Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 228/12

Tenor

(I) - 13 B 228/12 -:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ¬wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2012 - mit Ausnahme der Streitwert-festsetzung - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederher¬stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Gelsenkirchen, - 7 K 39/12 -) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 17.500,00 Euro festgesetzt.

(II) - 13 E 138/12 -:

Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen die Ab-lehnung von Prozesskostenhilfe für das erst-instanzli¬che Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsge¬richts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zu¬rückge-wiesen.


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