Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2630/10
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. August 2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 26. Juni 2009 auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts mit Bäckereifiliale und 86 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 96/97, Flurstücke 79, 96, 97, C1. Straße 23/ 4 in C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Am 26. Juni 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarkts mit Bäckereifiliale sowie 86 Stellplätzen auf dem Grundstück C1. Straße 23 in X. -C. . Die Verkaufsfläche soll insgesamt 799,86 m² betragen.
3Das Baugrundstück liegt am südlichen Rand eines Baublocks, welcher durch die Straßen C2. /L. X1. /S. X1. /C1. Straße/G.-----straße gebildet wird. Innerhalb dieses Baublocks befindet sich derzeit schon ein B. -Lebensmitteldiscounter (C2. 36). Der Baublock schließt unmittelbar westlich an den in dem Regionalen Einzelhandelskonzept für das C3. T. , erstellt im Auftrag des S1. C4. T1. von der V. GmbH (im Folgenden: Einzelhandelskonzept), für C. ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich (Hauptzentrum C. ) an.
4Unter dem 17. Juli 2009 fassten der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses Bauplanung der Beklagten als Dringlichkeitsentscheidung den Beschluss über die Erneuerung der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 55 sowie des Bebauungsplans Nr. 1069 "C2. /C1. Straße" vom 19. Juli 2004. Der (Änderungs-)Planbereich umfasst den vorgenannten Baublock, in dem das Vorhabengrundstück liegt. In der Begründung der Dringlichkeitsentscheidung ist unter anderem ausgeführt, mit der Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses werde das Ziel verfolgt, die Ansiedlung von Einzelhandel in einen zentrumsnahen Baublock städtebaulich regulierend zu steuern. Die am 22. Juli 2009 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemachte Dringlichkeitsentscheidung wurde von dem Ausschuss Bauplanung in dessen Sitzung am 29. September 2009 genehmigt.
5Der vom Rat der Beklagten gefasste Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 1069 vom 19. Juli 2004 war seinerzeit (nur) durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Beklagten und Hinweis auf diesen Aushang in der Tageszeitung bekannt gemacht worden. Die Begründung dieses Aufstellungsbeschlusses nimmt auf vorliegende Bauanträge für Einzelhandelsbetriebe Bezug und äußert die Befürchtung, dass bei einer Genehmigung von Einzelhandelsnutzungen auf der Grundlage des § 34 BauGB gegebenenfalls ein faktisches Sondergebiet Einzelhandel entstehe. Dieses könne einen erheblichen Umnutzungsdruck für weitere bis dato gewerblich genutzte Areale im Blockinnenbereich auslösen. Da es darüber hinaus Vorüberlegungen für eine Wohnbaunutzung in diesem Bereich gebe, bestehe planerischer Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung. Mit dem Aufstellungsbeschluss sollten somit einerseits sämtliche bauplanungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten gesichert und andererseits die städtebaulichen Rahmenbedingungen für eine standortgerechte Nutzung der im Baublock zur Disposition stehenden Flächen definiert werden.
6Im Hinblick auf die Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 1069 stellte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 27. Juli 2009 die Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin bis zum 27. Juli 2010 zurück. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an.
7Am 28. August 2009 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben, mit dem weiteren Ziel, eine positive Bescheidung ihres Bauantrags zu erreichen.
8Im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat der Rat der Beklagten am 12. Juli 2010 eine Veränderungssperre für das Vorhabengrundstück der Klägerin zur Sicherung der Planung in dem künftigen Planbereich des Bebauungsplans Nr. 1069 beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 21. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht. Die am 23. Mai 2011 beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre wurde im Amtsblatt vom 6. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht.
9Parallel zu den Verfahren zur Aufstellung bzw. Sicherung des Bebauungsplans Nr. 1069 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen der Beklagten bereits am 5. Mai 2010 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1155 "C1. Straße/C2. " gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1155 soll sich danach weitgehend mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1069 decken; er erfasst zusätzlich noch den Baublock westlich der Straße L. X1. bis zur Straße C2. . Zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 5. Mai 2010 wird unter anderem ausgeführt, alleiniges Ziel des aktuellen Planverfahrens sei die Steuerung der Einzelhandelsansiedlung auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts und mittlerweile vorliegender Strukturdaten für den Einzelhandel in C. . Durch den Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel solle gemäß § 9 Abs. 2 a) BauGB die Erhaltung bzw. Entwicklung des angrenzenden zentralen Versorgungsbereichs gewährleistet werden. Das Aufstellungsverfahren solle im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Für den Fall, dass sich die Notwendigkeit einer städtebaulichen und stadtstrukturellen Nachsteuerung ergebe, die über den Regelungsumfang des § 9 Abs. 2 a) BauGB hinaus gehe, könne jederzeit gezielt mit einem anderen Verfahren eingegriffen werden. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1155 wurde am 26. Mai 2010 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht.
10Mit Bescheid vom 30. August 2010 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 26. Juni 2009 unter Hinweis auf das Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 1069 sowie die hierzu ergangene Veränderungssperre ab.
11Zur Begründung der mit dem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Baugenehmigung weiterverfolgten Klage hat die Klägerin unter Vorlage einer Verträglichkeitsanalyse der V. vom 2. Februar 2010 im Wesentlichen ausgeführt:
12Das Vorhaben sei gemäß § 34 BauGB zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche entweder einem faktischen Gewerbegebiet oder einer Gemengelage. Jedenfalls sei das Vorhaben in beiden Gebieten im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zulässig.
13Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB gingen von den geplanten Vorhaben nicht aus. Das Vorhaben liege selbst innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptzentrum X. -C. ". Die in dem Einzelhandelskonzept beschlossene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs für X. -C. sei unzutreffend. Danach ende der zentrale Versorgungsbereich nur wenige Meter südwestlich des Vorhabengrundstücks. Darüber hinaus ende der zentrale Versorgungsbereich "Nebenzentrum X. -P. " östlich in ca. 200 m Entfernung vom Vorhabengrundstück. In dem Bereich zwischen diesen beiden Versorgungsbereichen befänden sich ein B. -Lebensmitteldiscounter (C2. 36) sowie eine Pizzeria (L. X1. 62). Der Bereich sei mithin durch nahversorgungs- und zentrenrelevanten Handel geprägt. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, diesen Bereich von den unmittelbar angrenzenden zentralen Versorgungsbereichen auszunehmen, seien nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, warum dieser Bereich aufgrund der räumlich-funktionalen Gegebenheiten keine zentralen Handelsfunktionen übernehmen könne. Auch komme der Straße S. X1. keine räumliche Funktionstrennung zu. Dies gelte schon deshalb, weil diese Straße selbst zu einem Teil noch vom zentralen Versorgungsbereich "Hauptzentrum X. -C. " umfasst sei.
14Die Klägerin hat beantragt,
15- die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 30. August 2010 zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin für den Neubau eines Lebensmitteldiscountermarkts mit Bäckereifiliale und 86 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 96/97, Flurstücke 79, 97, C1. Straße 23 / S. X1. 4 in X. positiv zu bescheiden, hilfsweise,
- die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 30. August 2010 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 26. Juni 2009 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) für den Neubau eines Lebensmitteldiscountermarkts mit Bäckereifiliale und 86 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 96/97, Flurstücke 79, 97, 84 und 86, C1. Straße 23 / S. X1. 4 in X. zu erteilen, weiter hilfsweise,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die unter Ziffer 1) und 2) genannten Anträge der Klägerin bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 1069 am 21. Juli 2010 positiv zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs im Einzelhandelskonzept sei zutreffend. Insbesondere ergebe sich durch die Straße S. X1. eine räumliche Funktionstrennung. Der Standort des B. -Lebensmitteldiscounters sei kein Indiz für eine unzutreffende Abgrenzung des Versorgungsbereichs. Dieser Betrieb sei im Rahmen einer Planungsvereinbarung mit dem Eigentümer realisiert worden. Der Erneuerungsbeschluss vom 17. Juli 2009 sei wirksam gefasst worden. Insbesondere lasse die zu sichernde Planung ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein solle. Der Beschluss beschreibe den Geltungsbereich und die städtebauliche Zielsetzung hinreichend konkret.
