Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1419/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen des Klägers nicht vor.
31. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwendigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinne.
6Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die in dem Bescheid der Beigeladenen vom 31. Oktober 2008 (Arbeitsplatzübertragung) ausgesprochene Umsetzung sei rechtmäßig, und macht insoweit geltend: Er gehe trotz der für ihn ungünstigen Beschwerdeentscheidung des beschließenden Senats im Eilverfahren (Beschluss vom 11. Februar 2009 – 1 B 150/09) davon aus, dass die Klageabweisung rechtlichen Zweifeln nicht entrückt sei. Denn das Verwaltungsgericht lege zugrunde, dass dem Kläger auf dem neuen Arbeitsplatz/Dienstposten (nur) möglicherweise Zukunftschancen verbaut seien; richtig sei indes, dass dort die Jahressonderzahlung wegfalle und auch keine Beförderungsmöglichkeiten mehr bestünden. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. In Bezug auf den Wegfall der Sonderzahlung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf Gewährung einer damit verbundenen Jahresabschlussleistung habe. Aus welchen Gründen diese Feststellung (angesichts einer auch auf dem neuen Arbeitsplatz amtsangemessenen Beschäftigung) fehlerhaft sein soll, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise erläutert. Er hat vielmehr nur seine Meinung der des Verwaltungsgerichts behauptend entgegengestellt. Auch das Zulassungsvorbringen, welches den sicheren und nicht nur möglichen Wegfall von Beförderungschancen durch die Umsetzung schlicht behauptet, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Ermessensfehlerfreiheit der Umsetzungsverfügung zunächst nur auch für den unterstellten Fall bejaht, „dass faktisch auf dem neuen Dienstposten geringere Aussichten auf Beförderung bestehen“, und von einer „Verschlechterung der Beförderungschancen“ gesprochen. Die weiteren Ausführungen verdeutlichen aber, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch eine Verschlechterung der Beförderungschancen „auf Null“ keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung hätte. Denn es hebt hervor, dass es dem Kläger unbenommen bleibe, sich auf die bei seinem Dienstherrn offenen Beförderungsstellen seines laufbahnmäßigen Endamtes (A 13) zu bewerben oder sich um eine Umsetzung oder Versetzung auf einen tariflich höher bewerteten Dienstposten seines Statusamtes zu bemühen. Unabhängig davon überzeugt das Vorbringen, auf dem nach 604 KonzernETV bewerteten neuen Arbeitsplatz sei eine Beförderung ausgeschlossen, auch inhaltlich nicht. Der Beklagte und auch die Beigeladene haben stets betont, dass die tarifliche Eingruppierung zugewiesener Beamter nichts an deren rechtlicher Stellung ändere. Nach der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundesbahn sei jeder Arbeitsplatz unabhängig von der Person seines Inhabers tariflich eingruppiert worden. Diese Eingruppierung diene allein der Bestimmung der Höhe der Personalkosten, welche die Deutsche Bahn AG für die Dienstleistung der ihr zugewiesenen Beamten an den Beklagten zu erstatten habe. Aus einer (höheren) tariflichen Eingruppierung ergebe sich keinesfalls ein beamtenrechtlicher Anspruch auf ein Beförderungsamt, und das Einvernehmen des Beklagten zur Übertragung eines beamtenrechtlichen Beförderungsdienstpostens werde ausschließlich nach dem Grundsatz der Bestenauslese erteilt. Dieses – ohne Weiteres nachvollziehbare – Vorbringen wird nicht durch den nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Vortrag in Frage gestellt, die Rechtsbehauptung werde durch den Fall der Beförderung dreier Kollegen sowie durch das vorgelegte Formblatt „Mindesteingruppierung und vorrangig höher zu bewertende Tätigkeiten“ belegt. Der die angeblich schlechter beurteilten Kollegen betreffende Vortrag ist nämlich substanzlos. Auch lässt sich dem Formblatt – anders als vom Kläger angenommen – keine Bedeutung entnehmen, die den Charakter einer internen, die Personalkostenerstattung betreffenden Unterlage überschreitet.
