Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1786/10
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2008 - Kassenzeichen: 099888997/2300 - wird aufgehoben, soweit darin für eine Voranmeldung beziehungsweise einen Lieferschein eine höhere Gebühr als 50,00 Euro festgesetzt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 450,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebühren für die Prüfung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) i.V.m. der Tarifstelle 28.2.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO).
4Die Klägerin ist ein bundesweit im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme tätiges Unternehmen. Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben schließt die Klägerin u.a. Verträge mit entsorgungspflichtigen Körperschaften bzw. kommunalen Unternehmen, so auch am 10. Mai 2005 mit dem Eigenbetrieb Stadtentsorgung der Stadt O. an der X.---straße .
5In diesem Vertrag heißt es u.a.:
6"Präambel
7Der Eigenbetrieb Stadtentsorgung O. an der X.---straße führt für die Stadt O. an der X.---straße die ordnungsgemäße Ableitung und Reinigung des Schmutz- und Niederschlagswassers sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Reststoffe durch. Die Leistung der Entsorgung des auf dem Zentralklärwerk O. an der X.---straße anfallenden entwässerten Klärschlamms überträgt der Auftraggeber im Rahmen des nachstehenden Vertragsinhalts dem Auftragnehmer.
8§ 1
9Vertragsgegenstand
10(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung der auf dem Zentralklärwerk O. an der X.---straße , Im Altenschemel 42a, 67435 O. an der X.---straße , anfallenden entwässerten Klärschlämme.
11(2) Der Auftragnehmer erbringt alle für die Klärschlammentsorgung notwendigen Leistungen.
12§ 2
13Allgemeine Grundsätze des Vertrags
14(1) Der Auftraggeber bedient sich des Auftragnehmers in dem in § 1 beschriebenen Umfang.
15...
16(3) Verfügungen, Verordnungen, Gesetze sowie sonstige Verpflichtungen, die den Auftraggeber bezüglich des Vertragsgegenstandes nach nationalem Recht des Staates, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, und EU-Recht binden, verpflichten den Auftragnehmer und sind von ihm zu erfüllen - auch bei nachträglichen Änderungen."
17...
18§ 4
19Leistungen des Auftragnehmers
20...
21(2) Der Auftragnehmer erbringt auf seine Kosten die ordnungsgemäße Entsorgung/Verwertung des übernommenen Klärschlamms unter Einhaltung sämtlicher hierfür relevanten gesetzlichen und normativen Vorgaben (z.B. Klärschlammverordnung [AbfKlärV], Düngemittelverordnung, Düngeverordnung) mit allen hierfür erforderlichen Leistungen.
22(3) Der Auftragnehmer hat die Einholung und Erstellung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Nachweise vorzunehmen (u.a. Dokumentation von Lieferung, Annahmebestätigung des Übernehmers und Entsorgungswegs pro Vorgang und Kalenderjahr mit zusammenfassender Darstellung für den Auftraggeber [Jahresbilanz]).
23...
24§ 5
25Pflichten des Auftragnehmers
26...
27(4) Der Auftragnehmer erteilt auf Verlangen des Auftraggebers über Maßnahmen der Entsorgung/Verwertung Auskunft.
28(5) Ändert sich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von dem Auftragnehmer gewählte Entsorgungsweg für den Klärschlamm, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
29Die Klägerin zeigte dem Beklagten im Juli 2007 drei und im September 2007 vier beabsichtigte Ausbringungen von Klärschlamm durch den Eigenbetrieb Stadtentsorgung O. an der X.---straße an. Die Begleitschreiben zu diesen Anzeigen waren im Betreff als "Anzeige der beabsichtigten Klärschlammausbringung durch den Eigenbetrieb Stadtentsorgung O. an der X.---straße " bezeichnet. Im Weiteren hieß es in diesen Schreiben: "... gemäß § 7 AbfKlärV übersenden wir als Beauftragte und Bote des Eigenbetriebs Stadtentsorgung O. an der X.---straße ... Voranmeldung/en für die unten aufgeführte/n Fläche/n."
30Mit Gebührenbescheid vom 10. Oktober 2008 setzte der Beklagte für die Prüfung der vorgenannten Anzeigen eine Gebühr in Höhe von 800,00 Euro fest.
31Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Parallelverfahren VG Köln 25 K 5347/07 (OVG NRW 9 A 1785/10) im Wesentlichen vorgetragen: Sie werde von den Betreibern der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit der Verwertung von Klärschlämmen beauftragt, und zwar mit der technischen und logistischen Verwertung und u. a. auch mit der Abwicklung des Lieferschein- und Anzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV. Hinsichtlich der für die Prüfung nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV anfallenden Gebühren sei aber nicht sie Kostenschuldner, sondern der Betreiber der Anlage, in dessen Auftrag sie tätig geworden sei. Dies gehe eindeutig aus der Formulierung des Anschreibens der Voranmeldungen hervor, wonach sie als Bote und stellvertretend für den Betreiber auftrete. Zudem sei allein der Betreiber durch die Anzeigenprüfung begünstigt.
32Die Klägerin hat beantragt,
33den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2008 aufzuheben, soweit dieser für eine Voranmeldung beziehungsweise einen Lieferschein eine höhere Gebühr als 50,00 Euro festsetzt.
34Der Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Im Parallelverfahren VG Köln 25 K 5347/07 (OVG NRW 9 A 1785/10) hat er vorgetragen: Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV treffe den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder einen beauftragten Dritten. Die Klägerin sei mehr als ein Erklärungsbote. Die Klärschlammausbringung werde durch sie organisiert. So sei ihren Begleitschreiben regelmäßig zu entnehmen, dass sämtliche den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage betreffenden Schriftwechsel sowie Anfragen über die Klägerin zu führen und etwaige Bescheide und Zustellungen an sie zu richten seien.
37Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Gebührenbescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Der Beklagte habe eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, also eine Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz NRW [GebG NRW] ) ausgeführt, indem er die vorliegend einschlägige Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV auf Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäßen Handhabung der Klärschlammausbringung im Hinblick auf Nährstoffgehalt bzw. Düngung überprüft und damit die Einhaltung von Vorschriften der Klärschlammverordnung überwacht habe. Die Verwaltungstätigkeit des Beklagten sei der Klägerin zwar nicht als Anlagenbetreiber, wohl aber als von diesem beauftragten Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW zurechenbar, weil die Amtshandlung der Prüfung bzw. Überwachung auf Grund einer gesetzlichen Verbindlichkeit (Anzeige) ausgeführt worden sei, die dem Pflichtenkreis eines Anlagenbetreibers oder eines beauftragten Dritten als Teil eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zuzuordnen sei. Bei Bestehen einer derartigen Sonderrechtsbeziehung sei es unerheblich, ob der davon Betroffene aus der Amtshandlung einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil erlange. Die Klägerin sei gemäß § 7 Abs. 1 AbfKlärV als - für die Erfüllung der Nachweispflicht neben dem Anlagenbetreiber ausdrücklich benannter - beauftragter Dritter zielgerichtet mit ihrer Anzeige an die (landwirtschaftliche) Fachbehörde herangetreten und habe dadurch deren nach den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebene Prüfungspflicht aktualisiert. Die Klägerin sei nach ihrer geschäftlichen Praxis ein Generalunternehmer und daher mehr als ein Bote oder Stellvertreter des kommunalen Anlagenbetreibers. Die Amtshandlung sei auch zu Gunsten der Klägerin vorgenommen worden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW). Die Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV sei für die Klägerin als Anzeigeerstatterin von wirtschaftlichem Interesse: Sie habe nach unbeanstandeter Überprüfung der Unterlagen die rechtliche Sicherheit, sich im Rahmen der Vorschriften gehalten zu haben und damit die mit den Anlagenbetreibern geschlossenen Verträge mängelfrei erfüllt zu haben.
38Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vertiefend vor: Die Frage, ob der durch den abwasserbeseitigungspflichtigen Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage mit der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm beauftragte Dritte im Sinne des § 7 Abs. 1 AbfKlärV mit der Voranzeige die Amtshandlung der Prüfung der Voranzeige selbst zurechenbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW verursache, beantworte sich nach dem materiellen Recht, dem die Anzeige unterliege. Die hier maßgebende Prüfungs- und Kontrolltätigkeit der Behörden beziehe sich auf die Eignung des Klärschlamms zur Ausbringung und die Eignung der Ausbringungsflächen. Materiell-rechtlich träfen die diesbezüglichen Nachweispflichten allein den Anlagenbetreiber. Dieser sei nach materiellem Recht verwertungs- und entsorgungspflichtig (§§ 3, 4, 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-AbfG). Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin für den Anlagenbetreiber als Generalunternehmer tätig werde, denn dieser übernehme nicht die Verwertungs- und Entsorgungspflicht, sondern werde von dem Anlagenbetreiber lediglich zur Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten eingesetzt. Die Einschaltung eines Generalunternehmers sei jedenfalls so lange unschädlich, wenn - wie hier - bei der Anzeige erkennbar sei, dass der anzeigende Dritte nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern für den Anlagenbetreiber handle. Sie, die Klägerin, sei auch nicht unmittelbar Begünstigte der auf der Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV beruhenden Prüftätigkeit der Behörde. Aus dieser Prüfung ergäben sich für sie allenfalls mittelbare Vorteile.
39Die Klägerin beantragt,
40das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2008 aufzuheben, soweit darin für eine Voranmeldung beziehungsweise einen Lieferschein eine höhere Gebühr als 50,00 Euro festgesetzt ist.
41Der Beklagte beantragt,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Er verweist darauf, dass die Inanspruchnahme eines Dritten als Kostenschuldner nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der Verfahren OVG NRW 9 A 1785/10, 1787-1790/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 10) Bezug genommen.
45II.
46Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
47Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid vom 10. Oktober 2008 - Kassenzeichen: 099888997/2300 - ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
48Die Klägerin ist nach der hier für die Begründung einer Kostenschuld allein in Betracht kommenden Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW nicht Kostenschuldnerin. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht (1.) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
491. Die Klägerin hat die nach der Tarifstelle 28.2.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 in der hier anzuwendenden Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 29. März 2007, GV. NRW. S.142, gebührenpflichtige Amtshandlung des Beklagten ("Entgegennahme und Bearbeitung [Prüfung der Voraussetzungen des § 3 AbfKlärV] von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV") nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW zurechenbar verursacht.
50Wer Verursacher im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmt sich - wie das Tatbestandsmerkmal der Zurechenbarkeit zeigt - nicht nach den Regeln eines naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriffs. In Fällen, in denen - wie hier - eine Amtshandlung durch einen auf die Amtshandlung gerichteten Antrag oder anderen Willensakt herbeigeführt wird, ist Verursacher danach nicht ohne Weiteres derjenige, der den Antrag stellt oder den Willensakt vornimmt, sondern nur derjenige, dem der Antrag oder der Willensakt auch zuzurechnen ist. Die Zurechnung ergibt sich aus dem Recht, dem der Antrag oder der Willensakt unterliegt.
51Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1980 Bf III 9/80 -, KStZ 1981, 175; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 1988 - 8 TH 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 L 154/07 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 E 3427/04 -, RdL 2005, 249; VG Aachen, Urteil vom 2. März 2007 - 7 K 2616/04 -, juris.
52Danach hat nicht die Klägerin, sondern der sie beauftragende Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage, aus der der aufgebrachte Klärschlamm stammt, die in Rede stehende Amtshandlung zurechenbar verursacht. Allein der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ist nämlich Adressat der von dem Beklagten nach der Klärschlammverordnung vorgenommenen Amtshandlung, weil sich die dabei durchgeführte Prüfung auf Verpflichtungen bezieht, die das materielle Recht allein dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage auferlegt.
53Gemäß § 7 Abs. 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992, BGBl. I, 1992, 912, in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung (AbfKlärV) zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach dem vorgegebenen Muster der Klärschlammverordnung an. Die hieran anschließende (gebührenrechtlich relevante) Prüfungs- und Kontrolltätigkeit des Beklagten bezieht sich auf die Eignung des Klärschlamms zur Aufbringung und der Aufbringungsflächen.
54Materiell-rechtlich treffen die diesbezüglichen Nachweispflichten den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 AbfKlärV ist der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage - und nicht ein beauftragter Dritter - verpflichtet sicherzustellen, dass die dort im Einzelnen genannten - und gerade auch den Prüfungsgegenstand der gebührenpflichtigen Amtshandlung bildenden - Voraussetzungen für das Aufbringen des Klärschlamms auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden vorliegen. Insbesondere die Untersuchungs- und Dokumentationspflichten nach § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 AbfKlärV obliegen gemäß § 3 Abs. 7 AbfKlärV ausdrücklich dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage.
