX. Diese erstreckt sich aber nach ihrem insoweit offenen Wortlaut – ebenso wie im Fall des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG – auf einen prinzipiell vollständigen Ausgleich aller erforderlichen Aufwendungen, die durch die betreffende ehrenamtliche (vgl. § 96 Abs. 1 SGB IX) Tätigkeit der Vertrauenspersonen notwendig entstehen, also derjenigen Aufwendungen, denen sich die Betroffenen bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgabe nicht entziehen können.
39Vgl. in diesem Zusammenhang – zum Teil unter (ergänzendem) Rückgriff auf das allgemeine Benachteiligungsverbot – BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 – 6 PB 15.09 –, PersR 2009, 414 = PersV 2009, 467 = juris, Rn. 6, 8, vom 21. Mai 2007 – 6 P 5.06 –, PersR 2007, 387 = PersV 2007, 455 = juris, Rn. 26, 30, und vom 27. Januar 2004 – 6 P 9.03 –, ZBR 2004, 350 = juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 7 AZR 412/10 –, a.a.O., Rn. 30.
40Zu diesen unvermeidbaren (Zusatz-)Aufwendungen, welche durch die Wahrnehmung des in Rede stehenden Ehrenamtes verursacht werden, gehören bei einem nicht am bisherigen Dienstort tätigen – anderenfalls fehlte es schon an der erforderlichen Kausalität – freigestellten Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung, welches wie hier zumutbar (arbeits)täglich zwischen Wohnort und dem Sitz der Schwerbehindertenvertretung pendelt, insbesondere auch die betreffenden Fahrt-/Reisekosten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffenden Kosten wie hier ausschließlich und in vollem Umfang durch den Umstand der Verlagerung des "Dienstortes" veranlasst worden sind. Darüber, was gilt, wenn das freigestellte Mitglied während seiner Tätigkeit für die Bezirksschwerbehindertenvertretung seinen Wohnsitz aus privaten Gründen verlagert und hierdurch gegebenenfalls höhere Fahrtkosten entstehen, ist in diesem Klageverfahren nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren stehen allein solche Aufwendungen im Streit, denen sich das freigestellte Mitglied bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgabe jedenfalls dem Grunde nach nicht – auch nicht teilweise – entziehen kann. Es hat, was aber nur die Höhe der Aufwendungen betrifft, allenfalls die Wahl des Verkehrsmittels.
41Die von der Beklagten demgegenüber eingeforderte vollständige Anwendung des Reisekosten- und Trennungsgeldrechts auch auf die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen darf in diesem Zusammenhang der Grundregel des § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX nicht zuwiderlaufen. Denn es handelt sich insoweit lediglich um eine ergänzende und auch nur entsprechende Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften im Rahmen der vorgenannten Grundnorm für den Erstattungsanspruch. Daraus folgt, dass es durchaus Einzelnormen des Bundesreisekostengesetzes oder der Trennungsgeldverordnung geben kann, die auf die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen keine Anwendung finden können, weil eine solche Anwendung sich mit der für die Betroffenen geltenden speziellen Rechtslage nicht in Einklang bringen ließe.
42Bei der streitigen Einzugsgebietsregelung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV handelt es sich um eine derartige Vorschrift, weil sie (Zusatz-)Aufwendungen, welche ausschließlich durch die Wahrnehmung der in Rede stehenden ehrenamtlichen Funktion entstehen und denen sich das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung auch nicht entziehen kann, entgegen der Anordnung des § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX unter Umständen sogar vollständig unberücksichtigt ließe, wie etwa der vorliegende Fall zeigt. Für die Geltung einer dieser trennungsgeldrechtlichen Vorschrift entsprechenden Geringfügigkeitsgrenze bzw. eines Schwellenwerts für den "Einstieg" in die Erstattungsfähigkeit bietet § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX keinerlei Anhalt. Ob die hier streitigen Aufwendungen zwischen 100,00 und 150,00 Euro im Monat noch als geringfügig angesehen werden könnten, ist darüber hinaus zweifelhaft, weil eine drohende Belastung mit solchen Aufwendungen Soldaten davon abhalten könnte, sich für das fragliche Ehrenamt zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Konstellation im Ergebnis nicht anders zu würdigen als der vom Bundesverwaltungsgericht für die Kostenerstattung freigestellter Personalratsmitglieder bereits entschiedene Fall der – nach dieser Entscheidung nicht anwendbaren – Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 3 der (damaligen) hessischen Trennungsgeldverordnung im Falle zumutbarer täglicher Rückkehr zum Wohnort.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – 6 P 5.06 –, PersV 2007, 455 = PersR 2007, 387 = juris, Rn. 30, 39.
