Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 379/12.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3den Bebauungsplan Nr. V 18 "I. " der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig. Namentlich ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlich genutzten Fläche Gemarkung W1. , Flur 41, Flurstück 27, die der Bebauungsplan Nr. V 18 (im Folgenden: Bebauungsplan) als Gewerbegebiet ausweist. Darüber hinaus ist die Antragstellerin Eigentümerin der dem Plangebiet jenseits der I1. Straße östlich benachbarten Hofstelle I2. Straße 244/246 (im Folgenden: Hofstelle). Aus diesen Rechtspositionen heraus kann die Antragstellerin geltend machen, durch den Bebauungsplan sowie insbesondere durch die von ihm bedingten Lärm- und Verkehrsauswirkungen möglicherweise in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein.
6Der Antrag ist jedoch unbegründet.
7Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
8Beides ist hier nicht der Fall.
9Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
11Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010 - 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
13"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 - 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
15Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht vor.
16Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die Umsetzung des Plans einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der strittige Plan offensichtlich unwirksam ist und seine bevorstehende Umsetzung die Antragstellerin solchen nachteiligen Folgen aussetzen würde, dass seine Außervollzugsetzung dringend geboten wäre (dazu 2.).
171. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist nicht deswegen dringend geboten, weil seine Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe.
18a) Es ist nicht konkret zu erwarten, dass die Umsetzung des Bebauungsplans die Wohnnutzung der Hofstelle Geräuschimmissionen aussetzen wird, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
19Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen kann im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 - Schallschutz im Städtebau - beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von "Grenzwerten" ist unzulässig.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
21- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
22Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete - nach deren Beiblatt 1 tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) in reinen Wohngebieten - um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
24Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
26Gemessen an diesem Maßstab ist nicht konkret zu erwarten, dass die Planumsetzung etwa durch eine Bebauung und Nutzung des östlichen, zur Hofstelle hin gelegenen Gewerbegebiets im Zuge einer Betriebserweiterung der Firma L. GmbH in einem ersten Bauabschnitt (siehe dazu Nr. 1.1 der Anlage 1 zur Beschlussvorlage VIII/161 vom 28. Juni 2011) in Bezug auf die Hofstelle im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
27Die Hofstelle liegt im Außenbereich. Sie kann daher das Lärmschutzniveau eines Dorf- oder Mischgebiets nach der DIN 18005-1 von 60 dB(A) am Tag und - gegenüber Gewerbelärm - von 45 dB(A) in der Nacht beanspruchen.
28Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 B 215/07 -, juris Rn. 38.
29Diese Orientierungswerte werden an der Hofstelle ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 deutlich eingehalten, wenn - was der Bebauungsplan erklärtermaßen ermöglichen will (siehe dazu S. 1 f. der Planbegründung) - die Firma L. in dem festgesetzten Gewerbegebiet ein Werk 3, im Wesentlichen bestehend aus zwei Produktionshallen, einer Lagerhalle und einem Parkhaus, errichtet. Für diesen Fall prognostiziert die B. GmbH (siehe S. 13 der schalltechnischen Untersuchung), dass an der Hofstelle Beurteilungspegel von 51 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts (Immissionsort I1A) bzw. von 48 dB(A) tags und 32 dB(A) nachts (Immissionsort I1B) erreicht werden. Demzufolge sind die zu erwartenden planbedingten Geräuschimmissionen nicht nur mischgebietsverträglich, sondern liegen sogar tagsüber nur knapp über dem Orientierungswert der DIN 18005-1 für ein reines Wohngebiet und halten diesen nachts ein.
30Dass die Immissionsprognose die planbedingten Geräuschimmissionen - Betriebslärm, Verkehrslärm innerhalb des Plangebiets, anlagen- bzw. gewerbegebietsbezogener Verkehrslärm auf öffentlicher Straße - entscheidungserheblich unterschätzt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht konkret zu erwarten, dass entgegen der Vorstellung der Antragsgegnerin eine von dem betrachteten Lärmszenario einer Betriebserweiterung der Firma L. abweichende Entwicklung im Plangebiet eintreten wird, die mit weitergehenden Lärmauswirkungen für die Hofstelle verbunden sein könnte.
31Abgesehen davon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die schalltechnische Untersuchung vom 23. Juli 2010 auf das konkrete Szenario einer Betriebserweiterung der Firma L. im Plangebiet aufbaut und zuvörderst dieses als Planverwirklichung im Blick hat, obwohl der Bebauungsplan - als Angebotsplan - über den Planungsanlass hinausgehend (siehe dazu S. 14 f. der Planbegründung und S. 12 des Umweltberichts) ein im Rahmen der textlichen Festsetzung C.2 prinzipiell allen Interessenten offenstehendes Gewerbegebiet ausweist.
32Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob, muss aber im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 275, Beschluss vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11.
34Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognose-entscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann.
35Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79 f.
36Eine solche Situation, welche die Aussagekraft der schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH zur prognostischen Abschätzung der planbedingten Geräuschimmissionen grundsätzlich in Frage stellen würde, ist vorliegend nicht gegeben.
37Zum einen trägt die Antragstellerin weder vor noch ist sonst zu ersehen, dass die Firma L. ihre Erweiterungsabsicht aufgegeben hätte und stattdessen mit der Ansiedlung anderer Gewerbebetriebe im Plangebiet zu rechnen wäre, deren Emissionsträchtigkeit die B. GmbH auch im Einzelnen hätte begutachten müssen, um die planbedingten Geräuschauswirkungen hinreichend zu erfassen. Zum anderen würde das Werk 3 der Firma L. , dessen potentielle Emissionen die B. GmbH vornehmlich betrachtet hat, das Gewerbegebiet mit seinen drei Gebäuden und dem Parkhaus (siehe dazu die Anlage 2 zur schalltechnischen Untersuchung vom 23. Juli 2010) räumlich weitestgehend ausschöpfen und keinen Platz für andere Gewerbebetriebe lassen. Da die Firma L. - als Unternehmen in der Branche der industriellen Wäschereitechnik - zudem offenbar im Plangebiet ein produzierendes Gewerbe aufnehmen will und zudem Lkw-Liefer- sowie Mitarbeiterverkehr von und zu dem Plangebiet auslösen wird, bildet die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH das im Gewerbegebiet durch den Bebauungsplan zugelassene Immissionsgeschehen auch deswegen repräsentativ ab.
38Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass - sich nicht abzeichnende - anderweitige gewerbliche Niederlassungen im Plangebiet an der Hofstelle zu aus der Warte des § 47 Abs. 6 VwGO nicht hinnehmbaren Lärmzuständen jenseits der Mischgebietsverträglichkeit führen würden. Die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 hat auch die Möglichkeit der Ansiedlung anderer Gewerbe als der Firma L. ins Auge gefasst (siehe dort die "Zusatzprüfung" auf S. 18). Unter Zugrundelegung gewerbegebietstypischer Flächenemissionspegel von 60 dB(A)/m² tags und 45 dB(A)/m² nachts wirft die B. GmbH an der äußersten westlichen Gebäudeseite der Hofstelle Beurteilungspegel von tags <= 55 dB(A) und nachts <= 40 dB(A) aus (siehe dazu Anlage 5, Blatt 1 und 2, der Immissionsprognose). Danach würde auch eine sonstige gewerbliche Nutzung, die nicht in dem Erweite-rungsvorhaben der Firma L. besteht, die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete unterschreiten und wäre von einem schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO weit entfernt. Selbst wenn im Gewerbegebiet des Bebauungsplans bei Weitem mehr Lärm emittiert würde, als die B. GmbH in der Anlage 5 zur schalltechnischen Untersuchung angenommen hat, würden Mischgebietswerte erst dann erreicht, wenn sich das Lärmgeschehen mehr als verdoppelte,
39vgl. zu der Faustformel, dass eine Lärmverdoppelung einer Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) entspricht etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 170,
40wofür indessen nichts spricht.
41Der Emissionsansatz der "Zusatzprüfung" der B. GmbH entspricht der DIN 18005. Diese gibt in Nr. 2.3 ihres Anhangs 1 60 dB(A)/m² als Standardeingabe für die Ermittlung von Gewerbegebietsemissionen vor. Es wird dabei vorausgesetzt, dass die Schallemission gleichmäßig über die gesamte Fläche des Gewerbegebiets verteilt ist und die resultierende Schallleistung im Mittelpunkt des Gebiets liegt. Nach Nr. 2.3 des Anhangs 1 der DIN 18005-1 eignet sich dieses Verfahren u. a. im Wesentlichen für die Planung von Gebieten, wenn die Standorte konkreter Anlagen noch nicht bekannt sind. Eben dies ist die Hypothese der "Zusatzprüfung" und im Übrigen auch der Prognoseansatz, den die Antragstellerin einfordert, um dem Charakter des Angebotsbebauungsplans gerecht zu werden. Um die Geräuschauswirkungen eines Gewerbegebiets alternativ zu dem Erweiterungsprojekt der Firma L. zu modellieren, ist dies ausreichend. Für die Erstellung und die Qualität der Prognose als solche ist entgegen dem Antragsvorbringen ohne Bedeutung, dass die TA Lärm einen akzeptorbezogenen Ansatz verfolgt und dass der streitgegenständliche Bebauungs-plan keinen flächenbezogenen Schallleistungspegel und keine Emissionskontingente festsetzt.
42Die übrigen Einwände der Antragstellerin gegen die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 greifen ebenfalls nicht durch.
43Dass die Immissionsprognose die Wohnung im westlichen Teil der Hofstelle auf S. 13 des Schallgutachtens und in den beigefügen Anlagen nicht eigens als Immissionspunkt ausweist, ist unerheblich. Wie sich der Lärmausbreitungsdarstellung in den Anlagen 3 ff. des Schallgutachtens entnehmen lässt, werden die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Mischgebiete an der westlichen Gebäudeseite der Hofstelle nicht erreicht. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass die Zusatzbelastung dort 5 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegt. Dabei zeigt die Unterschreitung um 5 dB(A) einen Mindestwert an, weil der graphisch dargestellte Beurteilungspegel an der westlichen Gebäudeseite nach der Anlage 3 tags in der Immissionsstufe zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) sowie nachts zwischen 40 dB(A) und 45 dB(A) liegt. Vor diesem Hintergrund führt es nicht auf einen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, dass die B. GmbH (siehe dazu S. 13 der schalltechnischen Untersuchung) die Vorbelastung durch die Werke 1 und 2 der Firma L. nicht ermittelt hat, weil die Immissionsrichtwerte an den ausgewiesenen Immissionspunkten ihr zufolge tags um mindestens 9 dB(A) und nachts um 11 dB(A) unterschritten sind. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm, auf die die B. GmbH der Sache nach rekurriert, kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nach der Anlage 3 zur schalltechnischen Untersuchung auch im Hinblick auf die westliche Gebäude-seite der Hofstelle ohne Weiteres erfüllt sein kann, weil die Ausbreitungszeichnung insoweit nur eine Spannbreite an Lärmpegeln angibt, ist nicht zu ersehen, dass die Lärmvorbelastung der Hofstelle durch die ca. 200 m südlich entfernten vorhandenen Werke der Firma L. so hoch sein könnte, dass die Antragstellerin den Eintritt eines schweren (Gesamtbelastungs-)Nachteils zu gewärtigen hätte, wenn der Bebauungsplan umgesetzt würde. Die schalltechnische Untersuchung vom 23. Juli 2010 zeigt, dass die planbedingte Hauptlärmbelastung der Hofstelle bei einer Errichtung des Werks 3 der Firma L. im Plangebiet durch Verkehrsbewegungen - durch die Linienschallquellen L1, L3, L4 und L5 und F3 - hervorgerufen würde. Dazu kommt die Linienschallquelle L13 als Innenpegel der Produktionshalle Gebäude 1, wobei die B. GmbH pessimal davon ausgeht, dass deren Tore geöffnet sind. Dafür, dass die existierenden Werke 1 und 2 der Firma L. in ähnlicher Weise wie die genannten nähergelegenen Schallquellen im Plangebiet als Vorbelastung auf die Hofstelle einwirken, bestehen angesichts ihrer Entfernung von der Hofstelle und des Umstands, dass sie wenigstens nicht überwiegend an der Hofstelle vorbei über die I1. Straße, sondern von Osten über die O. M.---straße /T. Straße bzw. von Süden über die T1.---------straße durch Lkw- und sonstigen Verkehr angefahren werden dürften, keine belastbaren Anhaltspunkte. Infolgedessen ist die Annahme mehr als naheliegend, dass die Geräuschimmissionen der Werke 1 und 2 der Firma L. sich weder mit dem planbedingten Lärm zu einem schweren Nachteil für die Antragstellerin aufsummieren noch dass sie relevant zur Gesamtlärmbelastung der Hofstelle beitragen. Vielmehr wird die westliche Seite der Hofstelle durch die Werke 1 und 2 nach Lage der Dinge mit Lärmpegeln erheblich unterhalb von tagsüber 50 bis 55 dB(A) und nachts 40 bis 45 dB(A) beaufschlagt sein.
