Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1782/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Juni 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger hat zwar den tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung schlüssig in Frage gestellt (I.); das Urteil erweist sich im Ergebnis aber aus einem anderen Grund als zutreffend (II.).
4I. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gerichtete Anfechtungsklage des Klägers sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Der Kläger habe sich gemäß Nr. 4 des in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2011 geschlossenen Zwischenvergleichs zur Rücknahme der Klage verpflichtet, wenn das Ergebnis des ersten von drei Screenings irgendwelche Drogen nachweise. Dies sei der Fall, da nach dem Zertifikat des TÜV Nord vom 3. Mai 2011 in einer Haarprobe des Klägers mindestens THC nachgewiesen worden sei.
5Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen. Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger zur Rücknahme der Klage verpflichtet ist, lagen nicht vor. Nr. 4 des Zwischenvergleichs ist bei sachgerechter Würdigung dahingehend zu verstehen, dass die Verpflichtung zur Klagerücknahme unbeschadet des insoweit offenen Wortlauts nur für den Fall eines Konsumnachweises gegeben sein sollte. Dafür sprechen sowohl die Regelung unter Nr. 1, wonach der Kläger nachzuweisen hatte, dass er keine Drogen konsumiert, als auch der Umstand, dass nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall unmittelbar zum Ausschluss der Kraftfahreignung führt, während etwa der bloße Umgang damit allenfalls weiteren Klärungsbedarf hervorruft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten selbst wie auch das Verwaltungsgericht von einem abweichenden Verständnis ausgegangen sein könnten. Der Konsum irgendwelcher Drogen im Vorfeld des ersten Screenings ist durch das Ergebnis der dem Kläger am 14. April 2011 entnommenen Haarprobe indes nicht belegt. Was einen möglichen Kokainkonsum angeht, ist bereits in dem Zertifikat des TÜV Nord ausgeführt, die vorliegende Befundkonstellation spreche zwar für einen Umgang mit dieser Droge, beweise jedoch den Konsum nicht eindeutig, da dessen Metabolit Benzoylecgonin nicht habe nachgewiesen werden können. In der Sache nichts anderes kann für die Frage eines etwaigen Cannabiskonsums gelten. Nach dem vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Gutachten des Leiters der forensisch-toxikologischen Abteilung am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der I. -I1. -Universität E. , Prof. Dr. E1. , vom 5. September 2011 ist es aufgrund des fehlenden Nachweises eines THC-Stoffwechselprodukts nicht möglich, eine von außen erfolgte Kontamination der Haare des Klägers etwa durch den Aufenthalt in einem Raum, in dem Cannabis geraucht wurde, oder durch das Berühren der Haare mit einer cannabisbehafteten Hand auszuschließen.
6Der Kläger ist weiterhin anders als der Beklagte meint auch nicht deshalb zur Rücknahme der Klage verpflichtet, weil die Haarprobe erst am 14. April 2011 entnommen wurde. Gemäß Nr. 2 des Zwischenvergleichs sollte der erste Untersuchungstermin bis zum 2. März 2011 erfolgen und die Substanzen Blut, Urin und Haare einbeziehen. Was für den Fall einer Terminsüberschreitung zu gelten hat, regelt der Vergleich nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 55, 62 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. §§ 133, 157, 242 BGB) in dem vom Beklagten gewünschten Sinne kommt nicht in Betracht. Losgelöst davon, ob der Vergleich insoweit überhaupt eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist, was angesichts des Fehlens einer strikten zeitlichen Vorgabe ("soll") für die Abgabe der Untersuchungssubstanzen nicht zweifelsfrei erscheint, wäre eine Auslegung, die den Kläger auch bei einer verspäteten Probenabgabe zur Klagerücknahme verpflichtet, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Vielmehr bedürfte es insoweit einer ausdrücklichen Regelung bereits bei Vergleichsschluss, die geeignet ist, dem Betroffenen die gravierenden Konsequenzen einer Untersuchungsverzögerung von vornherein vor Augen zu führen.
7Entsprechendes gilt schließlich auch dafür, dass sich der Kläger seine Haare vor Entnahme der Probe offenbar deutlich gemessen an der Haarlänge im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hat kürzen lassen.
8II. Hat das Verwaltungsgericht danach die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis gleichwohl richtig, weil sich die Klage als unbegründet erweist.
9Für die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, kommt es nur auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis an. Das Rechtsmittelgericht ist daher nicht gehindert, das Vorliegen ernstlicher Zweifel aus Erwägungen heraus zu verneinen, die das Verwaltungsgericht nicht angestellt hat, wenn diese sich wie hier bereits im Zulassungsverfahren ergeben und dem Rechtsmittelführer zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist.
10Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 101 ff.
111. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12a) Die streitige Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Begutachtungsanordnung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 3 C 25.04 , juris, Rdnr. 19 (= NJW 2005, 3081); zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. siehe BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 3 C 13.01 , juris, Rdnr. 20 (= NJW 2002, 78); OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 16 B 1181/09 .
14Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt.
15Der Beklagte war materiell berechtigt, die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens in Form einer Blut- und/oder Urinuntersuchung zu verlangen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Das war hier der Fall. Das Amtsgericht N. hat den Kläger mit Urteil vom 29. März 2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Dem lag zugrunde, dass anlässlich einer Durchsuchung seiner Wohnung am 8. August 2006 165,48 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 3,9 % (= 6,45 g THC), weitere 16,94 g Marihuana sowie 0,58 g Amphetamin sichergestellt worden waren. In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat sich der Kläger zunächst dahin eingelassen, die bei ihm aufgefundenen Drogen seien zum Eigengebrauch bestimmt gewesen; nach Rücksprache mit seinem Anwalt hat er sodann eingeräumt, vielleicht ab und zu mal etwas abgegeben zu haben. Damit bestanden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte sowohl für den unmittelbar fahreignungsausschließenden Konsum einer sog. harten Droge als auch für die ebenfalls fahreignungsrelevante regelmäßige Einnahme von Cannabis.
16Dass der Beklagte die Einlassungen des Klägers im Strafverfahren zum Anlass für eine Begutachtungsanordnung genommen hat, ist auch in Ansehung von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren von dem durch das Strafgericht festgestellten Sachverhalt nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers abweichen darf, unbedenklich. Zwar hat der Strafrichter die Angaben des Klägers zu einem beabsichtigten Eigenkonsum offenbar als Schutzbehauptung gewertet, indem er ausweislich der Gründe des Urteils vom 29. März 2007 festgestellt hat, dass die damals beim Kläger aufgefundenen Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bestimmt waren (Urteilsabdruck Seite 3). Dazu hat sich der Beklagte mit der Begutachtungsanordnung jedoch nicht in Widerspruch gesetzt. Räumt ein Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen eines Strafverfahrens ein, eine bestimmte in seinem Besitz befindliche Menge an Betäubungsmitteln habe dem Eigengebrauch dienen sollen, liegt darin bei sachgerechtem Verständnis regelmäßig und so auch hier zugleich das Eingeständnis des Betroffenen, bereits in der Vergangenheit entsprechende Substanzen konsumiert zu haben. Zur Richtigkeit dieser Behauptung verhält sich die strafgerichtliche Entscheidung weder ausdrücklich noch konkludent. Es kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Angaben des Klägers auch insoweit nicht der Wahrheit entsprachen. Da ein Angeklagter im Strafverfahren nicht zu einem wahrheitsgemäßen Vortrag verpflichtet ist, mag nach den Umständen des Einzelfalls eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf der Grundlage eines solchen Konsumeingeständnisses ausscheiden; jedenfalls gerechtfertigt sind aber weitergehende Aufklärungsmaßnahmen.
17Vor diesem Hintergrund kann der Senat im Übrigen offen lassen, ob das Urteil des Amtsgerichts N. überhaupt Bindungswirkung entfalten konnte, oder ob die Bindung der Verwaltungsbehörde an den vom Strafrichter festgestellten Sachverhalt nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG voraussetzt, dass im Strafverfahren anders als hier die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kam.
18Letzteres bejahend VG Freiburg, Beschluss vom 25. März 2010 1 K 280/10 , juris, Rdnr. 9 (= Blutalkohol 47 [2010], 266); Dauer, in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rdnr. 17.
19Die Einlassungen des Klägers waren ferner in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Begutachtungsaufforderung noch geeignet, Bedenken gegen dessen Kraftfahreignung hervorzurufen. Insoweit kann zur weiteren Begründung auf die diesbezüglichen Erwägungen in dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2010 (7 L 698/10) Bezug genommen werden, denen sich der Senat anschließt.