44Sie unterscheidet sich zugleich, worauf nachfolgend unter 2. noch eingegangen wird, von bloßen Pauschalierungen der Erstattungshöhe, durch welche die Erstattungsleistung ihren Charakter als "echter Aufwendungsersatz" nicht verliert.
45Soweit die Beklagte die Anwendung der leistungsbegrenzenden Einzugsgebietsregelung in Bezug auch auf Mitglieder einer Schwerbehindertenvertretung unter dem Gesichtspunkt für sachgerecht und geboten erachtet, dass solche Mitglieder anderenfalls gegenüber Beamten und Soldaten im Hinblick auf deren vergleichbare Trennungsgeldansprüche ungerechtfertigt begünstigt würden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn insoweit stellt die Beklagte Vergleichsgruppen gegenüber, auf deren Vergleich es im gegebenen Zusammenhang nicht ankommt. Wie gesagt enthält § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX eine Sonderregelung für eine bestimmte Personengruppe. Im Rahmen dieser Regelung kommt es allein darauf an, ob diese Gruppe ausgelöst durch die Übernahme des betreffenden Ehrenamtes konkrete finanzielle Nachteile in Gestalt von zuvor nicht entsprechend angefallenen (Mehr-)Kosten hat.
46Vgl. – in Anwendung auf den dortigen Fall eindeutig in diese Richtung argumentierend – für die Personalvertretung auch BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – 6 P 5.06 –, a.a.O., Rn. 26.
47Ist dies der Fall, so ordnet das Gesetz – ohne weitere Voraussetzungen – die Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber/Dienstherrn an. Für einen Vergleich mit der Situation anderer Personengruppen – wie allgemein Beamten und Soldaten – bleibt insoweit in Anwendung des Gesetzes kein Raum. Entsprechendes gilt auch für das weitere Argument der Beklagten, der trennungsgeldrechtlichen Einzugsgebietsregelung liege generell der Gedanke zugrunde, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Dienststätte bezogen auf einen Umkreis von 30 km bereits in der Alimentation mit enthalten seien. Demgegenüber greift hier entscheidend durch, dass der (vorher "überalimentierte"?) Kläger vor der hier in Rede stehenden Tätigkeit als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung solche Aufwendungen konkret gerade nicht gehabt hat, sie aber danach – ihn finanziell belastend – tatsächlich angefallen sind. Diese konkrete Schlechterstellung will § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX ausgleichen.
48Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang – gemessen am Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG – den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Da Beamte oder Soldaten zur Wahrnehmung des in Rede stehenden Ehrenamtes nicht vom Arbeitgeber/Dienstherrn verpflichtet werden können, erscheint es sachlich gut vertretbar, dass der Gesetzgeber mögliche Hindernisse für die Bereitschaft, sich für ein derartiges Ehrenamt zur Verfügung zu stellen, beseitigt und insoweit über den sonst üblichen rechtlichen Rahmen hinausgeht.
492. Die Berufung des Klägers ist dagegen begründet. Dessen allgemeiner Leistungsklage ist in vollem Umfang stattzugeben. Denn die Höhe der ihm zustehenden Wegstreckenentschädigung ist ausgehend von § 5 Abs. 2 BRKG zu berechnen (sog. "große" Wegstreckenentschädigung), also dahin, dass er pro gefahrenen Kilometer 30 Cent verlangen kann.
