Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 319/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller könne nicht beanspruchen, zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zugelassen zu werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) vom 4. Januar 1995, zuletzt geändert durch die 11. Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555) könnten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet hätten, wenn sie am maßgeblichen Stichtag (1. Oktober des Jahres)
41. sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren bewährt hätten und der Leiter der Behörde eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürworte, weil sie nach ihrer Persönlichkeit für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erschienen,
52. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet und
63. am Auswahlverfahren (§ 20) erfolgreich teilgenommen hätten.
7Der am 7. März 1971 geborene Antragsteller erfülle die Zulassungsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol nicht, weil er sein 40. Lebensjahr vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Oktober 2012) vollendet habe. Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch die die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze betreffende Regelung des § 19 Abs. 2 LVOPol führe nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung des § 19 LVOPol. Die Ausnahmetatbestände des § 19 Abs. 2 LVOPol seien hinreichend bestimmt und würden dem Gebot der Normenklarheit gerecht. Durch sie habe der Verordnungsgeber die Verhältnismäßigkeit der normierten Höchstaltersgrenze gesichert. Nicht zu beanstanden sei auch die erstmalige Eröffnung eines zweiten Wiederholungsversuchs durch § 20 Abs. 5 Halbsatz 1 LVOPol in der Fassung der 11. Änderungsverordnung für den Fall, dass der Bewerber am Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die mit einer solchen Chancenerweiterung verbundene Begünstigung des Bewerberkreises, welche der Antragsteller aufgrund seines Alters nicht (mehr) mit Erfolg zu seinen Gunsten geltend machen könne, habe insbesondere keiner Übergangsregelung für lebensältere Bewerber bedurft. Dies ergebe sich schon aus dem Charakter der Regelung als Begünstigung. Im Falle des Antragstellers komme die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol nicht in Betracht.
8Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
9Vergeblich macht der Antragsteller geltend, die genannten Regelungen zur Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III verstießen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen höherrangiges Recht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelungen mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind und weder durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L. 303, S. 16) noch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) - mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ausgeschlossen werden.
10Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Höchstaltersgrenze erweise sich als verhältnismäßige Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG. Die altersbedingte Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG sei gemäß § 10 AGG zulässig. Die Höchstaltersgrenze verfolge in angemessener und erforderlicher Weise legitime Ziele. Es hat diese Annahmen ausführlich begründet. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass eine ausgewogene Altersstruktur gerade im Polizeivollzugsdienst mit seinen typischen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Beamten einen wichtigen Belang darstelle, der auch im Laufbahnabschnitt III nicht zu vernachlässigen sei. Hinzu trete der bei Führungskräften der Polizei wesentliche Belang der personellen Kontinuität. Von maßgeblicher Bedeutung sei weiterhin die Dauer der Dienstzeit im Laufbahnabschnitt III, die nach der Ausbildung für diesen Abschnitt verbleibe. Sie sei wegen der erheblichen Aufwendungen bedeutsam, die der Dienstherr für die Förderung und Durchführung der Ausbildung tätige. An die zweijährige Förderphase schließe sich ein zweijähriges Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei an. In diesen vier Jahren erhielten die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassenen Beamten ihre vollen Bezüge, stünden dem Dienstherrn aber allenfalls in sehr begrenztem Umfang für die ihrem bisherigen Amt entsprechenden Dienstleistungen zur Verfügung.
11Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller anführt, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argumente der "ausgewogenen Altersstruktur" und "personellen Kontinuität" entfielen schon deshalb, weil der Verordnungsgeber die Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II auf das vollendete 37. Lebensjahr (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol) angehoben habe, lässt er unberücksichtigt, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts allein die Regelungen zur Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III betrifft. Die gesetzgeberischen Überlegungen, die den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol geregelten Altersgrenzen zu Grunde liegen, müssen nicht deckungsgleich sein. Angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Verordnungsgeber beim Ausgleich der Belange zukommt, die für und gegen die jeweilige Altersgrenze sprechen, gibt es keinen Automatismus in dem Sinne, dass er im Falle der Heraufsetzung der Altersgrenze für die Einstellung in den Laufbahnabschnitt II zugleich auch die Altersgrenze für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III heraufsetzen müsste.