44Daraus, dass die Werke 1, 2 und 3 der Firma L. in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen würden - wie die Antragstellerin im Einwendungsschreiben vom 20. Mai 2011 vorträgt - folgt noch nicht, dass die Werke 1 und 2 zugleich eine im Hinblick auf die Hofstelle relevante Geräuschvorbelastung herbeiführen. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV verwendet das Kriterium des engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs mehrerer Anlagen derselben Art zur Erfassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit gemeinsamer Anlagen. Er steht damit genauso wie der Gedanke der räumlich-funktionalen Betriebseinheit in einem anderen Regelungskontext als Nr. 3.2.1 TA Lärm.
45Anders als die Antragstellerin in der Einwendung vom 20. Mai 2011 rügt, musste die schalltechnische Untersuchung vom 23. Juli 2010, um eine verwertbare Planungsgrundlage sein zu können, keine vollständige Betriebsbeschreibung der Anlage, keine Aussagen darüber, was produziert wird und keine Angaben über die genauen Arbeitszeiten enthalten. Auch ohne diese Informationen ist die prognostische Abschätzung für das Bebauungsplanverfahren hinreichend aussagekräftig. Die Immissionsprognose lässt der gegebenen Planungssituation entsprechend erkennen, dass eine Betriebserweiterung der Firma L. oder auch eine anderweitige gewerbliche Niederlassung im Plangebiet immissionsschutzrechtlich machbar ist. Insbesondere bilden die in das Gutachten eingestellten Emissionsquellen (siehe dazu im Einzelnen S. 8 ff. des Gutachtens und seine Anlage 2) den ins Auge gefassten Betrieb des Werks 3 der Firma L. hinreichend genau ab. Die B. GmbH hat - über die Linienschallquelle L5 hinaus (20 Pkw-Fahrten zum geplanten Parkhaus in der ungünstigsten Nachtstunde) - bedacht und darauf hingewiesen (siehe S. 14 der schalltechnischen Untersuchung), dass sich die Einwirkzeiten und die Anzahl der Fahrzeuge verdoppelten und mit um 3 dB(A) höheren Beurteilungspegeln zu rechnen sei, wenn die Firma L. den vorgesehenen Einschichtbetrieb auf zwei Schichten erweiterte. Dieser konkrete Betriebszuschnitt wäre genauso wie die Geräusch-entwicklung durch haustechnische Anlagen wie Heizungs- und Lüftungsanlagen, deren genauer Standort noch nicht feststeht, abschließend erst im Genehmigungsver-fahren immissionsschutzrechtlich zu überprüfen. Dort wären gegebenenfalls auch die von der Antragstellerin am 20. Mai 2011 aufgeworfenen Fragen zu klären, wann präzise die Lkw Ware anliefern, um welche Ware es sich handelt, wie lang die Be- und Entladezeiten sind und ob die Lkw zur Nachtzeit mit laufendem Motor auf dem Betriebsgelände stehen. Weiterhin hat die B. GmbH nicht in widersprüchlicher Weise zugrunde gelegt, dass 100 Lkw entladen würden, aber nur 20 Lkw auf das Betriebsgelände führen. Die Linienschallquellen L1 bis L3 erfassen zusammenaddiert einen Verkehr von insgesamt 100 Lkw. Die Lage und Länge der Linienschallquellen ist dabei auch ohne die von der Antragstellerin vermisste Präzisierung nachvollziehbar. Die Flächenschallquellen F3 und F4 bilden die Flächen ab, auf denen zusammengerechnet 100 Lkw durch Gabelstapler beladen werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht erläutert, inwiefern die B. GmbH daneben zusätzliche Punktschallquellen hätte aufnehmen müssen, um die Geräuscheinwirkungen von 80 Lkw mit einem Gewicht über 7,5 t abzudecken. Darüber hinaus ist die B. GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem geplanten Parkhaus keine relevanten Immissionsanteile ausgingen (siehe S. 11 der schalltechnischen Untersuchung). Auch wenn die B. GmbH diese Schlussfolgerung nicht näher erklärt, wird sie nicht durch den bloß allgemeinen Hinweis der Antragstellerin erschüttert, die Parkplatzlärmstudie führe Parkhäuser auf, die überdies entlüftet werden müssten.
46Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass die B. GmbH bei der Beurteilung der Spitzenpegel Relevantes übersehen hätte. Die B. GmbH hat als beachtliche Spitzenschallpegelereignisse das Türenschlagen von Pkw, die Ladetätigkeit bei der Warenlieferung und die Druckluftentlastung der Lkw-Bremsanlagen angesehen (siehe S. 15 der schalltechnischen Untersuchung). Dazu hat die Gutachterin angenommen, die zulässigen Spitzenpegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen - im Sinne von Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm - von 90/65 dB(A) tags/nachts würden vorliegend eingehalten, weil die entsprechenden Mindestabstände gewahrt würden. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht dezidiert auseinander. Weder arbeitet sie heraus, warum das von ihr ins Feld geführte Rangieren von Lkw, deren Anlassen und deren Leerlauf sowie die Geräusche von Lüftungs- und Heizungsanlagen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen verursachten,
47vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 123; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 44,
48noch legt sie dar, weshalb das Türenschlagen bei Lkw lauter sein muss als bei Pkw. Außerdem bleibt nach dem Antragstellervorbringen unklar, weswegen die einschlägigen Spitzenpegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen entgegen der Einschätzung der B. GmbH trotz der Einhaltung der von dieser aufgeführten Mindestabstände an der Hofstelle überschritten sein könnten.
49Der Antragstellerin wird kein schwerer Nachteil durch anlagen- bzw. gewerbegebietsbezogenen Verkehrslärm namentlich auf der westlich an der Hofstelle vorbeilaufenden I1. Straße entstehen.
50Gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, der zur Beurteilung planbedingter Verkehrslärmimmissionen durch An- und Abfahrtverkehr herangezogen werden kann,
51vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 294, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 95 ff.,
52sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Verkehrsflächen gilt Nr. 7.4 Abs. 2 bis Abs. 4 TA Lärm. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) TA Lärm sollen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden.
