Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 536/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Januar 2009 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in C. . Er weist auf seine Praxis u. a. durch an der Stirnseite von Einkaufswagen im N. in C. angebrachte Werbeschilder hin.
3Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 untersagte die Beklagte dem Kläger, in Supermärkten in Form von an Einkaufswagen angebrachten Werbeschildern Werbung für die Zahnarztpraxis zu betreiben.
4Den Bescheid hob das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 14. Januar 2009, auf das Bezug genommen wird, auf. Auf den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ließ das erkennende Gericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 die Berufung zu. Der Beschluss wurde der Beklagten am 28. Juni 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Verfügung vom 2. August 2010, zugegangen am selben Tag, wies das Gericht die Beklagte darauf hin, dass innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 VwGO eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei.
5Die Beklagte beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und machte geltend, zum Zeitpunkt der Zustellung des Zulassungsbeschlusses seien der zuständige Mitarbeiter in der Stabsstelle Rechtswesen und die dortige Sekretärin in Urlaub gewesen und der Direktor, der das Empfangsbekenntnis unterschrieben habe, habe davon ausgehen können, dass die Frist für die Berufungsbegründung ordnungsgemäß eingetragen worden sei.
6Die Beklagte beantragt,
7ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Januar 2009 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
8Der Kläger hält den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten jedenfalls für unbegründet und beantragt,
9den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten
10abzulehnen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
11Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
12Die Beteiligten haben sich bezüglich des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Aufgrund des entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO) über den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Da, wie noch dargelegt wird, der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg hat, erfolgt zugleich eine Entscheidung über die - deswegen unzulässige - Berufung der Beklagten durch Endurteil.
15Vgl. Sodan/Ziekow; VwGO, 3. Aufl., § 60 Rdnr. 136 f.
16Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt.
17Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Oberverwaltungsgericht zu begründen. Diese Frist hat die Beklagte, die darüber im Zulassungsbeschluss vom 25. Juni 2010 belehrt worden ist, nicht eingehalten. Der Zulassungsbeschluss wurde der Beklagten ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses, das dem Gericht als Fax zurückgesandt wurde, am 28. Juni 2010 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Berufung lief somit für die Beklagte am 28. Juli 2010 ab (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Bis zum Ablauf dieser Frist war eine Berufungsbegründung der Beklagten nicht eingegangen. Die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung war auch nicht wegen des zuvor von der Beklagten gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung entbehrlich.
18Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 1 B 149.02 - und vom 1. August 2002 - 3 B 112.02 -; Urteil vom 30. Juni 1998 9 C 6.98 ; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 - 13 A 4362/00 -, jeweils juris.
19Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Die Versäumung der Frist durch die Beklagte war, was Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, nicht unverschuldet.
20Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Verfahrensbeteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war.
21Vgl. Sodan/Ziekow; a. a. O., § 60 Rdnr. 41.
22Das Verschulden eines Bevollmächtigten muss sich dabei der von ihm vertretene Beteiligte wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Für Behörden und Juristische Personen des öffentlichen Rechts (dazu zählt auch die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts, vgl. § 1 Satz 2 Heilberufsgesetz NRW) gilt ebenfalls, dass sie, wenn sie sich in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, für dessen Verschulden hinsichtlich der Versäumung prozessualer Pflichten einstehen müssen, wobei die Sorgfaltspflicht des Bediensteten derjenigen eines Anwalts entspricht. An eine Behörde sind zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt, was insbesondere auch für das Auftreten in der Berufungsinstanz gilt.
23Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89, vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, juris; vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, juris; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 Rdnr. 65.
24Auch wenn die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden dürfen,
25vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002
26- 1 BvR 476/01 -, NJW 2002, 3692,
27ist hier unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Umstände eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Die Beklagte hat als Begründung für die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung angegeben, der zuständige Mitarbeiter in der Stabsstelle Recht und die dortige Sekretärin seien zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung im Urlaub gewesen und der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Direktor habe seinerzeit davon ausgehen dürfen, dass die Frist für die Begründung der Berufung von seiner zuverlässigen Mitarbeiterin in den Fristenkalender eingetragen worden sei. Diese Darlegungen rechtfertigen nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis.
