Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1382/10
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.467,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der (fristgerechten) Darlegungen des Klägers nicht vor.
31. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat hierzu gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen. Eine hinreichende Darlegung in diesem Sinne erfordert es, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erläutern und zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beantworten können, also nicht auf weitere aufwändige Ermittlungen verwiesen sein.
4Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn 7 f. = NRWE, Rn. 9 f., m.w.N.
5Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers im Verfahren auf Zulassung der Berufung bestehen keine in dem vorstehenden Sinne ernstlichen Zweifel an der im Kern angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine medizinische Indikation für die streitgegenständliche Implantation einer Vorderkammerlinse, wie sie die maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften für eine Erstattung der Aufwendungen voraussetzten, liege in diesem Einzelfall nicht vor.
6Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei insofern von einem unzutreffenden Ansatz ausgegangen, als es die Bewertung der beihilferechtlichen Notwendigkeit der Aufwendungen – jedenfalls in Bezug auf Augenoperationen der hier in Rede stehenden Art – unzulässigerweise an einem von ihm statuierten "Prinzip der Nachrangigkeit" orientiert habe. Gemeint sei damit die vom Gericht seiner fallbezogenen Argumentation zugrunde gelegte Nachrangigkeit der Korrektur einer Fehlsichtigkeit mittels operativen Eingriffs gegenüber einer Korrektur durch Hilfsmittel wie Brille oder Kontaktlinsen. Dieser Ansatz orientiere sich nicht wie geboten an ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten und werde durch die Systematik sowie den Sinn und Zweck der einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften nicht gestützt. Das Prinzip der Nachrangigkeit entspreche insofern nicht der Gesetzeslage. Mit der hier streitigen Implantation könne demgegenüber das bestehende Leiden "am natürlichsten" beseitigt werden.
7Mit diesem Vorbringen wendet sich der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit anderen – in dem Urteil zitierten – Gerichten vertretene Auffassung, eine Operation am Auge zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit sei nur dann medizinisch indiziert, wenn die Sehfähigkeit im gesamten Lebensbereich nicht in ausreichendem Maße durch das Tragen einer Brille oder Kontaktlinse gewährleistet sei (vgl. Seite 6 des Urteilsabdrucks). Das Antragsvorbringen tritt diesem rechtlichen Ansatz nur schlicht entgegen, ohne seine Richtigkeit durch schlüssige Argumente in einer Weise in Frage zu stellen, die Anlass für eine nähere Überprüfung in einem Berufungsverfahren geben würde. So greift es zu kurz, die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen auf den Gesichtspunkt der "Nachrangigkeit" einer medizinisch in Betracht kommenden Behandlungsmethode zu reduzieren. In Wirklichkeit geht es darum, ob die nähere Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der medizinischen Notwendigkeit gerade im Zusammenhang mit Augenoperationen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit von einer – dabei freilich auch bestehende Behandlungsalternativen indiziell einbeziehenden – Prüfung des jeweiligen Einzelfalles abhängig gemacht werden darf. Dass dies so ist, entspricht verbreiteter Auffassung.
8Vgl. neben der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf Seite 6 Mitte zitierten Rechtsprechung etwa auch Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2012, B I. § 4 Anm. 3 (Seite B 61, dritter Spiegelstrich).
9Der Kläger hat dem im Berufungszulassungsverfahren keine Argumente von Substanz entgegengesetzt. Er hat sich etwa nicht damit auseinandergesetzt, dass der Wunsch nach einer Augenoperation der hier in Rede stehenden Art – je nach den Umständen des Einzelfalles – auch durch ästhetische/kosmetische Zwecke überlagert sein kann. Schon deswegen begegnet es Bedenken, die beihilferechtliche Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen ohne eine nähere Einzelfallprüfung immer dann typisierend zu unterstellen, wenn die operative Behandlungsmethode (zugleich) medizinisch geeignet ist, die bestehende Fehlsichtigkeit fachgerecht zu beheben. Hinzu kommt, dass eine Fehlsichtigkeit in den meisten Fällen mit traditionellen Sehhilfen wie Brille und Kontaktlinse unschwer behoben werden kann sowie seit alters her und üblicherweise auch auf diese Weise behoben wird. Demgegenüber kann bei Operationen – hier an einem bis auf die bestehende Fehlsichtigkeit (im Falle des Klägers: Weitsichtigkeit, Stabsichtigkeit und beginnende Altersweitsichtigkeit) nicht anderweitig erkrankten Auge – ein Operationsrisiko nie ganz ausgeschlossen werden. Damit geht einher, dass offenbar auch in einschlägigen medizinischen Fachkreisen des Bereichs der Refraktiven Chirurgie die medizinische Notwendigkeit für einen refraktiven Linsenaustausch bzw. die Implantation einer neuen Linse einschränkend beurteilt wird, nämlich nur bei dauerhafter Brillen- bzw. Kontaktlinsenunverträglichkeit.
10Vgl. dazu näher das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des VG Stuttgart vom 5. November 2008 – 12 K 978/08 –, juris, Rn. 19.
