Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 368/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.595,17 Euro festgesetzt.


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