12Im Übrigen lässt der Antragsteller außer Acht, dass auch die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III nach Vollendung des 40. Lebensjahres grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol). Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol - wie auch in § 18 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol - vorgesehene Altersgrenze dient u.a. der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestandes in einer günstigen und ausgewogenen Altersstruktur. Die effektive Erfüllung von Aufgaben, die den dem Laufbahnabschnitt III zugehörigen Beamten obliegen, liegt in besonderem Maße im öffentlichen Interesse. Von erheblicher Bedeutung ist dabei die körperliche Leistungsfähigkeit und damit auch das Alter der Beamten.
13Hinsichtlich des Belangs "Dauer der verbleibenden Dienstzeit nach erfolgreicher Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III" hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es keiner abschließenden Klärung bedürfe, ob das Gewicht dieses Gesichtspunktes bereits aus versorgungsrechtlichen Gründen herzuleiten sei. Die Annahme des Antragstellers, das Gericht habe entscheidend darauf abgestellt, dass den Bewerbern höhere Versorgungsansprüche zustünden, geht mithin fehl.
14Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die erheblichen Aufwendungen, die der Dienstherr für die Förderung und Durchführung der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III tätige, die festgelegte Altersgrenze rechtfertigten, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Das von ihm angeführte Argument, dieser Rechtfertigungsgrund sei nicht einschlägig, weil er "nicht mit der Tatsache in Einklang" stehe, dass im "normalen Beamtenverhältnis eine völlig andere Regelung" herrsche, greift auch dann nicht durch, wenn unterstellt wird, dass die verschiedenen Laufbahnen insoweit vergleichbar sind, und die besonderen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst außer Acht gelassen werden. Gemäß § 40 Satz 1 LVO darf Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn
151. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,
162. sie eine Dienstzeit (§ 11) von 12 Jahren zurückgelegt haben,
173. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben, und
184. sie das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
19Gemäß § 40 Satz 2 LVO kann Beamten abweichend von § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO ein Amt nach § 40 Satz 1 LVO verliehen werden, die
201. vor der erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren nach Nr. 2 in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,
212. an einem durch die oberste Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und
223. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 4 Buchstabe c) findet keine Anwendung.
23Der Antragsteller lässt insoweit bereits außer Acht, dass ein Beamter, der in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten hat, u.a. die in § 40 Satz 2 Nr. 3 LVO vorgesehene Erprobung überhaupt nicht absolvieren muss. Nur der Beamte, der in diesen Beurteilungen nicht die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten hat, muss die weiteren Voraussetzungen des § 40 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LVO erfüllen und sich damit auch in einer Erprobung bewährt haben. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, der Dienstherr investiere in dessen zehnmonatige Erprobung bzw. Ausbildung "in gleichem Maße" wie in die Förderphase und Ausbildung eines Beamten für den Laufbahnabschnitt III, ist dies nicht nachvollziehbar. Insoweit bestehen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede. Die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassenen Bewerber durchlaufen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LVOPol vor Beginn ihrer Ausbildung zunächst eine zweijährige Förderphase. Daran schließt sich die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III an, die mindestens zwei Jahre dauert und mit dem Masterabschluss der III. Fachprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei endet (vgl. § 22 Abs. 2 LVOPol). Demgegenüber bleibt der Aufstiegsbeamte nach § 40 LVO auch im Falle der Erprobung nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift uneingeschränkt mit dienstlichen Aufgaben, wenn auch mit solchen des höheren Dienstes, befasst. Verfehlt ist die Annahme des Antragstellers, bei einem Beamten, der kurz vor der Vollendung seines 58. Lebensjahres die zehnmonatige Erprobung absolviere, stelle sich für den Dienstherrn das Verhältnis zwischen der Erprobungszeit und der nach der Erprobung bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig verbleibenden Dienstzeit ungünstiger dar als das Verhältnis zwischen der Zeit der Förderphase/Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III - insgesamt mindestens vier Jahre - und der Dienstzeit, die einem Beamten bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig verbleibe, der kurz vor der Vollendung seines 40. Lebensjahres zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen worden sei. Das Gegenteil ist der Fall.
24Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei nicht nachzuvollziehen, dass ein Beamter, der die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III anstrebe, sich wegen der Ausbildungskosten auf die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren verweisen lassen müsse, wenn der Dienstherr es andererseits hinnehme, dass ein Beamter mit 37 Jahren in den Laufbahnabschnitt II eingestellt und nach Absolvierung der Ausbildung erst mit 40 Jahren "überhaupt allgemein Polizeivollzugsdienst ableisten" könne, ist dies unverständlich. Der Antragsteller setzt damit voraus, dass jeder Polizeibeamte, auch derjenige, der erst im fortgeschrittenen Alter in den Laufbahnabschnitt II eingestellt wird, die Möglichkeit des Aufstiegs in den Laufbahnabschnitt III haben müsse. Einen Rechtssatz dafür benennt der Antragsteller nicht. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Davon abgesehen ist die nach der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II regelmäßig bis zum Eintritt in den Ruhestand noch verbleibende Dienstzeit eines Beamten, der kurz vor der Vollendung seines 37. Lebensjahres eingestellt worden ist, länger als die regelmäßig bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibende Dienstzeit eines Beamten, der kurz vor der Vollendung seines 40. Lebensjahres zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen worden ist. Dass der Dienstherr, wie der Antragsteller einwendet, dessen Dienste schon lange Zeit vorab "genossen" hat, ist insoweit ohne Belang. Maßgeblich ist vielmehr das Interesse des Dienstherrn an einem angemessenen Verhältnis zwischen den von ihm getätigten Aufwendungen für die Ausbildung und der nach der Ausbildung zu erwartenden Dienstzeit.
25Unverständlich ist ferner die Annahme des Antragstellers, die Unangemessenheit der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol geregelten Höchstaltersgrenze werde dadurch belegt, dass, würde er zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen, die Dienstzeit, die er im Laufbahnabschnitt III nach einer erfolgreichen Ausbildung bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 62. Lebensjahres ableisten könnte, noch über 17 Jahre betrage, während ein Bewerber, dem ausnahmsweise eine Überschreitung der Altersgrenze um drei Jahre zugestanden werde, die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III erst im Alter von knapp 47 Jahren abschließe, so dass bis zum Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von lediglich 15 Jahren verbleibe. Der Antragsteller vergleicht damit verschiedene Fallgestaltungen, ohne die gebotene Differenzierung zwischen der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol geregelten Altersgrenze und dem in § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol geregelten Ausnahmetatbestand vorzunehmen, durch welche der Verordnungsgeber die Altersgrenze abgemildert hat. Dass die bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibende Dienstzeit geringer ist, nimmt der Verordnungsgeber in den in § 19 Abs. 2 LVOPol geregelten Ausnahmefällen aus bestimmten Gründen, u.a. der Privilegierung gesellschaftlich erwünschter Tätigkeiten, in Kauf.
26Nach alledem geht die Rüge des Antragstellers, der Verordnungsgeber habe die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol festgelegte Altersgrenze "willkürlich" gezogen, ins Leere. Auch sein weiteres Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
27Fehl geht sein Einwand, § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol, wonach das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen kann, wenn eine Zulassung zur Ausbildung für den Laubahnabschnitt III unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war, sei nicht hinreichend bestimmt. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, die detaillierten Regelungen in §§ 6 Abs. 2, 84 Abs. 2 LVO ließen bereits auf eine Unbestimmtheit des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol schließen. Vielmehr ist allein der Inhalt letzterer Regelung maßgeblich für die - zu bejahende - Frage, ob sie hinreichend bestimmt ist.
28Die Zulassung einer Ausnahme ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol nicht voraussetzungslos möglich. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund unmöglich war. Wann ein solcher Grund vorliegt, bestimmt diese Regelung zwar nicht ausdrücklich. Der Bedeutungsgehalt dieses - der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden - unbestimmten Rechtsbegriffs erschließt sich indes ohne Weiteres aus seiner Zweckbestimmung und Zielsetzung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Regelung hineingestellt ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sie der Verwaltung gerade nicht die Möglichkeit biete, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur LVOPol zu begründen.
