Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 45/12
Tenor
Absatz 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG durch den Senat, weil der Berichterstatter als nach der Geschäftsverteilung des Senats an sich zuständiger Einzelrichter (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) diesem das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache übertragen hat.
3Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit welcher diese eine Festsetzung des Streitwerts auf 28.439,76 Euro (hilfsweise auf 5.000,00 Euro) begehren, ist teilweise begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist dementsprechend auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag anzuheben. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos.
4Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem (sinngemäßen) Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, Beförderungsplanstellen A 13_VZ + ZT aus dem Planstellenhaushalt der Deutschen Telekom AG bis zur Entscheidung über den Widerspruch und die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 8. November 2011 auf Mitbewerber zu übertragen.
5Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stellen strebte der Antragsteller die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren – die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG – an. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).
7Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stellen beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die – ihre Begründetheit unterstellt – wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können.
8Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des jeweils angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet ist, zu reduzieren. Vorliegend ergibt sich daher ein Betrag von 14.219,89 Euro (3,25 x 4.375,35 Euro), der in die sich aus dem Tenor ergebende Wertstufe fällt.
9Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des OVG NRW sind auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen darin übereingekommen, in Konkurrentenstreit-verfahren der vorliegenden Art den Streitwert zukünftig wie vorstehend dargelegt festzusetzen. Der 1. Senat gibt deshalb in Übereinstimmung mit dem 6. Senat (vgl. Beschlüsse jeweils vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11, 6 E 84/12 und 6 E 162/12) für die Zukunft seine bisherige Rechtsprechung auf, die eine Festsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 1, 2 GKG vorsah.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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