Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 83/11

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2009 verpflichtet, der Klägerin einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in E.       , Gemarkung I.                , Flur 1, Flurstück 216 (U.--------weg 18), zu erteilen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen sind die der Beklagten und der Beigeladenen in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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