53Legt man diesen Maßstab an, ist nicht ersichtlich, dass der Lärm durch planbedingten An- und Abfahrtverkehr insbesondere auf der I1. Straße - auf der I2. Straße, einer Landesstraße (L 778), vermischt er sich ersichtlich mit dem übrigen Verkehr und kann dem Plangebiet daher nicht mehr zugerechnet werden - für die Hofstelle einen schweren Nachteil bedeuten könnte. An der Hofstelle als Anwesen im Außenbereich gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV der Immissionsgrenzwert für Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht. Für die Frage, ob die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden, ist gemäß der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV der Mitttelungspegel für den Tag bzw. die Nacht maßgeblich. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV sowie die RLS-90 sehen vor, dass die stündliche Verkehrsstärke M (in Kfz/h) wie der maßgebliche Lkw-Anteil p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent als Mittelwert über alle Tage des Jahres berechnet werden. Zugleich ist dem Regelungssystem von Nr. 7.4 der TA Lärm die Wertung zu entnehmen, dass im Falle einer Zurechnung derartige Geräusche nicht etwa in die einschlägigen Immissionsrichtwerte für die Beurteilung der Anlagengeräusche eingehen, sondern nach der 16. BImSchV gesondert zu bewerten sind und in erster Linie einem Minimierungsgebot unterliegen.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 138 ff., m. w. N.
55Stellt man davon ausgehend faustformelartig in Rechnung, dass eine Verbindungsstraße mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 4.000 Kfz/24h, einem Lkw-Anteil von 5 % und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am Tag in 10 m Entfernung zu einer Verkehrslärmbelastung von rund 64 dB(A) und in einer Entfernung von 25 m von ca. 58 dB(A) führt sowie in der Nacht in denselben Entfernungen von ungefähr 56 dB(A) bzw. 50 dB(A),
56vgl. dazu die Beispiele bei Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Tabelle "Beispiele für Lärmpegel nach der 16. BImSchV", S. 243,
57ist es nahezu ausgeschlossen, dass der dem Plangebiet zurechenbare An- und Abfahrtverkehr auf der I1. Straße an dem Immissionsort "westlicher Gebäuderand der Hofstelle" in die Nähe der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV gelangt. Die durchschnittliche planbedingte Verkehrsstärke auf der I1. Straße wird deutlich unterhalb der genannten Werte für eine Verbindungsstraße liegen. Die B. GmbH nimmt in ihrer schalltechnischen Untersuchung vom 23. Juli 2010 (siehe dort S. 8 f.) mit Blick auf das Erweiterungsvorhaben der Firma L. plausibel 360 Pkw-Fahrten am Tag von und zu dem geplanten Parkhaus an, die als Linienschallquelle L4 westlich des Plangebiets 61,1 dB(A) emittierten. 20 Pkw-Fahrten in der ungünstigsten Nachtstunde verursachten als Linienschallquelle L5 Lärmemissionen von 60,6 dB(A). Die Lkw-Fahrten in dem Gewerbegebiet wirkten sich als Linienschallquelle L2 für die Umfahrt von 80 Lkw - maximal mit 70 dB(A) aus. Nimmt man diese Schallemissionen als groben Anhaltspunkt für die planbedingte Verkehrslärmbelastung durch An- und Abfahrtverkehr auf der I1. Straße, zieht die oben referierte Faustformel zur Verkehrslärmbelastung durch eine Verbindungsstraße sowie die Entfernung des westlichen Gebäuderands der Hofstelle vom östlichen Fahrbahnrand der I1. Straße von knapp 11 m in Betracht, drängt sich auf, dass die Immissionsgrenzwerte der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) im Tages- respektive Nachtmittel nicht infolge eines planbedingten An- und Abfahrverkehrs erreicht werden. Die verkehrsbezogenen Teilbeurteilungspegel der Linienschallquellen L2 bis L5 bewegen sich ausweislich der schalltechnischen Untersuchung (siehe dort Anlage 4, Blatt 1 und 2) an den Immissionsorten I1A und I1B - also an der Hofstelle - tags und nachts in einer Spannbreite zwischen 32,2 dB(A) und 46,6 dB(A). Daraus kann man berechtigt schließen, dass die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV nicht annähernd tangiert werden. Wie die Antragstellerin im Einwendungsschreiben vom 20. Mai 2011 vorträgt, ist die I1. Straße bisher für den Lkw-Verkehr gesperrt und wird sie hauptsächlich von Anliegern genutzt. Auch in Anbetracht dieser geringfügigen Vorbelastung spricht nichts dafür, dass der Bebauungsplan im Sinne von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV problematische Lärmzustände an der Hofstelle schafft.
58Wäre die I1. Straße im Übrigen bereits jetzt signifikant verkehrslärmbelastet, fehlte es ersichtlich jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, dass der planbedingte An- und Abfahrtverkehr den Beurteilungspegel für Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) erhöhte. Dies setzte zusätzlich eine planbedingte Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf der I1. Straße voraus, worauf im Falle einer vorgestellten planbedingten Signifikanz der bisherigen verkehrsmäßigen Vorbelastung nichts hindeutet.
59Ein schwerer Nachteil durch Geräuschimmissionen folgt für die Antragstellerin schließlich nicht aus der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV wegen des allgemeinen Verkehrslärms auf öffentlicher Straße, weil der Bebauungsplan auch eine Verbreiterung der I1. Straße an der Abzweigung von/zu der I2. Straße vorsieht, um ein Ein- und Ausmünden von Schwerlastverkehr mit Fahrzeuglängen über 25 m zu ermöglichen (siehe dazu S. 8 der Planbegründung).
60Zum einen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass aufgrund der schlichten Verbreiterung des Anschlusses der I1. Straße an die I2. Straße nicht mit einer Überschreitung der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV an der Hofstelle zu rechnen sein kann. Allein wegen dieser verkehrstechnisch motivierten Aufweitung der Verkehrsfläche kommt es nicht zu einem Mehr an Verkehrslärm.
61Zum anderen hat das Breitermachen der I1. Straße entgegen der in der Einwendung vom 20. Mai 2011 geäußerten Ansicht der Antragstellerin nicht zur Konsequenz, dass der Anwendungsbereich der 16. BImSchV unmittelbar eröffnet wäre, weil es sich um eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von §§ 41 Abs. 1 BImSchG, 1 Abs. 1 der 16. BImSchV handelte. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist die Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird (Nr. 1) oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Nr. 2). Eine Änderung ist - außer in Gewerbegebieten - auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV).
62Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Die avisierte Verbreiterung schafft auf der I1. Straße keinen weiteren durchgehenden Fahrstreifen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Straße im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der 16. BImSchV wesentlich ist. Bei Heranziehung der verfügbaren Eckdaten ist nicht ersichtlich, dass durch die Verbreiterung der I1. Straße für sich genommen eine Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) stattfinden wird. Da die I1. Straße nach der Darstellung der Antragstellerin eine wenig befahrene Anliegerstraße ist, werden an ihr durch die im Bebauungsplan festgesetzte marginale Aufweitung aller Wahrscheinlichkeit auch nicht die kritischen Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht erreicht. Dies gilt auch für den Einmündungsbereich I1. Straße/I2. Straße. Maßgebliches Indiz dafür ist die im Internet abrufbare Geräuschbelastungskarte des Landesamts für Umwelt und Naturschutz Nordrhein-Westfalen. Diese verzeichnet für den in Rede stehenden Bereich unmittelbar südlich der I2. Straße Verkehrslärm von unter 70 dB(A) am Tag und weniger als 55 dB(A) in der Nacht.
63b) Auch abgesehen von den planbedingten Geräuschimmissionen setzt der Bebauungsplan die Antragstellerin keinem schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO aus. Der Vortrag der Antragstellerin zu Licht- und anderen Immissionen wie Staub und Gerüchen ist ohne Substanz. Durch den Bebauungsplan entsteht für die Antragstellerin auch weder eine unerträgliche Erschließungssituation noch würde die Planumsetzung sie absehbar wirtschaftlich schwer und unumkehrbar schädigen. Nach dem Einwendungsschreiben vom 20. Mai 2011 umfasst der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin eine Fläche von ca. 33 ha. 2,5 ha davon erfasst die Gewerbegebietsausweisung des Bebauungsplans. Die Antragstellerin macht nicht substantiiert geltend und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Betrieb ohne diese Fläche bzw. deren Verpachtung nicht weiter existieren könnte. In der Einwendung vom 20. Mai 2011 heißt es lediglich pauschal, alle Flächen würden für den Erhalt des Hofs benötigt. Dieses Vorbringen genügt nicht, um überzeugend darzutun, dass die Antragstellerin gerade auf die als Gewerbegebiet überplante landwirtschaftliche Fläche existentiell wirtschaftlich angewiesen wäre. Faktisch kann die Antragstellerin die Fläche ohnehin bis auf Weiteres weiterhin bewirtschaften (lassen), weil diese nach wie vor über die Ackerzufahrt von der I2. Straße aus zu erreichen ist. Auch die in der Antragsschrift thematisieren Erschließungsprobleme berühren die (betrieblichen) Interessen der Antragstellerin weder nachteilig noch dringend. Wenn mit einer baldigen Umsetzung der Gewerbegebietsfestsetzung auf dem weiter westlich im Plangebiet gelegenen Grundstück der Antragstellerin nach der Plankonzeption nicht zu rechnen ist, bleibt es insoweit zunächst - tatsächlich gesehen - beim Status quo der Erschließung der Ackerfläche und ihrer Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken. In diesem Fall muss dem Bebauungsplan nicht dringend mit einer einstweiligen Anordnung begegnet werden. Wird der Bebauungsplan im Lauf der Zeit vollumfänglich umgesetzt und dabei auch die I2. Straße plangemäß entlang der nördlichen Grenze des Plangebiets verbreitert, wo der Bebauungsplan einen Streifen öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, wird sich die Frage der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr stellen, weil es dieser - womöglich nach Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB zur Herstellung einer plankonformen Bodenordnung im Plangebiet - bauplanungsrecht-lich wie faktisch entzogen wäre.
64Ein schwerer Nachteil ergibt sich zuletzt nicht aus der von der Antragstellerin geäußerten Befürchtung, sie könnte ihr Grundstück im Plangebiet nicht gewerblich nutzen, wenn das Erweiterungsvorhaben der Firma L. im ersten Bauabschnitt stecken bliebe und eine weitergehende Erschließung des Plangebiets nach Westen hin wegfiele. Weder hat die Antragstellerin substantiiert, dass sie im Plangebiet eine Gewerbeansiedlung konkret ins Auge gefasst hat - also dort keine Landwirtschaft mehr betreiben will - noch gibt es Hinweise darauf, dass die Erweiterung der Firma L. im Plangebiet unvollständig bleiben könnte. Es zeichnet sich nicht ab, dass die Antragstellerin es mit einem städtebaulich sinnlosen "Planungstorso" zu tun bekommen könnte, der ihr eine wirtschaftlich werthaltige Nutzung des Flurstücks 27 unmöglich machen würde. Eine (Bauleit-)Planung in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig, wenn sie - wie hier - auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird.
65Vgl. zur Figur des zu verhindernden Planungstorsos bei einer faktisch abschnittsweisen Planrealisierung: OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, m. w. N.
662. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der strittige Plan offensichtlich unwirksam ist und seine bevorstehende Umsetzung die Antragstellerin - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - solchen Folgen aussetzen würde, dass eine Außervollzugsetzung des Plans dringend geboten wäre.
67Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu a). Er verstößt nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu b).
68a) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebau-lichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55.
70Das ist u. a. dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung als sog. Gefälligkeitsplanung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer Standortpolitik entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben.
71Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 20 des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 21 f. des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 57, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 148/98.NE -, juris Rn. 53.
72Gemessen an diesen Maßstäben fehlt dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit nicht. Der Planung liegt eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde, auch wenn sie Standortpolitik zugunsten der Firma L. betreibt. Die Antragsgegnerin will ausweislich der Planbegründung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Firma L. durch ein zusätzliches Werk 3 schaffen. Der notwendige Flächenbedarf von rund 10 ha für die projektierte gewerbliche Entwicklung ergebe sich - so die Antragsgegnerin - konkret aus den betrieblichen Anforderungen, den an dem Standort vorgesehenen Betriebsabläufen sowie aus den für den Betriebstyp - industrielle Wäschereitechnik - relevanten Erfordernissen der Lagerhaltung, des Warenein- und -ausgangs (siehe S. 1 f. der Planbegründung). Dabei sei die unmittelbare räumliche Nähe des Plangebiets zu dem vorhandenen Betriebsteil der Werke 1 und 2 von Vorteil. Vor dem Hintergrund dieses Planungsanlasses verfolgt die Antragsgegnerin die städtebaulich legitimen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB), indem sie infrastrukturelle Standortpolitik zugunsten der Firma L. betreibt, damit diese ihren Standort im Gebiet der Antragsgegnerin nachhaltig sichern kann. Soweit die derzeitigen Eigentums- und Grundstücksverhältnisse im Plangebiet die Planumsetzung noch nicht zulassen, kann die Antragsgegnerin konzeptionell darauf setzen, über die Instrumente der Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB eine plankonforme Bodenordnung herzustellen, auf deren Grundlage es etwa aufgrund privatrechtlicher Verträge zur Planumsetzung in Gestalt des Erweiterungsvorhabens der Firma L. kommt, die auch eine geordnete Erschließung umfasst. Die Antragsgegnerin darf realisti-scherweise davon ausgehen, dass etwaige Probleme beim Vollzug des Bebauungsplans auf diese Weise gelöst werden können,
73vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 4 BN 37.07 -, BauR 2008, 1106 = juris Rn. 6 (zur Ermittlung der Umlegungskosten im Rahmen der Bauleitplanung),
74und keine Situation entsteht, in der eine geordnete Erschließung des Plangebiets sich nicht entwickeln kann.