50Liegt wie hier ein Fall vor, in dem ein freigestelltes Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung auf der Grundlage der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers/Dienstherrn nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX wegen der täglichen Fahrten zwischen Wohnort und dem Sitz der Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch auf Trennungsgeld in Form von Wegestreckenentschädigung hat, so folgt daraus zwar nicht im Sinne einer Automatik, dass sich die in § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV in Bezug genommene Wegstreckenentschädigung "wie bei Dienstreisen" nach dem Absatz 2 des § 5 BRKG richtet. Nach der Systematik jener Norm ist vielmehr der Absatz 1 – also die sog. "kleine" Wegstreckenentschädigung – der Grundfall. Dabei gilt auch für die Aufwendungen von Mitgliedern von Personalräten oder Schwerbehindertenvertretungen grundsätzlich nichts Abweichendes, ohne dass darin (generell) eine Verletzung des Benachteiligungsverbots liegt.
51Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelungen des Reisekostenrechts über die Bemessung der Wegstreckenentschädigung prinzipiell darauf abzielen, den tatsächlichen Aufwand jedenfalls näherungsweise zutreffend zu erfassen. Dass die auf diesen Pauschalen fußenden Berechnungen im Einzelfall von den tatsächlichen Kosten nach oben oder unten abweichen können, lässt den Charakter der einschlägigen Bestimmungen als "echten" Aufwendungsersatz unberührt.
52Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 6 PB 15.09 –, a.a.O., Rn. 9.
53Richtig ist allerdings, dass gerade der für die sog. "kleine" Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG geltende Erstattungssatz in Höhe von 20 Cent je Kilometer häufig nicht kostendeckend sein dürfte. In seine Festlegung ist nämlich mit eingeflossen, dass der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzieht.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.
55Gleichwohl ergibt sich allein aus diesem Umstand noch nicht, dass der Arbeitgeber/Dienstherr insoweit auf der Grundlage des § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX die Anspruchshöhe betreffend zwingend weitergehende Kosten tragen müsste. Denn nach dem oben unter 1. Ausgeführten bezieht sich der dort bestimmte Anspruch nur auf die erforderlichen Kosten, also diejenigen, die der Betroffene bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgabe als Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung nicht zumutbar vermeiden kann. Bezogen auf Fahrtkosten der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass es für einen etwaigen Anspruch auf eine "große" Wegstreckenentschädigung darauf ankommt, ob es für die Fahrten – hier vom Wohnort zum Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung – möglich und zumutbar (gewesen) ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, oder ob eine solche Nutzung im konkreten Einzelfall aus entsprechend dargelegten oder sonst unschwer ersichtlichen triftigen Gründen, gegebenenfalls auch solchen der Schwerbehinderung, ausscheidet. Im letztgenannten Fall ist in der Regel ein erhebliches "dienstliches" Interesse im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG (hier bezogen auf die Tätigkeit als Vertrauensperson) anzunehmen.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –, a.a.O., juris, Rn. 17 ff.; BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 7 AZR 412/10 –, a.a.O., juris, Rn. 42.
57Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung – vergleichbar einem Personalratsmitglied – einen allerdings begrenzten Beurteilungs- bzw. Vertretbarkeitsspielraum hinsichtlich der Entscheidung hat, auf welche Weise es seine Aufgabe, die prinzipiell keiner Kontrolle durch den Arbeitgeber/Dienstherrn unterliegt, jeweils zu erfüllen gedenkt. Was Aufwendungen für Fahrten betrifft, kann dies auch die Entscheidung über die Wahl des Verkehrsmittels betreffen. Allerdings ist es erforderlich, dass der Betroffene seine Entscheidung bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Das schließt eine Abwägung auch mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein.
58Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 – 6 PB 4.08 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 – 1 A 3407/06.PVB –.
59Dies berücksichtigend ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Kläger sich ermessensgerecht, weil in der Sache gut vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend für die Wahl des eigenen Pkw als Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen seiner damaligen Wohnung H. 1 in B. und dem Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung in der Luftwaffenkaserne L. entscheiden durfte und dementsprechend das erhebliche "dienstliche" Interesse im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG bejaht werden muss. Das erschließt sich zwar nicht unmittelbar aus den insoweit ziemlich allgemein bleibenden tatsächlichen Angaben des Klägers in seinem Berufungs- und Berufungszulassungsvorbringen. Der Senat ist aber nicht gehindert gewesen, im Rahmen seiner allgemeinen Pflicht zur Amtsermittlung ergänzend zu diesen Angaben bzw. auf deren Grundlage noch weitere allgemein zugängliche Erkenntnisquellen auszuwerten, was er mit Blick auf die Frage, ob unter Berücksichtigung des Sparsamkeitsgebots eine Bewältigung der Fahrtstrecke durch den Kläger mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs zumutbar erscheint (erschienen ist), auch getan hat.
60Diese Prüfung ergibt, dass dem Kläger die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bezogen auf Umstände dieses Einzelfalles nicht zugemutet werden konnte. Eine solche Unzumutbarkeit ist unter anderem dann anzunehmen, wenn es zwar eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt, diese aber derart ungünstig ist, dass sie dem Betroffenen nicht als Alternative zum Einsatz des eigenen Kraftfahrzeugs zugemutet werden kann. Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn der mit der Benutzung verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zu der zurückzulegenden Strecke mehr steht.
61Vgl. (dort entsprechend zu den Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort) BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –, a.a.O., juris, Rn. 30.
62So liegt der Fall hier. Zum Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gemachte Ermittlungen des Senats einerseits anhand von im Internet verfügbaren Routenplanern, nämlich des ADAC und von Google-Maps, und andererseits auf der Grundlage von ebenfalls den einschlägigen Internetseiten entnommenen Fahrplanauskünften der Deutschen Bahn und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) führen zu folgenden Vergleichsdaten: Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte der Kläger – bei zugleich mehrfach erforderlichem Umsteigen zwischen S-Bahn, U-Bahn und Bus sowie je nach gewählter Linie teilweise auch anfallenden Zeiten für Fußwege – für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung (günstigstenfalls) 66 Minuten benötigt. Demgegenüber geben die genannten Routenplaner die Fahrtzeit bei Nutzung der kürzesten bzw. schnellsten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Kaserne mit 19 bzw. 16 Minuten an. Daraus ergibt sich ein mehr als dreimal so großer Zeitaufwand im Falle der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. An diesem Verhältnis ändert sich auch nichts im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang Wesentliches durch den Umstand, dass es die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse – gerade in den Zeiten des Berufsverkehrs – erfahrungsgemäß häufig nicht zugelassen haben werden, die in Routenplanern vorgegebenen Zeiten auch tatsächlich zu erreichen. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, für die Fahrtstrecke mit dem Pkw je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten benötigt zu haben. Auf der anderen Seite handelt es sich aber auch bei den Fahrplandaten öffentlicher, darunter insbesondere der nicht schienengebundenen Verkehrsmittel um solche, die beispielsweise bei starkem Benutzerandrang oder dichtem Verkehr keineswegs stets eingehalten werden können. Zugleich erwächst daraus bei wie hier erforderlichem Umsteigen die Gefahr des Verpassens der Anschlussverbindung mit der Folge einer dann häufig sogar deutlichen Verlängerung der Gesamtfahrtzeit. Dies führt zu der Gesamtbewertung, dass sich auch bei Einbeziehung dieser Umstände das oben genannte Verhältnis der Fahrtzeiten bei Nutzung einerseits des eigenem Pkw und andererseits des öffentlichem Personennahverkehrs nicht deutlich zu Lasten der Pkw-Nutzung verändert. Darauf, ob der Zeitaufwand der Pkw-Nutzung tatsächlich um (mehr als) das Dreifache überschritten würde, kommt es in dem vorliegenden rechtlichen Zusammenhang letztlich nicht an, wenn sich wie hier jedenfalls eine deutlich über dem Zweifachen liegende bzw. nahe an das Dreifache heranreichende Überschreitung feststellen lässt.