21Mit Urteil vom 14. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Vorhaben stehe die wirksame Veränderungssperre entgegen.
22Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 hat der erkennende Senat die Berufung der Klägerin zugelassen.
23In seiner Sitzung am 7. Dezember 2011 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen der Beklagten unter Bezugnahme auf § 214 Abs. 4 BauGB die Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 1069 vom 19. Juli 2004 "rückwirkend zum 17. Juli 2009" beschlossen und bekanntgemacht (Amtsblatt der Beklagten vom 21. Dezember 2011). Gleichzeitig wurde die Satzung über die Veränderungssperre für das Vorhabengrundstück erneut und mit Rückwirkung zum 21. Juli 2009 im Amtsblatt vom 21. Dezember 2011 öffentlich bekannt gemacht.
24Mit Dringlichkeitsentscheidung vom 13. Juni 2012 hat der Rat der Beklagten erneut die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 1069 um ein Jahr, rückwirkend zum 22. Juli 2011, beschlossen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt vom 13. Juni 2012.
25Bereits am 19. Dezember 2011 hatte der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 1155 "C1. Straße/C2. " als Satzung beschlossen; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 21. Dezember 2011, eine weitere Bekanntmachung - mit Rückwirkung zum 24. Dezember 2011 - im Amtsblatt der Beklagten vom 13. Juni 2012. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155 sind innerhalb der mit A1 bezeichneten Flächen - dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhabengrundstück der Klägerin - Einzelhandelsnutzungen mit im Einzelnen aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten unzulässig. In dem Bebauungsplan wird die Fläche des bestehenden B. -Markts als A2 bezeichnet. Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155 ist auf dieser Fläche der bestehende Lebensmittelmarkt mit Nahversorgungsfunktion auf einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² und den Kernsortimenten Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren (maximal 800 m²) sowie Randsortimenten auf maximal 80 m² der Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung zulässig. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen sind ausnahmsweise Verkaufsstätten in Verbindung mit einer Tankstelle bis zu einer Verkaufsfläche von 120 m² zulässig ("Tankstellenshop").
26Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
27Der Bebauungsplan Nr. 1155 sei unwirksam und könne dem Vorhaben daher nicht entgegengehalten werden. Besondere städtebauliche Gründe für den erfolgten Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten lägen nicht vor. Die Zentreneignung der unter Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155 aufgeführten Sortimente sei nicht konkret ermittelt worden. Die Planbegründung befasse sich unter Hinweis auf eine aktualisierte Datenbasis lediglich mit der Sortimentsgruppe Nahrungs- und Genussmittel. Im Übrigen werde pauschal auf die "C3. Liste" aus dem Regionalen Einzelhandelskonzept für das C3. T1. verwiesen. Diese pauschale Inbezugnahme werde den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gerecht. Das Einzelhandelskonzept enthalte keine konkreten, sortimentsbezogenen Vorgaben für die Einzelhandelssteuerung im Gemeindegebiet der Beklagten. Auch verfolge die Beklagte mit der Planung ausdrücklich den Schutz der Zentren C. und P. ; sie hätte daher - was nicht geschehen sei - die Relevanz der ausgeschlossenen Sortimente für diese konkreten Zentren ermitteln müssen. Hinzu komme, dass die in dem Einzelhandelskonzept vorgeschlagene "C3. Liste" keine abschließende Einordnung der zentrenrelevanten Sortimente vornehme; vielmehr sei bei einzelnen Warengruppen weiterhin eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls erforderlich.
28Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Es fehle bereits an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss. Der Aufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004 sei lediglich an der Bekanntmachungstafel der Beklagten im Eingangsbereich des Rathauses C. ausgehängt worden. Eine solche Form der Bekanntmachung sei jedoch lediglich bei Gemeinden bis zu einer Einwohnerzahl von 35.000 zulässig. Der erneute Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1069 vom 17. Juli 2009 sei formell rechtswidrig. Durch die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung durch den Planungsausschuss am 29. September 2009 sei die fehlerhafte Vertretung des Oberbürgermeisters nicht geheilt worden. Nach der Genehmigung könne lediglich nicht mehr geprüft werden, ob tatsächlich ein Fall der Dringlichkeit vorgelegen habe.
29Der Veränderungssperre liege auch keine sicherungsfähige Planung zugrunde. Insbesondere sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Gemeinde brauche sich nicht schon auf einen bestimmten Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung oder eine bestimmte sonstige Festsetzung nach § 9 BauGB festzulegen, unzutreffend. Aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschlussvorlagen (Drs.-Nr. VO/0426/10 und VO/0544/09) gehe nicht hervor, welcher Baugebietstyp oder welche sonstigen Nutzungen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 1069 verwirklicht werden sollten. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1155 könne insoweit nicht herangezogen werden, weil die Veränderungssperre explizit für den Bebauungsplan Nr. 1069 erlassen worden sei. Aus den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan Nr. 1069 ergebe sich des Weiteren nicht, dass es der Beklagten um eine Umsetzung des Einzelhandelskonzepts oder um Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a) BauGB gegangen sei. Auch gehe aus den betreffenden Unterlagen nicht zweifelsfrei hervor, dass es der Beklagten darum gegangen sei, die bestehende Nichtnutzung aus Wohnen und mischgebietsverträgliche Gewerbenutzung zu erhalten. Aus den Beschlussvorlagen zum Aufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004 (Drs.-Nr. VO/3239/04) und der Beschlussvorlage betreffend die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 14. Juli 2009 (Drs.-Nr. VO/0544/09) ergebe sich, dass seinerzeit noch kein Konzept zur städtebaulichen Entwicklung des betreffenden Bereichs existiert habe. Es sei völlig unklar, welche städtebauliche Entwicklung angestrebt werde. Auch werde durch den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1155, der das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 1069 überdecke, bestätigt, dass der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1069 eine in etwa verfolgte Planung nicht erkennen lasse.
30Das Vorhaben der Klägerin sei nach § 34 BauGB zulässig und habe insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche.
31Die Klägerin beantragt,
32das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.
33weiter hilfsweise zu dem 1. Hilfsantrag,
34den bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Erschließung zu erteilen.
35weiter hilfsweise,
36festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die unter Ziffer 1) und 2) genannten Anträge der Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1155 positiv zu bescheiden.
37Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Dem Vorhaben der Klägerin stünden sowohl die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1069 entgegen als auch die Festsetzung des zwischenzeitlich beschlossenen Bebauungsplans Nr. 1155. Die Veränderungssperre sei jedenfalls bis zu ihrem Außerkrafttreten formell und materiell wirksam. Der Beschluss des Rats vom 19. Juli 2004 zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 1069 sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Ein Verstoß gegen § 4 der Bekanntmachungsverordnung liege nicht vor, zumal es sich gemäß § 23 der im Zeitpunkt der Bekanntmachung gültigen Hauptsatzung der Beklagten bei der Bekanntmachung per Aushang und Hinweis in der Westdeutschen Zeitung um eine zulässige Form der Bekanntmachung gehandelt habe.
