Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 322/12

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtentscheidung über seinen Antrag vom 9. Januar 2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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