Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2293/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 75.431,22 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die Klägerin ist Eigentümerin von 13 Flurstücken der Flur 13, Gemarkung X. in X. mit einer Gesamtgröße von 35.375 m². Auf diesen Flurstücken sind zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe, ein Schnellrestaurant sowie die zugehörigen Parkplätze errichtet worden. Die Flächen grenzen im Norden an den B. -X1. -E. , im Westen an die Kreisstraße L. und im Südosten an die O.------straße . Sie liegen im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2.22 der Beklagten vom 28. September 2000, der sie zum größten Teil als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel festsetzt. Der ursprüngliche Vorhabenträger und Rechtsvorgänger der Klägerin sowie die Beklagte schlossen am 8. August 2000 einen Vertrag gemäß §§ 12 Abs. 1, 11 BauGB zur Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Beklagten Nr. 2.22 betreffend die genannten Grundstücke der Klägerin (Durchführungsvertrag). Ab Herbst 2007 ließ die Beklagte in den folgenden Monaten die O.------straße erneuern. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag für den Ausbau der O.------straße heran. Der hiergegen von der Klägerin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht weitgehend statt.
3Der daraufhin von der Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach der Antragsbegründung lässt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; I.) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; II.).
4I.) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
5OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
6Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist ein Grundstück, für das eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG von einer Anlage erschlossen, wenn für einen bestimmten, von der zulässigen gewerblichen Nutzung ausgelösten Zu- und Abfahrtsverkehr die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, auf das Grundstück von der Anlage heraufzufahren, diese Möglichkeit aber nicht den gesamten Zu- und Abfahrtsverkehr für die Nutzung umfasst?" Damit hält die Klägerin sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob es für den wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG NRW eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel und Restauration unerlässlich ist, dass auch der Anlieferverkehr uneingeschränkt von der ausgebauten Anlage auf das Grundstück herauffahren kann.
7Mit dieser Fragestellung, die – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – ohne Weiteres zu bejahen ist, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung geklärt bzw. bedarf vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung nicht der Überprüfung in einem Berufungsverfahren vor dem Senat. Im Einzelnen:
8Nach ständiger Rechtsprechung des Senats richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück von der (hergestellten oder verbesserten) Anlage erschlossen wird, grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien.
9Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 171 (m. w. N.).
10Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist.
11OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2010 – 15 A 646/07 -, juris.
12Im Allgemeinen genügt es, wenn an die Grundstücksgrenze mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen herangefahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens betreten werden kann. Macht dagegen das Bebauungsrecht eine bestimmte, planungsrechtlich erlaubte Nutzung davon abhängig, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden kann, erhöhen sich auch die Anforderungen an das Erschlossensein entsprechend.
13Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O. (m. w. N.).
14Dies gilt namentlich für Gewerbegrundstücke. Bebauungsrechtlich ist es für deren Erschließung in der Regel notwendig, dass ihnen die Anbaustraße die uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens – namentlich mit Lastkraftwagen - eröffnet.
15BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 – 11 B 10/00 -, DVBl. 2000, 1709.
16Eine solche uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens (mit Lastkraftwagen) auf ein im Sondergebiet eines Bebauungsplans liegendes Gewerbegrundstück besteht ersichtlich nicht, wenn nicht sämtlicher Anlieferverkehr auf das Grundstück herauffahren kann. Fehlt diese Möglichkeit, ist das fragliche Grundstück als von der Ausbauanlage nicht erschlossen anzusehen. Demgemäß ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – davon auszugehen, dass der aus einer Ausbaumaßnahme folgende Vorteil nicht bereits dann stets gegeben ist, wenn der Anlieger von der Ortsstraße im Sinne jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung Gebrauch machen kann.
17II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Solche sind nämlich nur anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 .
19Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -.
21Die Antragsbegründung vermag solche ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht zu wecken:
22Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass vorliegend der Anliegerverkehr – entgegen dem entsprechenden, oben dargestellten Erfordernis – nicht uneingeschränkt auf das Grundstück der Klägerin herauffahren kann. Dies ergebe sich zwar nicht aus den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wohl aber aus dem Durchführungsvertrag, der – was zwischen den Beteiligten inhaltlich auch unstreitig ist – die Erreichbarkeit der Gewerbegrundstücke der Klägerin von der ausgebauten Anlage aus durch anliefernde Lastkraftwagen ausschließt.
23Die Beklagte meint, die vorbeschriebene Art der (Lärm)Konfliktbewältigung sei rechtlich bedenklich. Die Konfliktbewältigung hätte im Kern im Bebauungsplan selbst getroffen werden müssen, sie habe nicht dem Durchführungsplan überlassen werden dürfen. Darüber hinaus sei die Bindung der Klägerin an den Durchführungsplan fragwürdig.
24Dem Vorbringen der Beklagten ist insgesamt nicht zu folgen: Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung liegt nicht vor. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erachteten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung – wie hier durch die dem ursprünglichen Vorhabenträger erteilte Baugenehmigung vom 13. Februar 2001, die gemäß § 75 Abs. 2 BauO NRW auch für die Klägerin gilt - sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktbewältigung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird, wofür hier mit Blick auf die bereits zitierte Baugenehmigung aus dem Jahr 2001 jedoch nichts ersichtlich ist.
25Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE -, juris.
26Dessen ungeachtet wäre es der Beklagten hier aber auch rechtlich nicht möglich, sich auf eine – zu Argumentationszwecken unterstellte - Unwirksamkeit der Konfliktbewältigungskonstruktion bestehend aus Bebauungsplan und Durchführungsplan zu berufen. Dem stünde das in § 242 BGB wurzelnde und auch im öffentlichen Recht geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Danach ist es als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn sich innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses der vermeintlich Berechtigte – wie hier die Beklagte – auf die Unbeachtlichkeit von ihm selbst (mit)geschaffener Umstände – hier: Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2.22 sowie Abschluss des hierauf gerichteten Durchführungsplans - beruft, auf deren Bestand der andere Teil vertraut hat und vertrauen durfte, wofür hier alles spricht.
27Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vorhabenträgers im Übrigen auch an den Durchführungsplan gebunden. Der Durchführungsplan ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag,
28vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, München 2008, § 54 Rn. 148,
29dem gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ein vorhaben- und grundstücksbezogener Charakter zukommt. Hiervon ausgehend ist im Sinne eines allgemeinen Rechtsgedankens anzunehmen, dass der Durchführungsplan auch für und gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Vorhabenträgers gilt, soweit seine Bestimmungen – wie die hier in Rede stehenden über den Lärmschutz – grundstücks- und vorhabenbezogen sind.
30Auf diesen Aspekt kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil sich die Bindung der Klägerin an die Lärmschutzmaßnahmen, die zur fehlenden Erschließung ihrer Grundstücke von der O.------straße aus führen, auch aus dem Bauordnungsrecht ergibt (vgl. bereits oben).
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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