29Neben der Sache liegt der Einwand des Antragstellers, die Unbestimmtheit des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol werde durch den Umstand belegt, dass sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht davon ausgingen, ein von dem Beamten nicht zu vertretender Grund i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol liege nur dann vor, wenn zugleich ein Verzögerungsgrund i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 3 ff. LVOPol gegeben sei. Nach der Systematik des § 19 Abs. 2 LVOPol ist zunächst zu prüfen, ob einer der in § 19 Abs. 2 Satz 3 ff. LVOPol genannten Verzögerungsgründe (Geburt oder tatsächliche Betreuung eines oder mehrerer Kinder, Pflege eines nahen Angehörigen) gegeben ist. Ist dies der Fall, wird die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei Jahre hinausgeschoben. Dem Dienstherrn ist insoweit kein Ermessensspielraum eröffnet. Ist ein Verzögerungsgrund i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 3 ff. LVOPol nicht gegeben, ist, wovon auch der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgegangen sind, weiter zu prüfen, ob die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Liegt ein solcher Grund vor, kann das Ministerium für Inneres eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassen (vgl. § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LVOPol). Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass etwa aufgrund von Krankheitszeiten oder unfallbedingten Ausfallzeiten eine Konstellation gegeben sein kann, die eine Ausnahmesituation i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol begründet.
30Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle des Antragstellers komme die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol nicht in Betracht. Es hat ausgeführt, § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol setze voraus, dass eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzung sei im Falle des Antragstellers nicht gegeben. Seine berufliche Tätigkeit - insbesondere als Industriekaufmann - vor seiner Ernennung zum Kommissar-Anwärter im September 2002 zeige, dass er zunächst eine andere berufliche Lebensplanung verfolgt habe. Dadurch bedingte Verzögerungen im beruflichen Werdegang seien von ihm zu vertreten.
31Auch diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Tatsache, dass die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II zunächst bis zum 32. Lebensjahr möglich war und heute sogar bis zum 37. Lebensjahr möglich ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass, wie der Antragsteller meint, ihm im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol nicht entgegenhalten werden kann, er habe es zu vertreten, dass er sich erst spät für den Polizeiberuf entschieden habe.
32Vergeblich macht der Antragsteller weiter geltend, sein beruflicher Werdegang stehe der Zulassung einer Ausnahme i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol nicht entgegen, weil es sich bei der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten um eine Einheitslaufbahn handele. Der Umstand, dass es sich bei der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten um eine Einheitslaufbahn handelt, bedeutet nur, dass es den Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich möglich sein soll, die gesamte Laufbahn einschließlich des Laufbahnabschnitts III zu durchlaufen, nicht aber, dass an den Eintritt in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt bzw. an die Zulassung zu der hierfür erforderlichen Ausbildung nicht bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden dürfen, die von den Bewerbern zu erfüllen sind. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 6 LVOPol, dass den Polizeivollzugsbeamten alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes (nur) nach den Vorschriften dieser Verordnung offenstehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelungen zur Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III, die - wie dargestellt - nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
33Ob das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) dem Antragsteller im Oktober 2011 im Rahmen einer Informationsveranstaltung zum "Zulassungsverfahren 2012 zur Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst und zum Masterstudium an der DHPol" die unzutreffende Auskunft erteilt hat, in seinem Fall könne eine Ausnahme i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol zugelassen werden, ist vorliegend schon deshalb ohne Belang, weil das LAFP für die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol nicht zuständig ist. Über die Zulassung einer solchen Ausnahme entscheidet allein das für Inneres zuständige Ministerium (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVOPol).
34Auch der Hinweis auf den von der Beschwerde so bezeichneten "Willkommensgruß" - ein Auszug aus einer Präsentation anlässlich einer Informationsveranstaltung des LAFP im Oktober 2011 - rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Darin ist zwar als möglicher Grund für eine Ausnahme vom Höchstalter auch die "späte II. FP" genannt, dies allerdings als Beispielsfall eines von dem Beamten bzw. der Beamtin nicht zu vertretenden Grundes.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den § 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da das für die Streitwertbemessung maßgebliche (Haupt-)Be-gehren des Antragstellers im Kern auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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