Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 E 871/11

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird rückwirkend für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin I. aus L. beigeordnet, soweit sie hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die in der Anlage 1 zum GKG unter Nr. 5502 bestimmte, von der Klägerin zu tragende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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