Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 75/12
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Dezember 2011 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000, Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei diesem Prüfungsumfang nicht zu beanstanden.
3Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kapazitäten für das erste Fachsemester in Höhe von 283 Studienplätzen (vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012, GV. NRW. 2011 S. 312, in der Fassung vom 17. November 2011, GV. NRW. S. 566) nicht nur voll ausgelastet sind, sondern darüber hinaus 284 Einschreibungen erfolgt sind.
4I. Soweit die Antragsteller den Eigenanteil von 1,98 der Vorklinik am Curricularnormwert der Vorklinik von 2,42 (als zu hoch) beanstanden und eine nähere Untersuchung geltend machen, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die jeweiligen Ansätze sind mehrfach obergerichtlich geprüft und nicht beanstandet worden. Es besteht auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung kein Anlass, diesen seit dem Wintersemester 2003/2004 mit der Einführung des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin geltenden Ansatz infrage zu stellen.
5Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - BGBl. I S. 2405 - [ÄAppO n. F.]). Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges - jedenfalls im Grundsatz - für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs von höchstens 12 Jahren (vgl. § 18 Abs.1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin vom 13. August 2008) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt oder sich kapazitätsrelevante Veränderungen im Studienablauf ergeben hätten.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011 13 C 6/11 -, juris, und vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. -; zur Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin an der RWTH Aachen vgl. eingehend OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 89/04 - und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, jeweils juris; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2010 - 13 C 239/10 -, juris.
7Soweit die Antragsteller dartun, dass im Modellstudiengang mehr Lehrpersonal für die Unterrichtung der Studierenden während des vorklinischen Ausbildungsabschnittes zur Verfügung stehe, weil die klinischen Lehreinheiten umfangreiche Lehrleistungen für die Vorklinik erbringen könnten, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Ausgehend davon, dass kapazitätsrelevante Veränderungen sich gegenüber den früheren medizinischen Studiengängen im Modellstudiengang nicht ergeben haben, ist bei summarischer Prüfung die Auffassung der Antragsgegnerin zutreffend, dass der Einsatz des Lehrpersonals aufgrund der inhaltlichen Verflechtung von Vorklinik und Klinik in beiden "Ausbildungsabschnitten" erfolgt. Der Senat geht daher davon aus, dass ein etwaiger "Lehrexport" von dem einen in den anderen "Ausbildungsabschnitt" bezogen auf den Curricularnormwert und den Eigenanteil kapazitätsrechtlich neutral bleiben wird. Anders könnte es nur liegen, wenn die Umstellung auf den Modellstudiengang zu einer Ausweitung der Kapazität geführt hätte, wofür indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Die Regelungen in der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der Antragsgegnerin vom 5. November 2008 zwingt nicht zu einer anderen Sichtweise. Die dort im einzelnen näher gestalteten Regelungen zur Gliederung des Studiums und zu den Prüfungen zeigen den spezifischen Charakter des Modellstudiengangs auf, führen gegenwärtig aber nicht zu kapazitätsrechtlichen Konsequenzen. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, bedarf es derzeit keiner Evaluierung des Modellstudiengangs. Hierfür wird Gelegenheit nach Ablauf der Befristung des Modellstudiengangs sein.
8II. Soweit die Antragsteller das Lehrdeputat der Akademischen Oberräte auf Zeit beanstanden, verhilft dieses Vorbringen den Beschwerden nicht zum Erfolg. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) obliegt dem Akademischen Oberrat auf Zeit ein Lehrdeputat von 7 DS. Sein Status entspricht dem des früheren Oberassistenten (früher C 2). An der kapazitätsrechtlichen Bewertung hinsichtlich des Umfangs des Lehrdeputats der Stellen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 9 LVV keine Änderungen erfolgt.
9Eine Erhöhung des Lehrdeputats auf 9 DS, die bei Akademischen Direktoren vorgesehen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV), ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Dies hat der Senat bereits entschieden.
10Etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2009 13 C 32/09 u. a. -, juris.
11In der Sache neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Bewertung führen können, haben die Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Lediglich wiederholend führt er seine Erwägungen erneut aus: Weder ist ein Verstoß gegen das von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip ersichtlich (1.) noch ist eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit Akademischen Direktoren erkennbar (2.).
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 13 C 11/09 und vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 -, jeweils juris.
131. Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind. Innerhalb des Beamtentums hat es aber seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben. Auch der Oberassistent war ein Beamter auf Zeit (vgl. § 203a LBG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, GV.NRW. S. 752). Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann begründet werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für bestimmte, nur von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG). Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, NVwZ 2008, 873.
15Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. § 25b LBG a. F.) als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG gewertet und ausgeführt: Das Lebenszeitprinzip habe die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit biete die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen könne. Dazu gehöre, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden könne, denn damit entfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, a. a. O.
17Ein vergleichbarer Status ist bei den hier in Rede stehenden Akademischen Oberräten auf Zeit nicht gegeben. Weder stehen bei ihnen Leitungsfunktionen inmitten noch ist der Beamte im beschriebenen Sinne schutzbedürftig und bedarf einer zeitlich unbefristeten Rechtsstellung. Denn seine Anstellung dient der eigenen Weiterbildung und Qualifikation (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz vom 19. Juni 2006 zu § 44 Abs. 6, S. 160 f.), so dass der rechtlichen Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben soll, kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Anders als Beamte, denen eine Leitungsfunktion verliehen worden ist, muss er nicht ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittelt, zurückgesetzt zu werden, mit allen damit verbundenen auch besoldungs- und versorgungsrechtlichen Nachteilen.
182. Eine verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Ungleichbehandlung des Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Akademischen Direktor ist nicht gegeben. Ein solcher Vergleich führt hier bereits deshalb nicht weiter, weil es Akademische Direktoren auf Zeit in Nordrhein-Westfalen nicht gibt; sie werden stets unbefristet ernannt. Im Übrigen unterliegt es dem hier vom Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung wahrgenommenen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 1 HG), den Aufgabenbereich des Beamten und der jeweiligen Gruppe und dessen Einteilung ggf. nach Schwerpunkten und/oder Zeitanteilen zu bestimmen, wobei er die beteiligten Interessen angemessen zu berücksichtigen hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 13 C 165/05 u. a. -.
20Dass der Verordnungsgeber diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist weder schlüssig dargetan noch erkennbar. Auch unbefristet angestellte Akademische Räte und Oberräte haben wie Akademische Direktoren eine Lehrverpflichtung von 9 DS, soweit ihnen nicht mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben obliegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV).
21III. Schließlich ist wie in den Vorjahren die Schwundberechnung ausweislich der Kapazitätsakte rechtlich nicht zu beanstanden.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011 13 C 6/11, a. a. O., und vom 29. Februar 2008 – 13 C 12/08 u. a., juris.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.