55Dieser rechtlichen Verpflichtung entsprechen die von § 7 Abs. 1 AbfKlärV aufgestellten formalen Anforderungen für eine Anzeige. So kann eine wirksame Anzeigeerstattung nur erfolgen, wenn der Anlagebetreiber den dort vorgesehenen Lieferschein unterzeichnet hat. Die damit abgegebenen Erklärungen des Anlagebetreibers (und nicht des von ihm beauftragten Dritten) werden seitens des Beklagten auf Plausibilität und Vollständigkeit hin geprüft. So wird in dem Lieferschein der Anwender des Klärschlamms benannt, der Ausbringungszeitpunkt und -ort konkretisiert ("wir werden ... Klärschlamm ... durch S. Service GmbH ... aufbringen lassen"), das Ergebnis von Bodenuntersuchungen und Klärschlammanalysen mitgeteilt und abschließend bestätigt, dass der Schlamm der Abwasserbehandlungsanlage ("unserer Abwasserbehandlungsanlage") des Betreibers gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung und der diesbezüglichen Richtlinie verwertet werden kann.
56Dieses Ergebnis steht auch mit den abfallrechtlichen Regelungen im Einklang. Denn der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ist abfallrechtlich für die Verwertung bzw. Beseitigung des Klärschlamms allein verantwortlich. Klärschlamm ist Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
57Vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Juni 2005 - 4/2 L 494/04 -, juris.
58Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat den Klärschlamm gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zu verwerten bzw. zu beseitigen.
59Ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage die zuvor beschriebenen rechtlichen Verpflichtungen dergestalt auf einen Dritten übertragen kann, dass allein dieser für deren Einhaltung verantwortlich wäre, bedarf keiner Klärung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es hier zwischen der Klägerin und dem Eigenbetrieb Stadtentsorgung O. an der X.---straße zu einer solchen Übertragung gekommen oder eine solche auch nur beabsichtigt gewesen wäre.
60Die Formulierungen in dem zwischen der Klägerin und dem Eigenbetrieb Stadtentsorgung der Stadt O. an der X.---straße geschlossenen Vertrag zeugen vielmehr davon, dass die Klägerin lediglich zur Erfüllung der (weiterhin) der Stadt O. an der X.---straße obliegenden Entsorgungspflichten tätig geworden ist. Diesen Vereinbarungen entsprechend ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch ausdrücklich als Vertreterin bzw. Botin der Stadt O. an der X.---straße aufgetreten.
612. Die Klägerin kann auch nicht als Begünstigte im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW in Anspruch genommen werden.
62In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass eine unmittelbare Begünstigung erforderlich ist, um als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW in Anspruch genommen werden zu können.
63Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 1981 - 2 A 2708/79 -, vom 26. November 1987 - 9 A 285/86 - und vom 7. März 2005 - 10 A 2994/02 - DWW 2005, 211; Beschlüsse vom 6. Mai 2002 9 A 251/99 -, NVwZ-RR 2002, 835 und vom 11. Dezember 2002 - 9 B 1535/02 -, juris.
64Unmittelbar Begünstigter der Amtshandlung des Beklagten ist lediglich deren Adressat.
65Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. November 1987 - 9 A 285/86 -.
66Dies ist - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - allein der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage.
67Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht, wonach die Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV für die Klägerin als Anzeigenerstatter von wirtschaftlichem Interesse sei, da sie nach unbeanstandeter Überprüfung der Unterlagen die rechtliche Sicherheit habe, sich im Rahmen der Vorschriften gehalten zu haben und damit die mit den Anlagenbetreibern geschlossenen Verträge mangelfrei erfüllt zu haben. Gleiches gilt für die Erwägung, die Überwachungstätigkeit der Behörden schütze einen Anlagenbetreiber bzw. einen für ihn tätigen Generalunternehmer vor konkurrierenden Anlagenbetreibern bzw. Unternehmen, die rechtliche Vorgaben (zunächst) nicht einhielten und dadurch unlautere wirtschaftliche (Wettbewerbs-)Vorteile erzielten. Bei diesen "Vorteilen" handelt es sich lediglich um Reflexe der Prüftätigkeit des Beklagten; sie stellen allenfalls mittelbare Vorteile dar.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
70Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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