40Auch die Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses vom 19. Juli 2004 durch den Ausschuss Bauplanung der Beklagten am 17. Juli 2009 als Dringlichkeitsentscheidung sei wirksam. Ob im vorliegenden Fall der Entscheidung durch den Ausschussvorsitzenden und eines weiteren Ausschussmitglieds und somit wegen einer Zusammensetzung des Zweiergremiums entgegen dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW von einer Unwirksamkeit des Beschlusses auszugehen sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei die Dringlichkeitsentscheidung vom Ausschuss genehmigt worden. Nach dieser Genehmigung sei weder zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, noch ob die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung vorgelegen hätten. Mit der Vorlage der Dringlichkeitsentscheidung zur Genehmigung werde dem Ausschuss die Möglichkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit - insbesondere inhaltlich - umfänglich eingeräumt. Von dieser Möglichkeit habe der Bauplanungsausschuss auch Gebrauch gemacht.
41Im Übrigen liege der erforderliche Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits in dem ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004. Gesetzliche Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen dürfe, existierten nicht. Dass die Beklagte an den dem Planaufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004 zugrunde liegenden Planungsvorstellungen durchgehend festgehalten habe, sei durch die vom Rat am 12. Juli 2010 zur Sicherung dieser Planungsabsichten beschlossene Veränderungssperre, durch den zuvor unter dem 27. Juli 2009 erlassenen Zurückstellungsbescheid, den Beschluss zur Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses vom 17. Juli 2009 sowie durch den zwischenzeitlichen Erlass des Bebauungsplans Nr. 1155 eindeutig belegt.
42Der Bebauungsplan Nr. 1155 sei wirksam. Bei dem Regionalen Einzelhandelskonzept handele es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Es stelle eine räumliche und sortimentsbezogene Steuerungsgrundlage für die Einzelhandelsentwicklung dar. Ziel des Bebauungsplans Nr. 1155 sei vor allem die Stärkung des Hauptzentrums C. . Das von der Klägerin beantragte Vorhaben lasse sich wegen der zu beseitigenden Bausubstanz nur mit hohem finanziellen Aufwand realisieren. Eine solche Investition gelte es aus stadtentwicklungsplanerischer Sicht in den zentralen Versorgungsbereich von C. zu lenken. Insbesondere seien tragfähige immobilienwirtschaftliche Konzepte für Innenstadtlagen regelmäßig auch auf Angebote aus dem Lebensmittelbereich angewiesen. Um die Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zukünftig zu steigern, bedürfe es Investitionen einerseits für einen Umbau bestehender Immobilien (z.B. Passage C5. ./X1. ) mit dem Ziel großflächigere Ladenlokale zu schaffen und andererseits unter Wert genutzter Flächen wie z.B. die Stellplatzanlagen im Bereich der X2. Str. aufzuwerten. Dazu werde mit dem lokalen Innenstadtakteuren ein integriertes Handlungskonzept erarbeitet.
43Das Vorhaben sei auch nicht nach § 34 BauGB zulässig. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das Vorhaben nicht zu schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB führe. Die vorgelegte Verträglichkeitsanalyse sei keine taugliche Beurteilungsgrundlage, weil sie lediglich auf die Umsatzverteilung und nicht auf das Verhältnis der Verkaufsfläche des Vorhabens zu den Verkaufsflächen der gleichen Branche im betroffenen Versorgungsbereich abstelle.
44Bauordnungsrechtliche und erschließungsrechtliche Fragen seien noch nicht abschließend geklärt. Das betreffe namentlich den von dem Vorhaben verursachten Verkehrslärm sowie die Erschließung des Vorhabens über die C1. Straße.
45Die Feststellunganträge seien ebenfalls unbegründet. Die Beklagte sei wegen der bis dahin rechtmäßigen Zurückstellung des Baugesuchs insbesondere nicht verpflichtet gewesen sei, den Bauantrag Klägerin bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre bzw. des Bebauungsplans Nr. 1155 einen positiv zu bescheiden.
46Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 11. Juni 2012 in Augenschein genommen.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Bauakten und der Planaufstellungsvorgänge für die Bebauungspläne Nr. 1069 und Nr. 1155 verwiesen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
50Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und im Wesentlichen begründet.
51Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag vom 26. Juni 2009 auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmitteldiscountermarkts mit Bäckereifiliale und 86 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 96/97, Flurstücke 79, 97, C1. Straße 23 / S. X1. 4 in X. -C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2010 ist entsprechend aufzuheben.
52Das zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin ist vorbehaltlich der weiteren Prüfung der bauordnungs- und erschließungsrechtlichen Voraussetzungen genehmigungsfähig. Weder die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155 (dazu 1.) noch die zur Sicherung der Planung für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 1069 erlassene Veränderungssperre (dazu 2.) können dem Vorhaben entgegengehalten werden. Mit den somit maßgeblichen Vorgaben des § 34 BauGB ist das Vorhaben vereinbar (dazu 3.). Daraus folgt allerdings nur ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Bauantrags (dazu 4.).
531. Der im vorliegenden Verfahren inzidenter zu überprüfende Bebauungsplan Nr. 1155 "C1. Straße / C2. " der Beklagten leidet zwar nicht mehr an einem Ausfertigungsmangel (dazu 1.1), ist aber hinsichtlich des Ausschlusses nahversorgungsrelevanter Sortimente materiell fehlerhaft (dazu 1.2). Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher nicht nach § 30 BauGB.
541.1 Der Bebauungsplan Nr. 1155 leidet nicht mehr an einem Ausfertigungsmangel.
55Die Notwendigkeit der Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996
57- 4 B 60.96 -, juris Rn. 3 = BRS 58 Nr. 41.
58Dabei reicht es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen im maßgeblichen Landesrecht für das Land Nordrhein-Westfalen aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm hierzu Beauftragter zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat.
59Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, juris Rn. 39 ff. = NVwZ-RR 2003, 667.
60Diesen Erfordernissen ist der strittige Bebauungsplan zunächst nicht gerecht geworden. Der vom Rat der Beklagten am 19. Dezember 2011 als Satzung beschlossene Plan ist nämlich am 23. Dezember 2011 und damit erst nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten am 21. Dezember 2011 ausgefertigt worden. Dieser Ausfertigungsmangel ist allerdings im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts durch die am 13. Juni 2012 erfolgte erneute öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten geheilt worden.
611.2 Der Bebauungsplan Nr. 1155 ist allerdings materiell fehlerhaft. Er ist nicht von § 9 Abs. 2 a) BauGB gedeckt.
62Nach § 9 Abs. 2 a) BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
63Der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB ist insoweit an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt. Anders als § 1 Abs. 9 BauNVO erfordert er jedoch nicht die Festsetzung eines Baugebiets, um die von der Norm eröffneten Ausschlussmöglichkeiten aktivieren zu können.
64Vgl. insoweit die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, BT-Drs. 16/2496, S. 10 und S. 11; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 55; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Band I, Stand: Juni 2011, § 9 Rn. 242 ff.
65Von diesem Ausgangspunkt aus setzt die Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB in Anlehnung an die zu § 1 Abs. 9 BauNVO entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsausschlusses insbesondere voraus, dass dieser Ausschluss durch die genannten besonderen städtebaulichen Gründe gerechtfertigt ist. Die Gemeinde muss für den Einzelhandelsausschluss eine städtebauliche Begründung anführen können, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichungen von den an sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. § 9 Abs. 2 a) BauGB stellt an den Einzelhandelsausschluss zur Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs dabei die spezifische Anforderung, dass insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2 a Satz 2 BauGB). Angesichts der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt ein solches Konzept der gerichtlichen Überprüfung aber nur insoweit, als es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Dies schließt ein, dass die Gemeinde sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Ziele konsistent verhalten muss.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18, 20 und 26; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 57, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 88.
67Dabei ist die Gemeinde im Rahmen ihres Einzelhandelskonzepts nicht darauf beschränkt, auf bereits eingetretene Störungen der städtebaulichen Entwicklung zu reagieren. Es ist ihr auch gestattet, vorbeugend bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zur Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität der Innenstadt und den (eventuell) vorhandenen oder noch zu entwickelnden Nahversorgungsbereichen zuzuführen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen status quo hinzuwirken.
68Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127 = juris Rn. 4, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 59, und vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 35, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 11.
69Darüber hinaus ist ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben - würden sie in dem betreffenden Plangebiet realisiert - potentiell schädlich auf die vorhandene beziehungsweise städtebaulich gewünschte Entwicklung der Einzelhandelsstruktur des zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen derartigen negativen Effekt plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
70Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28/09 -, juris Rn. 3 (zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO), sowie OVG NRW Urteil vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.
71Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.
73Gemessen an diesen Maßstäben stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155 der Beklagten mit § 9 Abs. 2 a) BauGB nicht im Einklang. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
74Der Bebauungsplan Nr. 1155 soll "die Einzelhandelsentwicklung auf Grundlage des Regionalen Einzelhandelskonzepts und mittlerweile vorliegender Strukturdaten für den Einzelhandel in C. rechtsverbindlich regeln" (S. 4 der Planbegründung). Es ergeben sich allerdings weder aus dem Regionalen Einzelhandelskonzept (dazu 1.2.1) noch aus den sonstigen in der Planbegründung aufgeführten Strukturdaten (dazu 1.2.2) besondere städtebauliche Gründe für einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, also der im streitgegenständlichen Lebensmittelmarkt mit Bäckereifiliale angebotenen Sortimente. Liegen damit aber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a) BauGB nicht vor, führt dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1155 (dazu 1.2.3).
751.2.1 Aufgabe des am 13. November 2006 vom Rat der Beklagten (Drs.-Nr. VO/0915/06) beschlossenen Einzelhandelskonzepts ist es, die zukünftige Einzelhandelsentwicklung in den Städten X. , S2. und T2. (dem sog. C6. T1. ) auf einen "gemeinsamen Nenner" zu bringen und bei konkreten Investitionsvorhaben den Rahmen für eine Abstimmung zwischen diesen Städten vorzugeben. Hauptziele sind dabei unter anderem eine Verbesserung der Position des C6. Städtedreiecks als Einzelhandelsstandort, die Stärkung der gewachsenen Haupt- und Nebenzentren sowie die Sicherung und der Ausbau der Nahversorgungsangebote.
76Hinsichtlich der vorliegend in den Blick zu nehmenden Nahversorgung führt das Konzept dabei aus (S. 5 f.), Nahversorgung sei zunächst kein Gegenstand eines Regionalen Einzelhandelskonzepts. Hauptgrund dafür sei die in der Regel fehlende Betroffenheit von Nachbarstädten durch entsprechende Planvorhaben. Dass das Thema dennoch auf regionaler Ebene aufgegriffen werde, beruhe unter anderem darauf, dass all drei Städte weiterhin zahlreiche Anfragen zur Erweiterung, Verlagerung oder Neuansiedlung von Lebensmittel-Discountern registrierten und insoweit mit vergleichbaren Fragestellungen konfrontiert seien, bei denen eine zentrale Klärung sinnvoll sei.
77Ausgehend von dieser Zielvorstellung wird unter Ziffer 5.2.1 (S. 144) des Einzelhandelskonzepts eine gemeinsame Bewertungsgrundlage für Planvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Sortimentsschwerpunkt verabredet, gleichzeitig aber betont, der Umgang mit "kleineren Planung" - also mit Vorhaben ohne regionale Bedeutung - liege ausschließlich in der Zuständigkeit der drei Städte ("innere Angelegenheit"). Mit der gemeinsamen Bewertungsgrundlage solle vor allem erreicht werden, dass Lebensmittel auch in Zukunft möglichst wohnortnah angeboten würden. Mit der planerischen Ermittlung und Festlegung von Versorgungsbereichen sei zugleich die Empfehlung verbunden, Lebensmitteldiscounter und -supermärkte als Vollsortimenter nur integriert innerhalb dieser Versorgungsbereiche zuzulassen, um Fehlentwicklungen zu verhindern. An diesen Standorten könne in aller Regel davon ausgegangen werden, dass schädliche Auswirkungen nicht eintreten würden. Bei Standorten außerhalb dieser Versorgungsbereiche liege aufgrund der fehlenden Integration die planerische Vermutung demgegenüber nahe, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf gewachsene Versorgungsbereiche ausgingen. Dies könne vom Antragsteller im bauaufsichtlichen Verfahren widerlegt werden. Für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Lebensmitteldiscountern und -vollsortimentern außerhalb der Versorgungsbereiche sollten folgende Kriterien als Orientierung zugrunde gelegt werden:
78- Für im Einzugsgebiet des Planvorhabens gelegene integrierte Standorte dürfe kein Wettbewerbsnachteil entstehen.
- Es handele sich nicht um einen Standortverbund mehrerer Lebensmitteldiscounter bzw. -vollsortimenter.
- Der Standort sei über Fußwege ohne räumliche Barrieren an die umliegenden Wohngebiete mit relativer Wohndichte angebunden.
- Die Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente liege bei mindestens 80 %.
- Die Zahl der ausschließlich dem Betrieb oder Standortverbund zuzuordnenden Pkw-Stellplätze betrage höchstens 100 Stellplätze.
- Wünschenswert sei eine Einbindung des Standortes in das Liniennetz des ÖPNV.
Bei Einhaltung dieser Kriterien sei sicher gestellt, dass Neuansiedlungen von Discountern und Supermärkten im C6. T1. nur noch an wohngebietsintegrierten Standorten erfolge.
80Insgesamt hat das Einzelhandelskonzept damit die Zielsetzung, Planvorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf die Versorgungszentren zu konzentrieren, um dieses vor schädlichen Auswirkungen zu schützen. Dies sehen auch die Empfehlungen für die Umsetzung des vorgeschlagenen Standortkonzepts im Rahmen der Bauleitplanung vor (vgl. Ziffer 5.4.2, S. 154). Relativiert wird dies jedoch durch die weitere Empfehlung, die für die wohnortnahe Versorgung wichtigen Betriebe auf diejenigen Standorte zu lenken, die sich in fußläufiger Lagebeziehung zu größeren Wohngebieten befinden und gleichzeitig die aus Betreibersicht notwendigen, oben aufgeführten Standortbedingungen mit sich bringen.
81Daraus ergibt sich, dass das Regionale Einzelhandelskonzept, welches - wie ausgeführt - hinsichtlich der Nahversorgung ohnehin nur eine gemeinsame Bewertungsgrundlage für (konkrete) Planvorhaben interkommunal verabredet (vgl. S. 144 des Endberichts), nicht generell den Ausschluss jeglichen Einzelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zum Ziel hat, sondern die Umsetzung im Rahmen der Bauleitplanung vielmehr von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängig macht. Insbesondere untersucht und zeigt das Regionale Einzelhandelskonzept weder auf, in welchen Bereichen ein Ausschluss nahversorgungsrelevanten Einzelhandels zum Schutz von zentralen Versorgungsbereichen tatsächlich erforderlich ist, noch werden mögliche wohngebietsintegrierte Standorte außerhalb der festgesetzten zentralen Versorgungsbereiche festgelegt. Die Umsetzung des Regionalen Einzelhandelskonzepts hat insoweit vielmehr entweder in einem konkreten Baugenehmigungsverfahren oder auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung - insbesondere durch entsprechende Erhebungen und den Nachweis potentiell schädlicher Auswirkungen - zu erfolgen.
