Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 145/09.NE

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 595 "Gebiet zwischen BAB A1, B51, Straße G. I. und C. I1. " der Stadt S. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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