Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1384/10

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2010 geändert.

Ziffer 1. des Bescheides der Beklagten vom 16. September 2008 wird insoweit aufgehoben, als den Klägern für sämtliche Formen der Außendarstellung untersagt wird, in ihrer Praxis Beschäftigte als „Kinderzahnarzt“ zu bezeichnen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra¬gen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte jeweils zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamt-schuldner zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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