Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 536/12

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver¬sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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