82Von diesem Verständnis des Einzelhandelskonzepts geht auch die von der Klägerin eingereichte - ebenfalls von der C7. erarbeitete - Verträglichkeitsanalyse aus. Sie erschöpft sich nicht in einer Einzelfallbewertung nach § 34 Abs. 3 BauGB sondern soll zugleich als Entscheidungsgrundlage für das Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 1069 dienen. Auf einer ersten Stufe (Tragfähigkeitsanalyse) wird die planungsrechtliche Situation des Vorhabens untersucht, auf einer zweiten Stufe unter Berücksichtigung der zu erwartenden Umsatzleistung und der daraus resultierenden Umsatzverlagerungen eine gutachterliche Bewertung des Vorhabens in Bezug auf seine städtebauliche Verträglichkeit vorgenommen. Zuletzt wird das Vorhaben an den oben aufgeführten Vorgaben des Einzelhandelskonzepts (dort S. 146) zur (ausnahmsweisen) Zulässigkeit von Lebensmittelmärkten außerhalb von Versorgungsbereichen gemessen. Dabei kommt die C7. insbesondere in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass vorliegend kein Standortverbund mit dem benachbarten B. -Markt entsteht.
831.2.2 Der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1155 bzw. den weiteren Planaufstellungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Ansiedlung von Vorhaben mit den ausgeschlossenen nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne von Nr. 1 der textlichen Festsetzungen potentiell schädlich auf die Entwicklung der unmittelbar angrenzenden zentralen Versorgungsbereiche C. und P. auswirken würde (a). Darüber hinaus lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen, dass der Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment - namentlich mit Lebensmitteln - im Bebauungsplan Nr. 1155 (auch) die Entwichlung des Hauptzentrums Barmens in seiner Zentren- und/oder Nahversorgungsfunktion zum Ziel hat (b).
84(a) In der Planbegründung (S. 5 f.) wird ausgeführt, die Innenstadt von C. sei in der Vergangenheit im Bereich nahversorgungsrelevanten Einzelhandels von Betriebsschließungen betroffen gewesen (B. -Markt, Q. ; Q1. -Markt, A.------straße ). Derzeit seien in der Innenstadt C8. 3.175 qm Verkaufsfläche beim Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln vorhanden, die sich auf zwei Magnetbetriebe (F. und S3. [jetzt L1. ]) sowie Randsortimente in anderen Einzelhandelsbetrieben und das Ladenhandwerk verteilten. Für den Branchenmix eines Zentrums mit mittelzentralen Funktionen seien Angebote mit Nahrungs- und Genussmitteln in größerem Umfang notwendig. Einerseits übernähmen sie Frequenzbringerfunktion, andererseits nähmen sie Nahversorgungsfunktionen für die im Innenstadtbereich Wohnenden wahr. Mit dem Ausschluss von nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet solle sowohl einer weiteren Ausdünnung der wohnortbezogenen Nahversorgung im Stadtbezirk entgegengewirkt werden, als auch ein Mindestangebot dieser Branche und damit ein funktionsfähiges Angebotsspektrum in der Innenstadt von C. gesichert werden.
85Mit dieser Begründung hat die Beklagte aber nicht hinreichend plausibel gemacht, dass sich eine Ansiedlung von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 1155 potentiell schädlich auf die Nahversorgungsfunktion der Innenstadt C8. auswirken würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich außerhalb, aber im näheren Umkreis des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt, bereits einige Lebensmitteldiscounter bzw. -vollsortimenter angesiedelt haben. Dabei handelt es sich vor allem um den im Plangebiet gelegenen B. -Markt (C2. 36, Discounter mit knapp 800 m² VK) östlich des zentralen Versorgungsbereichs und westlich der Innenstadt um den B1. -Markt (V1. 61, Vollsortimenter mit etwa 2.800 m² VK + Getränkemarkt mit 1.500 m² VK) sowie einen weiteren B. -Markt (V1. 80, Discounter mit etwa 600 m² VK). Angesichts dieses - auch schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - vorhandenen, jeweils über ausreichende Stellplätze verfügenden und verkehrlich gut angebundenen nahversorgungsrelevanten Einzelhandels steht aber nicht zu erwarten, dass eine Ansiedlung (weiteren) nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet weitergehende schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungsangebot in der Innenstadt haben wird.
86Gegen die Annahme potentiell schädlicher Auswirkungen auf die Innenstadt C8. sprechen auch die Ergebnisse der von der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren vorgelegte Verträglichkeitsanalyse ("zur geplanten Neuansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit Bäckereifiliale in X. -C. , C1. Str. 23") vom 2. Februar 2010. Diese Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben vor allem zu dem benachbarten B. -Markt, C2. 36, in einen starken Wettbewerb eintreten werde. So sei für diesen B. -Markt mit einem Umsatzverlust von ca. 20 % des Jahresumsatzes zu rechnen. Weitere Umverteilungen gingen zu Lasten vorhandener M. -Märkte in C. und P. (8,1 % Umsatzverlust) und in geringem Maße zu Lasten der Lebensmittel-Discounter und -Supermärkte im Umfeld (3,6 % bzw. 2,2 % Umsatzverlust). Die vorhandenen Nahversorger im Hauptzentrum C. (F. , S3. bzw. L1. ) hätten mit Umsatzverlusten von lediglich etwa 0,4 Mio. Euro zu rechnen, dies entspreche einem Umsatzverlust von insgesamt etwa 5,7 %. Die Verträglichkeitsanalyse, die ebenso wie das Regionale Einzelhandelskonzept von der C7. erstellt worden ist, kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass hierdurch der Fortbestand dieser Betriebe nicht gefährdet sei und daher keine schädlichen Auswirkungen auf das Zentrum C8. zu erwarten seien.
87Die Verträglichkeitsanalyse lag der Beklagten auch ab Mai 2010 vor, nachdem die Klägerin den Bericht mit Schriftsatz vom 4. Mai 2010 dem Verwaltungsgericht zugeleitet hatte und von dort die Weiterleitung an die Beklagte veranlasst worden war. Gleichwohl hat sich die Beklagte mit der Verträglichkeitsanalyse im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1155 nicht weiter auseinandergesetzt. Dazu hätte indes Anlass bestanden. Denn die Analyse enthält dezidierte Aussagen zur Auswirkung der Ansiedlung von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf die Innenstadt C8. und der Beklagten selbst lagen - mangels entsprechender eigener Untersuchungen - keine entsprechenden Daten etwa zur Umsatzverteilung vor.
88Die Verträglichkeitsanalyse ist nachvollziehbar und plausibel. Soweit die Beklagte geltend macht, die Analyse sei keine taugliche Bewertungsgrundlage, weil allein auf die Umsatzverteilung abgestellt werde und kein Verkaufsflächenvergleich vorgenommen worden sei, stellt dies deren Validität nicht in Frage. Die Umsatzverteilung soll die Größenordnung markieren, in der der Kundenstrom vom zentralen Versorgungsbereich zum neuen Einzelhandelsbetrieb umgelenkt wird. Damit aber sind Umsatzumverteilungen lediglich eine andere Bezeichnung für Kaufkraftabflüsse. Beide Begriffe sind geeignet, die städtebaulich relevanten schädlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche zu konkretisieren. Das Kriterium des Verkaufsflächenvergleichs ist dagegen nur eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses und darf daher nicht überbewertet werden. Ihm ist jedenfalls nicht eine Art Anwendungsvorrang einzuräumen.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 19, 25.
90Bei dieser Sachlage, wäre es an der Beklagten gewesen, im Aufstellungsverfahren zu verdeutlichen, dass und aus welchen Gründen der Einschätzung der Verträglichkeitsanalyse nicht gefolgt werden kann bzw. gleichwohl der Ausschluss nahversorgungsrelevanten Einzelhandels - unabhängig von dessen Größe - zur Verhinderung von schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche für notwendig erachtet wird.
