Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2687/09

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Es wird festgestellt, dass der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 7. September 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 4. April 2008 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Antrag abgelehnt wurde, trägt der Kläger. Die Kosten des Rechtstreits beider Rechtszüge tra¬gen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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