Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 322/12
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtentscheidung über seinen Antrag vom 9. Januar 2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig.
3Sie ist unstatthaft, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Entscheidungen in diesem Sinne sind nicht nur förmliche Beschlüsse, sondern auch – unabhängig von der gewählten Form – Mitteilungen darüber, dass bestimmte Anträge nicht bearbeitet werden.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 – 5 E 587/10 –, NWVBl. 2010, 109 f., und vom 10. August 2011 – 12 E 693/11 –; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. März 2003 – 12 S 228/03 –, NVwZ 2003, 1541; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2001 – 2 BvR 1175/01 –, NJW 2001, 3615.
5An einer Entscheidung in diesem Sinne fehlt es hier. In der bloßen Beiziehung von Strafakten durch das Verwaltungsgericht liegt keine stillschweigende Versagung von Prozesskostenhilfe.
6Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zwingt nicht zu einer anderen Sichtweise. Allein daraus, dass sich ein Gericht nicht umgehend nach Eintritt der Entscheidungsreife mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst, ergibt sich für den Rechtsschutzsuchenden entgegen der Befürchtung des Klägers kein Nachteil. Denn für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.
7Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006
8– 2 BvR 626/06 u. a., NVwZ 2006, 1156 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 –, juris, m. w. N., und vom 1. Juni 2010 – 5 E 587/10 –, a. a. O.
9Die Bewilligungsreife tritt regelmäßig frühestens nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007
11– 10 C 39.07 u. a. –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42.
12Bei Klagen, die sich – wie hier – gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung richten, setzt die Entscheidungsreife darüber hinaus voraus, dass dem Verwaltungsgericht die Strafakten derjenigen Verfahren vorliegen, auf die der Beklagte die Anordnung gestützt hat, soweit diese für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich sind. Eine solche Beiziehung von Strafakten stellt grundsätzlich keine Aufklärungsmaßnahme dar, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwingen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Akten vor allem zu dem Zweck angefordert werden, dem Gericht diejenigen Informationen zu verschaffen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen.
13Im Falle einer unangemessenen Verzögerung der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe können schließlich die nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) in § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198, 201 GVG vorgesehenen Rechtsbehelfe ergriffen werden. Für die Besorgnis, dass das (Prozesskostenhilfe-)Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG), ist hier allerdings nichts ersichtlich. Eine der Bedeutung der Sache nicht mehr angemessene Verfahrensverzögerung ist in Prozesskostenhilfeverfahren angesichts der generellen Belastung der Gerichte und im Interesse einer gleichmäßigen Abarbeitung der Verfahren bei einer seit Antragstellung verstrichenen Zeit von bis zu sechs Monaten in aller Regel offensichtlich nicht gegeben.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 5 E 587/10 –, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 S 1969/03 –, juris.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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