7Ferner wendet der Kläger sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf Entfernung der (im Zeitpunkt des Ergehens diesesSenatsbeschlusses wohl längst entfernten) Ermahnung vom 13. Oktober 2008 aus seiner Personalakte, weil die Voraussetzungen der insoweit abschließenden, einen solchen Anspruch grundsätzlich vermittelnden Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht erfüllt seien.
8Der Kläger macht zunächst geltend, dass es sich bei der Ermahnung offensichtlich um eine Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 BDG handele. Es sei deshalb maßgeblich, ob die formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der (nicht disziplinarrechtlichen) Ermahnung vorlägen; hingegen gehe es „um wenige bzw. nicht um Aspekte des Personalaktenrechts“. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zunächst verkannt, dass die Beigeladene zur Verfügung der Ermahnung nicht beamten- bzw. disziplinarrechtlich befugt gewesen sei; ferner sei die Ermahnung auch mangels vorheriger Anhörung bereits formell rechtswidrig.
9Dieses Vorbringen verkennt mit seiner Grundannahme, es gehe im Kern nicht um einen personalaktenrechtlichen Anspruch, dass die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 2. ausdrücklich einen personalaktenrechtlichen, auf Entfernung und Vernichtung der Ermahnung gerichteten Anspruch zum Gegenstand der Klage und damit auch der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts gemacht haben. Diese hat das Verwaltungsgericht seinem – im Zulassungsverfahren nicht substantiiert angegriffenen – Ansatz entsprechend allein an § 112 BBG orientiert. Die konkreten Rügen zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Ermahnung genügen schon nicht den o.a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Sie erläutern nämlich nicht, weshalb die behaupteten Mängel Auswirkungen auf die Bewertung des Verwaltungsgerichts haben können sollen, der behauptete Anspruch lasse sich nicht mit Erfolg auf die als allein mögliche Rechtsgrundlage herangezogene Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG stützen. Eine solche Erläuterung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil diese Vorschrift eine unverzügliche Entfernung der dort näher bezeichneten Unterlagen aus der Personalakte und die Vernichtung solcher Unterlagen lediglich an die materielle Voraussetzung knüpft, dass sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben.
10Dazu, dass § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bzw. die wortgleiche Vorgängerregelung des § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. dem Beamten nicht die Möglichkeit eröffnet, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer in der Personalakte enthaltenen Unterlage zum Gegenstand eines eigenen gerichtlichen Verfahrens zu machen, in dem er auf Entfernung und Vernichtung der Unterlage klagt und erst im Rahmen dieses Prozesses die Unrichtigkeit zu erweisen hofft, sowie zu dem ggf. gebotenen – hier ausweislich des Klageantrags erster Instanz nicht gewählten – Vorgehen vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: April 2012, BBG § 112 Vorläufige Hinweise 0.1 und 0.2, BBG a.F. § 90e Rn. 8.
11In Bezug auf die nach dem Vorstehenden nicht durchgreifende Behauptung eines Anhörungsmangels soll im Übrigen lediglich ergänzend Folgendes ausgeführt werden: Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat hier bis zu der inzwischen wohl erfolgten Erledigung des Begehrens durch Entfernung der Ermahnung aus der Personalakte die Möglichkeit der Heilung des behaupteten Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren rechtlich und auch tatsächlich bestanden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG und § 126 Abs. 2 BBG sowie den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. November 2008 erhobenen Widerspruch gegen die Ermahnung).
12Schließlich macht der Kläger geltend, die Ermahnung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die ausdrückliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Unterlage habe sich „nicht als unbegründet oder falsch erwiesen“, ist schon unabhängig davon richtig, ob die Ermahnung materiell rechtmäßig ist. Sie hat sich nämlich jedenfalls nicht, wie § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG dies ausweislich der Verwendung der Zeitform des Perfekts verlangt, in einem hierzu durchgeführten Verfahren als unbegründet oder falsch erwiesen.