75Eine solche Situation beschreibt OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 2133/05.NE -, BRS 70 Nr. 49 = juris Rn. 10 ff.
76Die mit der Planung angestrebte städtebauliche Ordnung verfehlt die Antragsgegnerin auch nicht konzeptionell dadurch, dass sie einen Angebotsbebauungsplan anstatt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB aufgestellt hat und auch nicht dadurch, dass sie das Gewerbegebiet nicht mit weitergehenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen wie flächenbezogenen Schallleistungspegeln, Emissionskontingenten oder anderen feindifferenzierenden Bestimmungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO versehen hat.
77Die Gemeinde kann im Rahmen ihres durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB begrenzten Planungsermessens prinzipiell zwischen verschiedenen planungsrechtlichen Instrumenten frei wählen. Dies gilt allgemein auch für die Wahl zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan.
78Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, juris Rn. 42, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 64.
79Dieses Planungsermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Sie war nicht gezwungen, über einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan sicherzustellen, dass sich die Firma L. tatsächlich dem konkreten Planungs-hintergrund gemäß im Gewerbegebiet niederlässt. Die Antragsgegnerin benötigte eine derartige Sicherung schon deshalb nicht, weil es in der konkreten Planungs-situation keinen Hinweis darauf gibt, dass die Firma L. ihre Erweiterungsab-sicht fallengelassen oder auf unbestimmte Zeit verschoben hätte, so dass der Bebauungsplan gewissermaßen nur eine funktionslose leere Hülle darstellte. Mit Blick auf die manifestierte Erweiterungsabsicht der Firma L. plant die Antragsgeg-nerin nicht in unzulässiger Weise auf Vorrat ohne absehbare Verwirklichungs-perspektive innerhalb eines angemessenen Zeithorizonts. Dabei kommt es nicht darauf an, wann genau in nächster Zeit die Firma L. die Errichtung des Werks 3 in Angriff nimmt. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Planrealisierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert oder im Detail absehbar ist.
80Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = BRS 67 Nr. 2 = juris Rn. 11, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE , juris Rn. 104.
81Dessen unbeschadet erfüllt der Bebauungsplan aber auch dann eine städtebauliche Ordnungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Firma L. wider Erwarten von ihrem Erweiterungsprojekt Abstand nehmen würde. Dann stünde das Gewerbegebiet nicht nur - wie ohnehin schon - rechtlich, sondern auch tatsächlich anderen Gewerbetreibenden offen, die sich dort anstelle der Firma L. ansiedeln könnten. Diese insofern größere Flexibilität des Angebotsbebauungsplans gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, welche die Gemeinde im Hinblick auf die Planumsetzung nicht auf ein bestimmtes Vorhaben und einen bestimmten Vorhabenträger fixiert, ist zumindest aus dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein regelmäßig Platz greifender legitimer Beweggrund für die Gemeinde, diesem Planungsinstrument den Vorzug geben, um eine Planumsetzung - wie und durch wen auch immer - für die Zukunft zu gewährleisten.
82Vgl. zur Funktionsweise des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und seinen Kongruenzrestriktionen: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 53.
83Ausreichende rechtliche Grenzen erfährt dieser städtebaulich-konzeptionelle Ansatz durch die Figur der Funktionslosigkeit, die es ermöglicht, die Gültigkeit des (Angebots-)Bebauungsplans retrospektiv in Frage zu stellen, wenn sich etwa das Ziel der Gewerbeansiedlung als unrealistisch erweist und der Bebauungsplan daher ersichtlich ohne jede städtebauliche Ordnungsfunktion ist.
84Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 -, BRS 76 Nr. 67 = juris Rn. 11.
85Des Weiteren bleibt die Regelungstiefe des Bebauungsplans nicht in städtebaulich illegitimer Weise hinter den sich in der gegebenen Planungssituation stellenden - vor allem immissionsschutzrechtlichen - Regelungsanforderungen zurück.
86Bauplanerische Festsetzungen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen, soweit sie erforderlich sind. Welches Maß an Konkretisierung bauplanerische Festsetzungen haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Bebauungsplan trifft seine Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich konkret-individuell nach der konkreten Sachlage. Dabei hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab. Bebauungspläne können sich mit der Festsetzung eines Baugebiets nach der Art der baulichen Nutzung begnügen. Sie können aber auch im Rahmen des § 9 BauGB und des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO mehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen, soweit dies erforderlich und zugleich städtebaulich begründbar ist. In dem von §§ 1 Abs. 3, 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans entsprechen.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 52, und vom 6. März 2006 - 7 D 92/04.NE , juris Rn. 63 f.
88Auf dieser Linie liegt es, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
89Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
90Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen, als sie die Gewerbegebietsausweisung nicht mit immissionsschutzrechtlichen Regelungen wie flächenbezogenen Schallleistungspegeln, Emissionskontingentierungen oder anderweitigen Regelungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO verknüpft hat. Die Antragsgegnerin durfte im Rahmen ihres Planungsermessens von derartigen Konkretisierungen absehen und sich in planerischer Zurückhaltung üben. Wie die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 erwiesen hat - siehe dazu oben 1. a) - ist die Ansiedlung des Werks 3 der Firma L. , aber auch von Gewerbebetrieben aller Art mit gewerbegebietstypischen Auswirkungen im Plangebiet immissionsschutzrechtlich machbar und zwar gerade auch in der Summe betrachtet. Aufgrund dieses Befunds konnte die Antragsgegnerin sich darauf zurückziehen, in die textliche Festsetzung C.2 zu den zulässigen Nutzungen in den Gewerbegebieten nur eine Differenzierung der zulässigen Nutzungsarten nach dem Betriebsinhalt aufzunehmen. Angesichts der prognostizierten Beurteilungspegel (siehe dazu nochmals S. 13 der schalltechnischen Untersuchung) gilt dies auch und gerade im Hinblick auf die Hofstelle der Antragstellerin.
