Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1997/11

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. November 2010 auf die Klage der Klägerin zu 2. verpflichtet, das klägerische Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „G.-----weg 20, L.        “ (Gemarkung T.       , Flur 3, Flurstück 585) hinsichtlich des Niederschlagswassers mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.

Die Beklagte hat für beide Rechtszüge die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2., die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Kläger zu 1. hat für beide Rechtszüge seine außergerichtlichen Kosten, die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt


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