13Vgl. Lemhöfer, a.a.O.
14Unabhängig davon greifen die materiell-rechtlichen Einwände des Klägers gegen die Ermahnung aber auch der Sache nach nicht durch. Zunächst ist die Ermahnung nicht etwa unbestimmt. Sie enthält nämlich nicht nur – wie in der Begründungsschrift behauptet – die Feststellung, dass der Kläger einen Arbeitsauftrag erhalten und auf Nachfrage erklärt habe, die Stellenbeschreibung wegen eines Klärungsbedarfs noch nicht gefertigt zu haben. Dort ist vielmehr weiter festgestellt, dass der Arbeitsauftrag (Stellenbeschreibung) bis zum „heutigen Tage“ (das ist der 13. Oktober 2008) noch nicht erledigt worden sei und dass der Kläger nicht um eine Terminverlängerung gebeten habe. Es trifft auch nicht zu, dass insoweit kein pflichtwidriges Verhalten des Klägers vorgelegen hat. Der dem Kläger erteilte Auftrag, die künftig von ihm zu besetzende, von H. nach P. zu verlagernde Stelle einer „Technischen Lehrkraft“ (Fachtrainer Tf) des Kollegen C. unter Anpassung an die Rahmenbedingungen (Gj Planung 2009) bis zum 3. Oktober 2008 zu beschreiben (vgl. Beiakte 1, Blatt 16), hatte ersichtlich eine solche Stelle zum Gegenstand, die – anders als die bisher von dem Kläger innegehabte Stelle eines „Teamleiters Tf-Ausbildung“ – schon bislang „nur“ nach 604 KonzernETV bewertet war. Diese Bewertung der Stelle ergibt sich beispielsweise aus der mit Schreiben vom 12. August 2008 an den Betriebsrat Wahlbetrieb C3 gerichteten Bitte der Beigeladenen um Zustimmung zu der den Kläger betreffenden Maßnahme (Beiakte 1, Blatt 3); dass insoweit auch nicht etwa eine Veränderung der Stellenbewertung in Rede stand, hat die Beigeladene in Ihrem Schreiben vom 19. November 2008 an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers ausgeführt (dort: Seite 2, vierter Absatz, Satz 3). Danach konnte hinsichtlich der zu leistenden Stellenbeschreibung kein „weiterer Klärungsbedarf“ bestehen, der eine termingerechte Vorlage hätte hindern können. Selbst wenn aber insoweit dem Vorbringen des Klägers gefolgt wird, er habe Herrn C1. am 6. Oktober 2008 über den aus seiner Sicht bestehenden, die Abgabe der Stellenbeschreibung hindernden Klärungsbedarf (und über ein insoweit für den 9. Oktober 2008 anberaumtes Gespräch mit dem BEV) informiert, erklären dies und die am 9. Oktober 2008 erfolgte Weigerung des Klägers, freiwillig auf einen nach 604 KonzernETV bewerteten Arbeitsplatz umgesetzt zu werden, nicht, warum der Kläger die Stellenbeschreibung auch am 13. Oktober 2008 noch nicht abgeliefert hatte. Hierzu enthält das fristgerecht vorgelegte Zulassungsvorbringen keinerlei Angaben von Tatsachen. Erst der mit Schriftsatz vom 7. September 2010 vorgelegten E-Mail des Klägers an die Deutsche Bahn AG vom 27. Oktober 2008, welche mit Blick auf die Adressatin auch nicht Bestandteil der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sein konnte, lässt sich hierzu etwas entnehmen. Dieses neue tatsächliche Vorbringen ist aber nicht mehr berücksichtigungsfähig, weil es erst außerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist. Unabhängig davon überzeugt es aber auch der Sache nach nicht. Der Kläger behauptet in dieser E-Mail, dass Herr C1. ihm auf seine o.g. Weigerung mitgeteilt habe, dass dann sein Angebot der Umsetzung nicht mehr bestehe; hieraus habe er, der Kläger, den Schluss gezogen, dass es keinen Grund mehr gebe, die Stellenbeschreibung noch vorzulegen. Auch habe Herr C1. die Stellenbeschreibung nicht mehr verlangt und auch nicht daran erinnert. Der Überzeugungskraft dieser Behauptungen stehen entscheidend schon die Umstände entgegen, dass (1) weiterhin ein neuer Arbeitsplatz für den Kläger zu finden war, dass (2) die eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren nicht etwa (wegen Gegenstandslosigkeit) abgebrochen worden sind und dass es (3) nachfolgend überhaupt zu der Ermahnung gekommen ist. Wenn Herr C1. – Mitverfasser der Ermahnung – tatsächlich (sinngemäß) auf die Erfüllung der gestellten Aufgabe verzichtet hätte, so wäre nämlich nicht erklärlich und wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht erklärt, weshalb er am 13. Oktober 2008 noch konstatieren sollte, dass die Stellenbeschreibung immer noch nicht vorliege. Abgesehen davon stand es dem Kläger auch nicht zu, selbst und ohne ausdrückliche Nachfrage bei Herrn C1. bzw. ohne Weisung desselben zu entscheiden, dass der Auftrag sich erledigt habe. Schließlich war es bei dem somit anzunehmenden Weiterbestehen des Arbeitsauftrags nicht Sache des Auftraggebers, die Erledigung der Aufgabe anzumahnen, sondern Aufgabe des Klägers, sie zu erfüllen.
15Dass die mithin anzunehmende Pflichtverletzung nicht „die Erheblichkeitsschwelle“ für eine Ermahnung überschreitet, hat der Kläger zwar behauptet, nicht aber begründet; damit sind wiederum die Darlegungsanforderungen verfehlt.
162. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen der behaupteten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen.
173. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
18Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam allein formulierte Frage,
19„ob einem Beamten auch dann ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er einen Auftrag erteilt bekommen hat und einen Tag vor Fristablauf Rücksprache mit dem 'Auftraggeber' halten will hinsichtlich der'Fristverlängerung', da noch Klärungsbedarf bestand“,
20vermag nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. Es fehlt bereits an jeglichen Darlegungen zu ihrer Entscheidungserheblichkeit. Unabhängig davon war sie für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, der Kläger habe den Arbeitsauftrag pflichtwidrig nicht ausgeführt, nämlich nicht auf die am 2. Oktober 2008 gescheiterte Rücksprache des Klägers mit Herrn C1. gestützt. Es hat diese Feststellung in Anknüpfung an den Inhalt der Ermahnung vielmehr ersichtlich damit begründet, dass der Kläger der entsprechenden dienstlichen Weisung bis zum 13. Oktober 2008 nicht nachgekommen, hierzu aber verpflichtet gewesen sei. Das ergibt sich klar aus den Ausführungen des Gerichts, es entlaste den Kläger nicht, wenn er gemeint habe, die Weisung sei obsolet geworden, da die nunmehr ins Auge gefasste Umsetzung (seiner Ansicht nach) nicht der ursprünglichen Vereinbarung entsprochen habe. Zu der Annahme, die Weisung sei obsolet geworden, konnte der Kläger nämlich frühestens nach dem (aus seiner Sicht erforderlichen) Gespräch am 9. Oktober 2008 kommen, in welchem die unterschiedlichen Auffassungen ausgetauscht worden waren.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
22Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, welche der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 39 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass das Klagebegehren zwei unterschiedliche, jeweils mit dem Regelstreitwert zu bewertende Streitgegenstände umfasst hat, nämlich zum einen das Begehren, die Umsetzung rückgängig zu machen, und zum anderen das auf Entfernung der Ermahnung aus der Personalakte gerichtete Verlangen. Die dies ebenfalls berücksichtigende Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
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