28Grundsätzlich handelt es sich bei der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO schon nicht um eine Frist, deren Erfassung und Kontrolle dem Büropersonal überlassen werden darf.
29OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2011 - 1 A 2050/09 -, und vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -; OVG Saarl., Beschluss vom 31. August 2011 - 2 A 272/11 -, jeweils juris.
30In Bezug auf einen anwaltlichen Bevollmächtigten ist zudem anerkannt, dass dieser zwecks Vermeidung der Zurechnung einer Fristversäumnis verpflichtet ist, sich die gerichtliche Entscheidung, auf die sich das Empfangsbekenntnis bezieht, im Hinblick auf etwaige durch die förmliche Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen zu lassen, sowie dazu, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses, durch die die Berufungsbegründungsfrist ausgelöst wird, erst dann zu unterzeichnen und zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 B 149.02 -, a. a. O.; OVG Saarl., Beschluss vom 31. August 2011 - 2 A 272/11 -, a. a. O..
32Dass diese – nach dem Vorstehenden auch für die Beklagte geltenden – Erfordernisse hier eingehalten wurden, ist nicht erkennbar. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, auf Grund eines auf dem Empfangsbekenntnis vorhandenen Kürzels der Mitarbeiterin, der die Eintragung von Fristen während der urlaubsbedingten Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters und der zuständigen Sekretärin in der Stabsstelle Rechtswesen im Juni/Juli 2010 oblegen habe, hätte der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Direktor davon ausgehen dürfen, dass eine ordnungsgemäße Fristeintragung erfolgt sei, entspricht dies nicht den aus den Akten erkennbaren objektiven Gegebenheiten. Das per Fax zurückgesandte Empfangsbekenntnis enthält nämlich weder im Eingangsstempel noch in anderen Bereichen des Schriftstückes ein derartiges "Bearbeitungs"-Kürzel. Dementsprechend hätte für den unterzeichnenden Direktor, dem die fristauslösende Wirkung der Zustellung des Berufungszulassungsbeschlusses u. a. auf Grund seiner früheren Tätigkeit in der Rechtsabteilung der Beklagten geläufig war, Veranlassung bestanden, durch gezielte Nachfrage zu klären, ob die Frist im Fristenkalender eingetragen war, oder durch eine konkrete Anweisung sicherzustellen, dass dies erfolgte. Der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Direktor hätte zudem den zuständigen Mitarbeiter in der Stabsstelle Rechtswesen nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub darauf aufmerksam machen und/oder darüber informieren lassen müssen, dass während dessen Abwesenheit ein Zulassungsbeschluss in diesem gerichtlichen Verfahren eingegangen war. Eine insoweit rechtzeitige Information hätte bewirkt, dass der Fehler der unterbliebenen Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender aufgefallen wäre und dass die Begründung der Berufung fristgerecht hätte erfolgen können. Des Weiteren liegt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der Beklagten auch darin, dass dem zuständigen Mitarbeiter in der Stabsstelle Rechtswesen offensichtlich nach seiner Rückkehr die Verfahrensakte nicht zeitgerecht mit dem Hinweis auf den zwischenzeitlichen Eingang eines gerichtlichen Berufungszulassungsbeschlusses vorgelegt wurde, und zudem offenbar zuvor auch keine organisatorischen Vorkehrungen dafür getroffen und Anweisungen erteilt wurden, dass eine solche gebotene Aktenvorlage nach Urlaubsrückkehr zu erfolgen hatte. Auch dann und selbst bei zeitgerechter Vorlage der Verfahrensakte als normale Post nach der Rückkehr des Mitarbeiters in der Stabsstelle Rechtswesen wäre die laufende Frist für die Begründung der Berufung erkennbar gewesen bzw. hätte bei sorgfältiger Handhabung und Durchsicht der Akte erkannt worden können und hätte der Mitarbeiter nicht erst durch die auf die Fristversäumnis hinweisende gerichtliche Verfügung vom 2. August 2010 davon Kenntnis erlangt.
33Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt daher wegen der aufgezeigten Defizite bei der Beklagten in der Organisation der rechtzeitigen Erstellung und Absendung von Rechtsmittelschriften nicht in Betracht. Dies bewirkt die Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten mit der Folge eines entsprechenden, die Berufung verwerfenden Endurteils.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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