91Die Ergebnisse der Verträglichkeitsanalyse decken sich auch mit der Einschätzung des Senats, dass eine Umsatzverteilung zu Lasten der Innenstadt C8. im Wesentlichen schon durch den bereits vorhandenen nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im Umfeld des C9. Zentrums stattgefunden hat. Die noch vorhandenen Betriebe S3. (bzw. L1. ) und F. können sich demgegenüber aufgrund ihrer Lage unmittelbar in der Hauptfußgängerzone (X1. ) und des Wohnbesatzes in der Innenstadt behaupten. Daran würde auch - wie die Verträglichkeitsanalyse bestätigt hat - ein nahversorgungsrelevantes Vorhaben im Plangebiet kaum etwas ändern. Vor diesem Hintergrund ist die der Planung zu Grunde liegende Annahme potentiell schädlicher Auswirkungen nicht plausibel.
92(b) Der Bebauungsplan Nr. 1155 zielt hinsichtlich des hier in den Blick zu nehmenden nahversorgungsrelevanten Einzelhandels auch nicht plausibel auf eine Stärkung bzw. Entwicklung der Zentren- und insbesondere der Nachversorgungsfunktion des Hauptzentrums C. .
93Nach seiner Begründung (S. 5, s.o.) will der Plan einer weiteren Ausdünnung der wohnortbezogenen Nahversorgung in der Innenstadt C8. entgegenwirken. Er dient damit dem Schutz des zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen. Diese Zielrichtung ergibt sich auch aus den weiteren Ausführung in der Planbegründung (S. 6), wonach die Ansiedlung weiterer Angebote mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Bereich C2. die Möglichkeiten, zukünftig eine intakte Nahversorgung im Cityumfeld wiederherzustellen bzw. aufrecht zu erhalten, weiter einschränken würde.
94Selbst wenn man die Zielsetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer intakten Nahversorgung dahingehend auffassen würde, dass damit (auch) eine Stärkung des Hauptzentrums C8. verfolgt würde, fehlte es insoweit an einem tragfähigen Konzept, welches den erfolgten Ausschluss (nahezu) jeglichen nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 1155 rechtfertigen würde.
95Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Plangebiet um einen integrierten Standort handelt, der unmittelbar an die umliegenden Wohngebiete angebunden ist. So wird auch von der Beklagten anerkannt (S. 3 der Planbegründung), dass der vorhandene B. -Markt Nahversorgungsfunktion übernimmt. Dass aber eine Ansiedlung jeglichen weiteren nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet - insoweit ist nicht nur das Vorhaben der Klägerin in den Blick zu nehmen, sondern auch mögliche kleinere, ebenfalls ausgeschlossene Vorhaben - nicht ebenfalls (nur) Nahversorgungsfunktion erfüllen kann - und damit nicht mit dem Ziel einer Stärkung der Nahversorgung im C9. Zentrum kollidieren würde -, wird von der Beklagten nicht plausibel gemacht und ist vor dem Hintergrund, dass ein Discounter (wie der vorhandene B. -Markt) wegen des begrenzten Sortiments den Nahversorgungsbedarf regelmäßig nicht allein abdeckt, auch sonst nicht erkennbar.
96Zudem fehlen tragfähige Erwägungen dazu, dass in der C10. City tatsächlich entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel - wie etwa für das Vorhaben der Klägerin - bestehen. Hierzu wird in der Verträglichkeitsanalyse (S. 31) ausgeführt, im zentralen Versorgungsbereich seien Potenzialflächen, die eine Ansiedlung wettbewerbsfähiger aktueller Verkaufsflächenformate im Bereich der Nahversorgung zuließen, zumindest mittelfristig kaum umsetzbar. Auch mit dieser nachvollziehbaren Annahme hat sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.
97Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, zur Steigerung der Attraktivität der zentralen Versorgungsbereiche sei es erforderlich, erhebliche Investitionen, wie sie mit dem Vorhaben der Klägerin verbunden seien, in die Innenstadt zu lenken, weil anders eine tragfähige Nachnutzung aufgegebener Warenhausstandorte, die Revitalisierung sanierungsbedürftiger Bausubstanz in Innenstädten sowie die Aktivierung unter Wert genutzter Flächen in zentralen Lagen nicht realisiert werden könnten, können dies durchaus städtebaulich relevante Ziele sein. Diese liegen dem Bebauungsplan Nr. 1155 aber hinsichtlich der nahversorgungsrelevanten Sortimente nicht zugrunde. In der Planbegründung (S. 6) werden die von der Beklagten genannten Aspekte zwar aufgegriffen:
98"Aus Sicht der Stadtentwicklung ist es notwendig, Nachfrage nach Einzelhandelsflächen für zentrenrelevante Sortimente gezielt in die C9. Innenstadt - und speziell die durch strukturelle Defizite gekennzeichneten Geschäftslagen - zu lenken, um die Tragfähigkeit erforderlicher Investitionen in Gebäude und Geschäftslokale sicher zu stellen."
99Diese Zielrichtung wird aber ausdrücklich nur auf die zentrenrelevanten Sortimente sowie die Zentrenfunktion des Hauptzentrums und gerade nicht auf die Nahversorgung bezogen.
1001.2.3 Fehlt es damit an besonderen städtebaulichen Gründen für den Ausschluss nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a) BauGB, führt dies zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155. Ob dieser materielle Mangel darüber hinaus zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Dafür spricht allerdings, dass Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1155 gerade das vorliegend streitige Vorhaben Errichtung eines Lebensmittelmarkts war (vgl. Nr. 2.1 und 5.1 der Planbegründung).
1012. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 der erstmals am 12. Juli 2010 beschlossenen Satzung über die Veränderungssperre für das Grundstück C1. Str. 23 unzulässig. Die Veränderungssperre ist auch unter Einbeziehung der zeitlich nachfolgenden Beschlüsse zu ihrer Verlängerung unwirksam, da die Voraussetzungen für den Erlass nicht vorgelegen haben.
102Zwar liegt mittlerweile ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor (dazu 2.1), allerdings fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der Veränderungssperre an einer sicherungsfähigen Planung (dazu 2.2).
1032.1 Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Der danach erforderliche, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machende Aufstellungsbeschluss ergibt sich (erst) aus dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 7. Dezember 2011 (dazu 2.1.1). Die Beschlüsse vom 19. Juli 2004 (dazu 2.1.2) und die Dringlichkeitsentscheidung vom 14. Juli 2009 (dazu 2.1.3) beinhalten dagegen keine wirksamen Aufstellungsbeschlüsse.
1042.1.1 Mit Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 7. Dezember 2011, der im Amtsblatt der Beklagten vom 21. Dezember 2011 ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, liegt ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1069 vor.
105Soweit dem Beschluss gemäß § 214 Abs. 4 BauGB Rückwirkung beigemessen werden soll, geht dies allerdings ins Leere. Nach dieser Vorschrift können "der Flächennutzungsplan oder die Satzung" durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Vorschrift nicht auf die rückwirkende Durchführung sonstiger Verfahrensschritte im Planaufstellungsverfahren. Für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Aufstellungsbeschlusses fehlt es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Ein wirksamer Aufstellungsbeschluss liegt daher erst ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntmachung - hier also ab dem 21. Dezember 2011 - vor.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, BRS 71 Nr. 157 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 B 293/10 -, juris Rn. 24.
1072.1.2 Der (ursprüngliche) Aufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004 ist dagegen nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden und hat daher keine Rechtswirksamkeit erlangt.
108Der Aufstellungsbeschluss ist durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel der Beklagten in der Zeit vom 23. Juli bis zum 9. August 2004 bekanntgemacht worden. Dies ist aufgrund der Einwohnerzahl der Beklagten keine zulässige Form der Bekanntmachung gewesen.
109In welcher Form eine ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung zu geschehen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Ortsrecht, wobei sich die dort gewählte Form der Bekanntmachung in dem durch § 4 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -) vom 26. August 1999 (GV. NRW. 1999, S. 516) gesetzten Rahmen halten muss.
110Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die - wie hier durch § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB - durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden nach § 4 Abs. 1 BekanntmVO vollzogen im Amtsblatt der Gemeinde (a), in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen (b) oder durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist (c). Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO). Amtsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BekanntmVO).
111Entscheidet sich eine Gemeinde für die Bekanntmachungsform des Aushangs nach § 4 Abs. 1 c) BekanntmVO, ist zu beachten, dass dies jedenfalls für Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern aus Gründen der rechtsstaatlichen Publizität keine geeignete Form der Bekanntmachung darstellt.
112Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 43, vom 24. Oktober 2008 - 7 D 109/07.NE -, juris Rn. 61, vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, NVwZ-RR 2009, 301 = juris Rn. 43 ff., und vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, BRS 73 Nr. 46 = juris Rn. 40 ff.
113Legt man diesen Maßstab an, ist die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 19. Juli 2004 durch Aushang fehlerhaft. Zwar stand diese Form der Bekanntmachung wohl mit der damals geltenden Fassung des § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten - die derzeit geltende Fassung sieht demgegenüber für den Regelfall nur die Bekanntmachung im Amtsblatt vor - im Einklang. Allerdings widersprach § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung in dieser früheren Fassung, soweit er eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang zuließ, der Vorgabe des § 4 Abs. 1 c) BekanntmVO. Eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang war auch damals mit Blick die Einwohnerzahl der Beklagten keine geeignete Form der Bekanntmachung. Die Beklagte hatte zum 31. Dezember 2004 ausweislich der "Statistik-Datenbank X. " insgesamt 362.445 Einwohner und damit die vorerwähnte Schwelle von 35.000 Einwohnern, bis zu deren Erreichen ein Aushang noch als geeignete Bekanntmachungsform angesehen werden kann, weit überschritten.
114Die Bekanntmachung durch Aushang ist auch nicht deshalb wirksam, weil der Bekanntmachungshinweis in der Westdeutschen Zeitung (WZ) vom 24. Juli 2004 darauf verweist, dass die Bekanntmachung auch im Internet unter veröffentlicht sei. Die Beklagte war bei der Ausgestaltung der Bekanntmachung in ihrer Hauptsatzung auf die von § 4 Abs. 1 BekanntmVO vorgegebenen Bekanntmachungsformen festgelegt.
115Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 46, und vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, NVwZ-RR 2009, 301 = juris Rn. 37.
116§ 4 Abs. 1 BekanntmVO gestattet eine "Ersatzbekanntmachung” im Internet jedoch nicht.
1172.1.3 In der Dringlichkeitsentscheidung vom 17. Juli 2009 kann ebenfalls kein wirksamer Aufstellungsbeschluss gesehen werden. Die Dringlichkeitsentscheidung ist nämlich nicht von den hierfür berufenen Personen getroffen worden.
118Nach § 60 Abs. 2 GO NRW kann der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden, wenn die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich ist. Diesen Vorgaben ist bei der Dringlichkeitsentscheidung 17. Juli 2004 nicht Rechnung getragen worden, weil diese nicht vom Oberbürgermeister der Beklagten mitunterzeichnet worden ist, sondern ausschließlich vom Vorsitzenden N. des Ausschuss für Bauplanung und dem stellvertretenden Vorsitzenden S4. .
119Eine Heilung dieses Zuständigkeitsmangels ist durch die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung nicht eingetreten. Zwar erfolgt im Falle der Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses durch den Rat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW oder - wie hier - durch den Ausschuss gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW keine gerichtliche Prüfung mehr, ob eine Entscheidung tatsächlich dringlich war.
120Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, BauR 2011, 1943 = juris Rn. 46,und vom 23. April 1996 - 10 A 620/91- , NVwZ 1997, 598 = juris Rn. 27, Beschluss vom 1. März 2011 - 15 A 1643/10 -, juris Rn. 38; Stibi, in: Kleebaum/ Palmen, GO NRW, 2. Auflage, 2010, § 60 Anm. II. 6.
121Ein Zuständigkeitsmangel - wie er hier gegeben ist - wird durch die Genehmigung dagegen nicht geheilt.
122Zum Zwecke des Erhalts der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Willensbildung wird in § 60 GO NRW im Dringlichkeitsfall eine Zuständigkeitsabweichung nur für bestimmte Personen und unter besonderen Voraussetzungen zugelassen, die durch eine Genehmigung im Anschluss nachträglich legitimiert wird. Die geregelte Abweichung von der Zuständigkeitsverteilung wird durch die Genehmigung wieder aufgehoben. Der Umstand, dass die Dringlichkeit nicht mehr zu prüfen ist, und zwar auch nicht im Verhältnis zu Rechtsakten, die vor der Genehmigung getroffen worden sind - wie hier die Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin -, liegt in der Rechtsnatur einer Genehmigung. Das sagt aber noch nichts darüber aus, ob überhaupt ein genehmigungsfähiger Rechtsakt vorliegt.
123Ob und inwieweit in der Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung durch den Ausschuss Bauplanung in dessen Sitzung am 29. September 2009 zugleich ein weiterer Aufstellungsbeschluss gesehen werden kann, weil sich der Ausschuss damit in der Sache die Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1069 zu eigen macht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Genehmigung wurde nicht öffentlich bekanntgemacht und ein möglicherweise in der Genehmigung zu sehender originärer Aufstellungsbeschluss hat daher jedenfalls keine Rechtswirksamkeit erlangt. Auf dieser Grundlage konnte daher weder der Erlass der Veränderungssperre noch deren Verlängerung beschlossen werden.
1242.2 Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 7. Dezember 2011 war die Planungsabsicht der Beklagten für den Bebauungsplan Nr. 1069 nicht konkretisiert genug, um eine Veränderungssperre zu tragen, mit der Folge, dass auch die am 13. Juni 2012 für den Rat der Beklagten getroffene Dringlichkeitsentscheidung zur "1. Verlängerung der Veränderungssperre" eine wirksame Veränderungssperre nicht zu begründen vermochte.
125Eine Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB erst erlassen werden, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei grundsätzlich, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es dass sie eine nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzung ins Auge gefasst hat. Eine bloße "Verhinderungsplanung", die nur einzelne Vorhaben ausschließt, ohne mit einem solchen Ausschluss zugleich ein positives städtebaulich legitimiertes Planungskonzept zu verfolgen, reicht nicht aus. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung eines Baugesuchs wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht erträglich, wenn eine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt.
126Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BauR 2011, 481 = juris Rn. 6, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - 10 B 1014/07 -, juris Rn. 4, und vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -, juris Rn. 6.
127Zweck der Veränderungssperre ist die Sicherung einer bestimmten Bauleitplanung. Dieses Instrument darf demgemäß nicht schon eingesetzt werden, um lediglich die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Die Planvorstellungen der Gemeinde müssen vielmehr bereits ein Maß an Konkretheit erreichen, welches im Falle der Veränderungssperre zugleich die Entscheidung der Genehmigungsbehörde steuern kann, wenn sie auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 BauGB über eine Ausnahme von der Veränderungssperre und damit namentlich über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat.
128Vgl. dazu insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, BRS 74 Nr. 121 = juris Rn. 9.
129Entsprechend genügt es nicht, wenn die Gemeinde lediglich die Absicht hat zu planen, um über die Zurückstellung eines Baugesuchs bzw. den Erlass einer Veränderungssperre erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten (positiven) Planungskonzeptes zu gewinnen.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11 = juris 28 f.; Beschluss vom 25. November 2003 - BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115 = juris Rn. 12.
131Andererseits darf der Erlass einer Veränderungssperre nicht von endgültigen Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten abhängig gemacht werden, die erst im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich sind.
132Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, BRS 71 Nr. 116 = juris Rn. 3.