91b) aa) Die Antragsgegnerin hat das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht offensichtlich zuungunsten der Antragstellerin verletzt, weil sie die - gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB, aber auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beachtlichen - Lärmschutzbelange der Antragstellerin in ihrer objektiven Gewichtigkeit verkannt und zu den mit der Planung verfolgten öffentlichen Belangen nicht in einen angemessenen Ausgleich gebracht hätte.
92Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
93Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
94Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
95Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die Lärmschutzbelange der Antragstellerin genügt. Es liegt insoweit weder ein Abwägungsausfall noch ein Abwägungsdefizit (dazu [1]) noch eine Abwägungsdisproportionalität (dazu [2]) vor.
96(1) Hinsichtlich der Lärmschutzbelange der Antragstellerin ist ein Abwägungsausfall ebenso wenig gegeben wie ein Abwägungsdefizit. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange der Antragstellerin so in die Abwägung eingestellt, wie sie nach Lage der Dinge einzustellen waren. Der Rat der Antragsgegnerin hat den Bebau-ungsplan in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 entsprechend der Beschlussfassung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Planung gemäß der Tabelle Anlage 1 und der Tabelle Anlage 2 beschlossen. Die Anlage 1 zur Vorlage VIII/161 vom 28. Juni 2011 befasst sich u. a. im Einzelnen mit den am 20. Mai 2011 vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin. Dabei verhält die Antragsgegnerin sich nicht nur zur wirtschaftlichen Bedeutung der überplanten Fläche der Antragstellerin und deren Abwägungsrelevanz, sondern vor allem auch zu den immissionsschutzrechtlichen Einwänden der Antragstellerin gegen die Validität der schalltechnischen Untersuchung vom 23. Juli 2010 (siehe Nr. 1.2 der Anlage 1 zur Vorlage VIII/161). Aufgrund dieser Befassung der Antragsgegnerin mit den Lärmschutzbelangen der Antragstellerin kann von einem Abwägungsausfall oder einem Abwägungsdefizit im Sinne einer Nichtberücksichtigung abwägungsrelevanter Gesichtspunkte insofern nicht die Rede sein. Soweit die Antragstellerin besonders moniert, die Antragsgegnerin habe im Anschluss an die B. GmbH die Lärmvorbelastung durch die Werke 1 und 2 der Firma L. fehlerhaft als irrelevant eingestuft, folgt daraus kein Abwägungsausfall und auch kein Abwägungsdefizit, sondern ist dies eine Frage der nachstehend zu behandelnden - Abwägungsproportionalität.
97(2) Aber auch insoweit sieht sich die Abwägung keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt.
98Wie unter 1. a) angesprochen, darf sich eine Gemeinde bei der prognostischen Abschätzung von planbedingten Geräuschimmissionen an der DIN 18005-1 orientieren und kann nach den konkreten Einzelfallumständen sogar eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein, wobei allerdings die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte um so gewichtiger sein müssen, je weiter die einschlägigen Orientierungswerte überschritten werden. Danach ist die zu erwartende planbedingte Lärmbelastung der Hofstelle, die als Anwesen im Außenbereich das Schutzniveau eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen kann, aus der Sicht des § 1 Abs. 7 BauGB unproblematisch. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Mischgebiete (hier 60 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts) werden nach der schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 (siehe dort S. 13) an den explizit begutachteten Immissionspunk-ten mit maximal 51 dB(A) am Tag und 34 dB(A) in der Nacht deutlich unterschritten. Nach den zeichnerischen Darstellungen des Schallgutachtens (siehe dessen Anlagen 3 ff.) ist auch am westlichen Gebäuderand der Hofstelle eine Unterschreitung der Mischgebietswerte zu verzeichnen. Die übrigen Emissionsquellen - Verkehrslärm innerhalb des Plangebiets, anlagen- bzw. gewerbegebietsbezogener Verkehrslärm auf öffentlicher Straße - hat die Antragsgegnerin im Anschluss an die Ausführungen unter 1. a) auf der Basis der schalltechnischen Untersuchung vom 23. Juli 2010 in gleicher Weise gerecht abgewogen.
99Wie ebenfalls unter 1. a) dargelegt, weist die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 keine durchgreifenden Mängel auf, die auf einen Fehler bei der Abwägung der Lärmschutzbelange der Antragstellerin führen könnten. Es sei wiederholt, dass dies in Sonderheit für die Frage gilt, ob Antragsgegnerin und B. GmbH eine Vorbelastung durch die Werke 1 und 2 der Firma L. hätten ermitteln müssen, weil deren Irrelevanz im Sinne der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm bezogen auf den westlichen Gebäuderand der Hofstelle nicht nachgewiesen sei: Einmal kann die Voraussetzung der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm - Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts (hier für ein Mischgebiet) um mindestens 6 dB(A) - nach der Anlage 3 der Immissionsprognose zur schalltechnischen Untersuchung auch im Hinblick auf die westliche Gebäudeseite der Hofstelle erfüllt sein, weil die Ausbreitungszeichnung dort eine Belastung von <= 55 dB(A) tags bzw. <=40 dB(A) nachts anzeigt. Zweitens spricht nichts dafür, dass die Lärmvorbelastung der Hofstelle durch die ca. 200 m südlich entfernten Werke 1 und 2 so hoch sein könnte, dass deren Immissionsbeitrag den Gesamtbeurteilungspegel am Westrand der Hofstelle tags/nachts von 55/40 dB(A) auf über 60/45 dB(A) anheben würde. Bei dieser Sachlage ist es abwägungsgerecht, wenn die Antragsgegnerin unter Nr. 1.2.5 der Anlage 1 zur Vorlage VIII/161 auf die große Differenz zwischen prognostiziertem Beurteilungspegel und Orientierungswert hinweist und den diesbezüglich geäußerten Bedenken der Antragstellerin nicht folgt.
100Als letzte, hilfsweise Überlegung wäre ein etwaiger Abwägungsfehler, der aus der Verkennung der Relevanz der Lärmvorbelastung der Hofstelle durch die Werke 1 und 2 resultierte, als Fehler im Abwägungsvorgang nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich und könnte auch deswegen dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen.
101Vgl. zur Handhabung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76 Nr. 89 = juris Rn. 21.
102Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungs-vorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
103"Wesentlich" im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
104vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
105- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
106Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
107"offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind "offensichtlich".
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
109- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
110Nr. 37 = juris Rn. 24.
111"Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss" gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
113- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
114Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
115- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
116Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
117An diesen Maßstäben gemessen wäre eine fehlerhafte Ermittlung der Lärmvorbelastung der Hofstelle als Fehler im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Selbst wenn - was durchaus fraglich ist - die Ermittlung der Lärmvorbelastung durch die Werke 1 und 2 im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentlich wäre, besteht jedenfalls nicht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Vorbelastung punktgenau ermittelt hätte. Entweder läge die Gesamtlärmbelastung der Hofstelle - was nach dem oben Gesagten wahrscheinlich ist - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Werke 1 und 2 immer noch unter den Orientierungswerten der DIN 18005-1 für ein Mischgebiet. Oder die Antragsgegnerin hätte eine eventuelle, wohl allenfalls knappe Überschreitung des Orientierungswerts - rechtmäßig - weggewogen und die Lärmschutzbelange der Antragstellerin zurückstellt. Der Bebauungsplan ist mit seiner geringen Regelungsdichte konzeptionell von einer Konfliktverlagerung in das Genehmigungsverfahren gekennzeichnet. Diesen Weg hätte die Antragsgegnerin abwägerisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann beschritten, wenn sich herausgestellt hätte, dass die Mischgebietswerte an der Hofstelle infolge der Vorbelastung durch die Werke 1 und 2 der Firma L. leicht überschritten sind. Auch in dieser Konstellation wäre der Antragsgegnerin das Konfliktlösungsmodell des Konflikttransfers in das Genehmigungsverfahren nicht versperrt gewesen. Sie hätte unverändert darauf setzen dürfen, dass potentielle Immissionskonflikte mit der Nachbarschaft des Plangebiets sich sachgerecht im Genehmigungsverfahren würden bewältigen lassen.
118bb) Die Antragsgegnerin hat das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auch im Übrigen nicht zum Nachteil der Antragstellerin verletzt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sich mit den landwirtschaftlichen Betriebsinteressen der Antragstellerin auseinandergesetzt (siehe Nr. 1.1 der Anlage 1 zur Vorlage VIII/161). Überwiegende betriebliche Interessen der Antragstellerin oder Belange der Erschließung des landwirtschaftlich genutzten Flurstücks 27, die der Planung entgegen stehen würden, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Insoweit kann auf die Darlegungen unter 1. b) Bezug genommen werden.
119Der Antragsgegnerin hat § 1 Abs. 7 BauGB zulasten der Antragstellerin schließlich nicht dadurch verletzt, dass sie nicht hinreichend nach Planungsalternativen gesucht hätte.
120Wird privates Grundstückseigentum - wie hier - fremdnützig überplant, muss die Gemeinde, um eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu vermeiden, dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung verschaffen. Bei der fremdnützigen Überplanung von Grundstücken muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.
121Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 68 Nr. 1 = juris Rn. 17, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173 = juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 125.
122Dazu muss die planende Gemeinde sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Alternativlösungen müssen mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Die Variantenprüfung muss allerdings nicht stets bis zum Abschluss des Verfahrens offengehalten werden und es müssen nicht alle Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse und den Maßstäben praktischer Vernunft als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Gemeinde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist.
123Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 9 VR 1.11 -, juris Rn. 15, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, DVBl. 2011, 496 = juris Rn. 56 f., vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris Rn. 15 (jeweils für die straßenrechtliche Planfeststellung); BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 39; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 127, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 129.
124Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, weil sie sich die Frage der Möglichkeit einer Alternativplanung gestellt und diese mit städtebaulich tragfähigen Gründen verneint hat. Der Antragsgegnerin musste sich keine Planungsvariante aufdrängen, die sie hätte verfolgen müssen, um die Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu schonen.
125Auf S. 3 f. der Planbegründung heißt es, vor dem Hintergrund der unabdingbar notwendigen Standortentwicklung der Firma L. seien Alternativstandorte im Stadtgebiet, die ebenso verkehrsgünstig und so nahe am bestehenden Werk lägen, nicht vorhanden. Die Suche eines Alternativstandorts im Stadtgebiet müsse sich nicht nur auf die räumliche Erweiterungsfläche als solche beziehen, sondern auch das Erfordernis einer engen räumlich-funktionalen Verknüpfung der Betriebsteile der Werke 1, 2 und 3 in Betracht ziehen. Diese Verknüpfung könne an anderer Stelle nicht siedlungsräumlich verhältnismäßig gewährleistet werden. Die im Gewerbegebiet W. -I3. vorhandenen Reserveflächen seien für die Entwicklung des Betriebs nicht ausreichend bzw. schieden wegen mangelnder funktionaler Zuordnung aus. Im Zusammenhang mit den Werken 1 und 2 sei allein eine Optimierung der Betriebsabläufe zu erreichen, nicht aber deren Extensivierung. Die westlich des Werks 2 liegende landwirtschaftliche Fläche sei gleichfalls keine Alternative. Sie sei nicht innerhalb eines für die Firma L. angemessenen Zeitraums verfügbar. Eine Verlagerung an einen anderen Standort innerhalb W2. sei für die Firma L. kein gangbares Szenario. Eine Nichtumsetzung des Entwicklungskonzepts hätte eine vollständige Aufgabe des Betriebsstandorts zur Folge.
126Diesen Erwägungen, welche die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, ist zu entnehmen, dass ernsthafte Alternativen zu der gefundenen planerischen Lösung trotz dahingehender Überlegungen der Antragsgegnerin nicht eröffnet sind. Da die überplante landwirtschaftliche Fläche der Antragstellerin faktisch vorläufig - als verpachtetes Land - weiter bewirtschaftet werden kann, weil die Planumsetzung in einem ersten Bauabschnitt im Osten des Plangebiets beginnen soll (siehe Nr. 1.1 der Anlage 1 zur Vorlage VIII/161) und die Antragstellerin überdies etwa in einem Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB einen Ausgleich in Land oder einen Wertausgleich erhalten könnte (siehe auch dazu Nr. 1.1 der Anlage 1 zur Vorlage VIIII/161) hat die Antragsgegnerin die landwirtschaftlichen Betriebs- und die damit verknüpften Eigentumsinteressen der Antragstellerin im Verhältnis zu dem von ihr verfolgten städtebaulichen Ziel auch in Ansehung der zu Gebote stehenden Planungsalternativen nicht fehlgewichtet.
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
128Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
129Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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