20Die Gutachtenanordnung war auch formell rechtmäßig. Das Schreiben vom 26. Mai 2010 entsprach den inhaltlichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Der Beklagte hat darin die für ihn maßgeblichen Gründe mitgeteilt, an der Fahreignung des Klägers zu zweifeln. Die Anordnung enthielt darüber hinaus die notwendigen Fristsetzungen sowie die Angabe der in Betracht kommenden Untersuchungsstellen. Dass der Beklagte lediglich die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens in Form einer Blut- und/oder Urinuntersuchung verlangt hat, ohne das Untersuchungsziel zu konkretisieren, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung nicht zu beanstanden. Da das Konsumeingeständnis des Klägers nicht auf die Einnahme von Cannabis beschränkt war, bestand keine Veranlassung, den Gegenstand der ärztlichen Untersuchung insoweit einzugrenzen. Im Weiteren ist der Kläger auch auf die Folgen einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens oder einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
21Die Nichtbeibringung des fachärztlichen Gutachtens ist zudem ohne ausreichenden Grund erfolgt. Soweit der Kläger nach Ablauf der Untersuchungsfrist mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21. Juni 2010 geltend gemacht hat, er sei zunächst anders anwaltlich beraten worden, jetzt bestehe aber die Bereitschaft, sich umgehend einer Begutachtung zu unterziehen, waren damit keine Umstände dargetan, die es rechtfertigen konnten, aus seinem Verhalten ausnahmsweise keine negativen Schlüsse in Bezug auf die Frage seiner Kraftfahreignung zu ziehen. Was das Angebot zur Erstellung eines Drogenscreenings angeht, musste sich der Beklagte darauf nicht einlassen. Da der Konsum von Drogen in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin nur eine begrenzte Zeit nachweisbar ist, ist es unabdingbar, dass die Untersuchung innerhalb kurzer, überraschend bestimmter Fristen stattfindet, um ausschließen zu können, dass der Betroffene sich auf die anstehende Probenabgabe rechtzeitig einstellt und so die Aufklärungsmaßnahme unterläuft. Letzteres wäre bei einem Zeitraum von mehreren Wochen zwischen der Anordnung der Untersuchung und der Abgabe der Blut- oder Urinprobe nicht mehr gewährleistet.
22b) Die Aufforderung zur Ablieferung bzw. Übersendung des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der Abgabepflicht ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verpflichtung des Klägers zum Auslagenersatz folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
232. Ist die angefochtene Ordnungsverfügung nach alledem rechtmäßig, hat die Klage schließlich unabhängig von der Frage, inwieweit diesem Umstand im Rahmen der vorliegenden Anfechtungssituation überhaupt Rechnung getragen werden könnte auch nicht deshalb Erfog, weil der Beklagte aus Nr. 3 des Zwischenvergleichs verpflichtet wäre, die streitige Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben. Eine solche Verpflichtung besteht danach dann, wenn das erste Screening keinerlei Drogen nachweist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Anders als der Kläger meint, knüpft die Verpflichtung zur Aufhebung der Entziehungsverfügung nicht daran an, dass ihm der Konsum von Drogen seitens des Beklagten nicht nachgewiesen werden kann. Ein derartiges Verständnis widerspräche offensichtlich Sinn und Zweck des Vergleichs, wie er in der unter Nr. 1 getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Denn hiernach sollte es im Gegenteil dem Kläger obliegen, nachzuweisen, dass er keine Drogen konsumiert. Die Bestimmung der Nr. 3 kann daher kontextbezogen nur so verstanden werden, dass der Beklagte sich (bereits) unter der Voraussetzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids verpflichtet hat, dass das erste von drei nach Nr. 1 beizubringenden fach- oder amtsärztlichen Gutachten eine Drogenfreiheit des Klägers belegt. Das ist indes nicht der Fall. Zwar beweist das in dem Zertifikat des TÜV Nord vom 3. Mai 2011 wiedergegebene Untersuchungsergebnis einen Drogenkonsum des Klägers nicht. Umgekehrt schließt es ihn aber auch nicht aus. Der fehlende Nachweis entsprechender Stoffwechselprodukte lässt lediglich die Möglichkeit einer von außen erfolgten Kontamination der Haare des Klägers offen (vgl. dazu die Stellungnahme des Prof. Dr. E1. in dem klägerseits vorgelegten Gutachten vom 5. September 2011). Dass weitere auf der Grundlage von Blut- und Urinproben erstellte Screenings unauffällig geblieben sind, ist für die Interpretation des Ergebnisses der Haaranalyse unergiebig. Da das Nachweisbarkeitsfenster sowohl für einen Cannabis- als auch für einen Kokainkonsum bei Blut- und Urinuntersuchungen erheblich kleiner ist (Stunden bis wenige Tage) als bei einer Haaruntersuchung (in Abhängigkeit von der Haarlänge mehrere Monate), sind daraus keine sicheren Rückschlüsse zu ziehen.
24Vgl. zur unterschiedlichen Nachweisbarkeitsdauer etwa Mußhoff/Madea, Chemisch-toxikologische Analysen auf berauschende Mittel im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik, NZV 2008, 485, 486 ff.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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