Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 381/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger die Zahlung von Rückstandszinsen in Höhe von mehr als 1.224,16 € verlangt wird.

Im Übrigen ist das klageabweisende Urteil rechtskräftig.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Verfahrens erster Instanz sowie des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu 3/10, die Beklagte zu 7/10. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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