Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 342/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2011 zur Errichtung eines Entertainmentcenters auf dem Grundstück E. Straße 279 bis 283 in I. anzuordnen, als unzulässig abgelehnt. Die angefochtene Baugenehmigung entfalte keine rechtlichen Wirkungen mehr. Die Beigeladene habe auf ihre Ausnutzung mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 verzichtet.
4Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss zu ändern ist.
5Der Einwand, die Baugenehmigung sei weiterhin wirksam, ist unzutreffend.
6Der ausdrücklich mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 erklärte Verzicht der Beigeladenen auf die Baugenehmigung führt in analoger Anwendung von § 77 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zur Erledigung des Verwaltungsaktes in sonstiger Weise. Diese Rechtsfolge tritt mit Wirkung für die Zukunft mit Zugang der Verzichtserklärung bei der Antragsgegnerin als Erklärungsempfängerin ein und entfaltet Wirkung auch für etwaige Rechtsnachfolger.
7Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 1995 ‑ 4 C 23.94 ‑, BRS 57 Nr. 206, und vom 15. Dezember 1989 ‑ 4 C 36.86 ‑, BRS 50 Nr. 193.
8Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Zugangs der Verzichtserklärung bei der Antragsgegnerin nicht mehr Bauherrin war, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
9Im Hinblick auf die Verzichtserklärung, deren Wirksamkeit nach dem Inhalt der Akten keinen Zweifeln unterliegt, ist es im vorliegenden Verfahren unerheblich, ob ‑ was der Antragsteller bestreitet ‑ die zwischenzeitlich erteilte Änderungsbaugenehmigung ein aliud betrifft.
10Soweit der Antragsteller einwendet, das Verwaltungsgericht hätte die Beteiligten um Mitteilung bitten müssen, ob im allseitigen Einvernehmen eine Erledigung erklärt werde, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht ihn unter dem 28. Februar 2012 unter Bezugnahme auf die Erklärung der Beigeladenen um Stellungnahme gebeten hat, ob das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden solle. Er hat jedoch mit Schriftsatz vom 1. März 2012 weiterhin die Auffassung vertreten, dass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen solle.
11Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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