Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 247/12

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 21. September 2011 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 1. März 2012 - 2 K 5941/11 - wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


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