11Soweit der Kläger als Stütze seiner Auffassung auf den Inhalt, die Systematik und den Zweck der einschlägigen Beihilfevorschriften verweist, genügt dies mangels näherer erläuternder Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen. Darüber hinaus geben die Beihilfevorschriften für eine etwaige Unrichtigkeit des rechtlichen Prüfungsansatzes des Verwaltungsgerichts auch in der Sache keinen Anhalt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW (in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gültig gewesenen Fassung) sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange u.a. "zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden". Bereits diese Regelung, welche Beseitigung und Ausgleich gleichrangig nebeneinander stellt, und darüber hinaus auch die Vorschriften, welche Aufwendungen für das Hilfsmittel Brille betreffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 7, 8 BVO NRW), erlauben den Schluss, dass beihilferechtlich jedenfalls kein genereller Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel besteht. Vielmehr kann nur im Einzelfall entschieden werden, ob und ggf. wann abweichend von der üblichen Behandlung mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine Operation am Auge medizinisch zwingend indiziert ist und entsprechende Aufwendungen damit als beihilferechtlich notwendig anzuerkennen sind.
12Vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012
13– 1 A 429/12 –, BA Seite 3 f.
14Vor diesem Hintergrund überzeugt schließlich auch nicht die ohnehin schwer nachvollziehbare Behauptung des Klägers, die Operation beseitige den Sehfehler "am natürlichsten".
15Soweit sich das Zulassungsvorbringen auf den Beschluss des OVG NRW vom 7. Januar 2002 – 6 A 1144/00 – bzw. die diesem Beschluss zugrunde liegende erstinstanzliche Entscheidung des VG Arnsberg bezieht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dort die medizinische Notwendigkeit einer Operation zur Korrektur eines Sehfehlers unabhängig von der Frage der Unverträglichkeit einer Brille oder von Kontaktlinsen (generell) bejaht worden wäre.
16Dass, wie der Kläger schließlich noch geltend macht, eine Sehhilfe (in seinem Falle) nicht gleich geeignet sei, einen entsprechenden Erfolg wie die Implantation einer Vorderkammerlinse herbeizuführen, wird nicht näher begründet. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts hierzu Ausführungen enthält, hätte es einer substantiierten inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen bedurft. Da es hieran mangelt, werden insoweit die Darlegungsanforderungen verfehlt.
172. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von dem bereits angeführten Beschluss des OVG NRW vom 7. Januar 2002 – 6 A 1144/00 – gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Denn die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes werden mit der allein vorhandenen Begründung, das bezeichnete Urteil des OVG NRW gebe die vom Verwaltungsgericht aufgestellten Einschränkungen, insbesondere bezüglich der Nachrangigkeit, nicht her, ersichtlich nicht den Anforderungen entsprechend dargetan. Das Antragsvorbringen arbeitet nicht heraus, welchen etwaigen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, der von einem ebensolchen Rechtssatz in der genannten Entscheidung des OVG NRW abweicht.
183. Die schließlich noch begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers unzureichender Sachaufklärung scheidet ebenfalls aus.
19Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Brillenunverträglichkeit wegen Druckekzems als medizinische Frage nicht selbst beurteilen dürfen, sondern einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, wird die Erheblichkeit des angenommenen Fehlers für das Entscheidungsergebnis nicht dargelegt. Denn der bezeichnete Fehler betrifft keinen tragenden Teil der Urteilsbegründung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig auch damit begründet, dass der Kläger die Fehlsichtigkeit mit Kontaktlinsen hätte ausgleichen können. Auf diese weitere Begründung ("Doppelbegründung") geht der Zulassungsantrag nicht ein.
20Was die vom Kläger weiter für aufklärungsbedürftig gehaltene Frage einer Verbesserung seiner Sehfähigkeit infolge der Implantation auch im Verhältnis zu einer Korrektur mit Brille und/oder Kontaktlinsen betrifft, hätte dieser sich, um die Erforderlichkeit der als fehlend gerügten Beweiserhebung darzutun, zunächst einmal mit dem insoweit einschlägigen Inhalt des von dem gerichtlichen Sachverständigen erstatteten schriftlichen Gutachtens vom 30. Oktober 2009 näher auseinandersetzen müssen. Dort ist (unter "Zu 4") sinngemäß ausgeführt worden, dass aufgrund verschiedener näher bezeichneter Faktoren es sich im Vorfeld nicht sicher einschätzen lasse, in welchem Umfang sich durch die Implantation einer thorischen phaken Vorderkammerlinse eine Erhöhung der Sehfähigkeit im Vergleich zu deren Korrektur mittels Brille oder Kontaktlinse erzielen lasse. Dass diese Bewertung des Sachverständigen fehlerhaft oder ergänzungsbedürftig wäre, macht der Kläger mit seinem Antragsvorbringen nicht substantiiert geltend. Damit wird zugleich nicht aufgezeigt, dass sich dem Verwaltungsgericht noch eine weitere Sachaufklärung in dem besagten Punkt hätte aufdrängen müssen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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