63Angesichts der somit in jedem Falle beträchtlichen und außergewöhnlichen Zeitersparnis, welche sich aus diesem Vergleich im konkreten Fall ergibt, lässt es bereits eine objektive Prüfung als nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar erscheinen, den betroffenen Beamten oder Soldaten reisekostenrechtlich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel als zu der Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs in Betracht kommenden Alternative zu verweisen; dies hat sinngemäß und allgemein auch der Kläger geltend gemacht. Damit lässt sich aber insoweit erst recht keine Überschreitung des oben angeführten Beurteilungs- bzw. Vertretbarkeitsspielraums feststellen, über den das Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung wie hier der Kläger hinsichtlich der konkreten Weise der Durchführung seiner Aufgabe anerkanntermaßen verfügt und auf den sich auch das Berufungsvorbringen mit bezogen hat.
64Bei dieser Sachlage kommt es dafür, dass im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung mit dem Gebot der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel dem Kläger als Trennungsgeld die "große" Wegstreckenentschädigung zu zahlen ist, nicht zusätzlich darauf an, ob dieser wegen der von ihm (u. U. nur im Zusammenhang mit "Dienstreisen") mit angeführten, aber nicht weiter substantiierten und plausibilisierten Notwendigkeit der Mitnahme umfangreichen Aktenmaterials noch eine zusätzliche Rechtfertigung für den Einsatz seines Kraftfahrzeugs (nicht nur als Verkehrs- sondern auch als Transportmittel) gehabt hat.
65Was die Durchführung von "Dienstreisen" von L. aus betrifft, scheidet dies als etwaiger weiterer Grund für die Gewährung der "großen" Wegstreckenentschädigung aus. Denn der Kläger hat insoweit der Darstellung der Beklagten, am Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung hätte es für diese Zwecke die Möglichkeit der Anforderung eines (nicht fest zugeordneten) Dienst-/Mietwagens gegeben, nicht widersprochen. Damit musste der Kläger seinen Privat-Pkw nicht notwendig an den Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung mitführen, um dort die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Mobilität zu besitzen. An dem Ergebnis, dass ihm bezogen auf den geltend gemachten Anspruch aus § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX hier gleichwohl die "große" Wegstreckenentschädigung zusteht, ändert sich dadurch aber nichts.
66Bei der Berechnung der "großen" Wegstreckenentschädigung ist hier von einer einfachen Wegstrecke zwischen (damaliger) Wohnung des Klägers und dem Sitz der Schwerbehindertenvertretung von 22 km auszugehen. Diesen während des gesamten Verfahrens vom Kläger einheitlich angegebenen Wert hat die Beklagte schon in ihrem schriftsätzlichen zweitinstanzlichen Vorbringen und spätestens durch die betreffende Erklärung ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Berufungsverhandlung sinngemäß unstreitig gestellt. Der Kläger hatte zuvor für den Senat nachvollziehbare Erläuterungen dazu gegeben, woraus sich die in der mündlichen Verhandlung erörterte Abweichung zu den Angaben der Routenplaner ergibt.
67Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Weil das betreffende Begehren – wie auch in erster Instanz – zweifelsfrei erkennbar auf die Zahlung allein von Prozesszinsen, also von Zinsen erst ab Rechtshängigkeit, gerichtet gewesen ist, hat der Senat die offensichtlich irrtümliche Monatsbezeichnung "September" im Berufungsantrag berichtigend in dem im Tatbestand dieses Urteils erläuterten Sinne ausgelegt.
68Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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