133Eine nach diesem Maßstab sicherungsfähige Planung lässt sich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 7. Dezember 2011 ebenso wenig wie der Dringlichkeitsentscheidung über die Verlängerung der Veränderungssperre vom 13. Juni 2012 oder den vorangegangenen Beschlüssen entnehmen. Konkretisierte Vorstellungen sind allein im Hinblick auf die Einzelhandelsteuerung benannt. Diese haben indes sogar bereits ihre Umsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 1155 erhalten. (dazu 2.2.1). Was jenseits dieser Planung durch den Bebauungsplan Nr. 1069 abgesichert sein soll, wird in den einschlägigen Beschlüssen über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1069 und die Veränderungsperre zur Absicherung dieser Planung nicht verdeutlicht und ist auch sonst nicht ersichtlich (dazu 2.2.2) 2.2.1 In der Verwaltungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss vom 7. Dezember 2011 (Drs.-Nr. VO/0992/11) wird lediglich die Erforderlichkeit eines erneuten Aufstellungsbeschlusses dargelegt und zum anderen ausgeführt, die planerische Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im östlichen Anschluss an das C9. Zentrum sei zwischenzeitlich in den Bebauungsplan Nr. 1155 überführt worden. Dies lässt sich nur dahingehend auslegen, dass der im Bebauungsplan Nr. 1155 geregelte -Einzelhandelsausschluss nach derzeitiger Planung durch den Bebauungsplan Nr. 1069 nicht verändert werden soll. Entsprechend heißt es in der Dringlichkeitsentscheidung vom 13. Juni 2012, mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 1155 sei das Planungsziel der Steuerung von Einzelhandel verfolgt worden; darüber hinausgehende Ziele werden nicht benannt.
134Der beschlossene Einzelhandelsausschluss ist danach aber nicht mehr ("sicherungsbedürftiger) Gegenstand des Planaufstellungsverfahrens Nr. 1069. Dies gilt in Sonderheit mit Blick auf die Regelung des § 17 Abs. 5 BauGB, wonach eine Veränderungssperre in jedem Fall außer Kraft tritt, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Vorliegend ist die Bauleitplanung für das Plangebiet hinsichtlich der vorgestellten Einzelhandelssteuerung aber durch den am 19. Dezember 2011 vom Rat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1155 rechtsverbindlich abgeschlossen worden, so dass eine weiterhin bestehende, das Ziel einer Einzelhandelssteuerung sichernde Veränderungssperre nicht mehr zulässig wäre.
135Zudem kann eine Gemeinde einen beabsichtigten Einzelhandelsausschluss ohne konkretisierte Vorstellungen zur Entwicklung eines Baugebiets nicht dadurch gleichsam doppelt absichern, dass sie zum einen die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans mit dem vornehmlichen Ziel einer Einzelhandelssteuerung verfolgt und diesen durch eine Veränderungssperre zu sichern sucht und gleichzeitig - wie hier - die einzig konkretisierte Vorstellung zur Einzelhandelssteuerung, nämlich den sortimentsbezogenen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, durch Erlass eines auf § 9 Abs. 2 a) BauGB gestützten (einfachen) Bebauungsplans sichert. Eine solche Übersicherung widerspricht dem Sinn einer Veränderungssperre, die die - hinreichend konkretisierte - Planungsabsichten einer Gemeinde nur im Vorfeld einer rechtsverbindlichen Planung absichern soll.
1362.2.2 Weitergehende - also über das Ziel einer Einzelhandelssteuerung im Sinne des Bebauungsplans Nr. 1155 hinausgehende - sicherungsfähige Planungsabsichten hatte die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die (Verlängerung) der Veränderungssperre nicht. Entsprechende Vorstellungen ergeben sich weder aus der Niederschrift über den Beschluss zur Veränderungssperre noch aus sonstigen Unterlagen oder Umständen.
137Vgl. allgem. zur maßgeblichen Sachlage: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, BRS 74 Nr. 121 = juris Rn. 9.
138Im Grunde hat die Beklagte mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 an der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1069 (nur) festgehalten, um zukünftig bei Gelegenheit - etwa einer konkreten, städtebaulich als wünschenswert erachteten Investitionsnachfrage - zügig weitergehende Vorstellungen über die Entwicklung des Plangebiets umsetzten zu können. Die Bandbreite dessen, was als städtebaulich wünschenswerte Investitionsanfrage in Betracht gezogen wird, ist jenseits der erfolgten Einzelhandelssteuerung dabei nicht weiter konkretisiert. Die (neuerliche) Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt insoweit quasi "auf Vorrat". Dies ist städtebaurechtlich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zulässig.
139Dies verdeutlicht schon die bereits angeführte Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 7. Dezember 2011. Aus dem in Bezug genommenen Aufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004 ergibt sich nichts anderes. Dessen Begründung verdeutlicht vielmehr, dass die Planungsabsichten jenseits der angesprochenen Einzelhandelssteuerung schon ursprünglich vage blieben. In dessen Begründung (Drs.-Nr. VO/3239/04) wird zunächst die Erforderlichkeit von Plansicherungsmaßnahmen im Hinblick auf einen Bauantrag für einen Einzelhandelsbetrieb auf dem Grundstück C2. 36 (heutiger B. -Markt) dargelegt sowie auf Vorüberlegungen eines Architekten für eine Wohnbebauung auf dem Gelände der J. -Druckerei hingewiesen. Mit dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss sollten einerseits sämtliche bauplanungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten gesichert und andererseits die städtebaulichen Rahmenbedingungen für eine standortgerechte Nutzung der im Baublock zur Disposition stehenden Flächen definiert werden; wichtig sei die Entwicklung eines Gesamtkonzepts. Hinreichend konkrete und damit sicherungsfähige Vorstellungen für ein solches Gesamtkonzept lagen demgegenüber noch nicht vor. Sie sollten erst noch entwickelt werden, was in der Folgezeit aber nicht geschehen ist. So wurde weder deutlich, dass das Plangebiet in Richtung eines bestimmten Baugebiets entwickelt werden soll noch das sonstige konkrete Vorstellungen hinsichtlich der zukünftigen Art der baulichen Nutzung bestanden. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 1155. Dort heißt es zu den Entwicklungszielen dieses Plans lediglich, der Spielraum für zukünftige Nutzungen und wirtschaftliche Betätigungen solle so weit wie möglich gefasst werden; ein zu entwickelnder Baugebietstyp wird dagegen nicht benannt.
1403. Nach dem somit einschlägigen § 34 BauGB ist das Vorhaben sowohl hinsichtlich der Art als auch des Maßes der baulichen Nutzung zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um eine Gemengelage oder um ein faktisches Mischgebiet handelt. Im ersten Fall würde das Vorhaben im bestehenden B. -Lebensmitteldiscountermarkt ein Vorbild finden und sich damit im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen, im zweiten Fall ergäbe sich die Zulässigkeit aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.
141Von dem Vorhaben gehen auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten aus (vgl. § 34 Abs. 3 BauGB). Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können.
142Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2008 - 4 C 1.08 -, BRS 74 Nr. 99 = juris Rn. 11, und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 14.
143Aus den Ausführungen zu 1.2 ergibt sich im Einzelnen, dass eine solche Störung der Funktionsfähigkeit des C9. Zentrums hinsichtlich der nahversorgungsrelevanten Sortimente durch das Vorhaben der Klägerin nicht zu erwarten steht. Es bestand insoweit auch keine Veranlassung, der Beklagtenseite eine angemessene Frist zum Nachweis schädlicher Auswirkungen einzuräumen.
1444. Die somit im Grundsatz gegebene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens führt aber nicht zu einem Verpflichtungsausspruch zur Erteilung der Baugenehmigung. Ob dem in Rede stehenden Vorhaben etwa Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegenstehen und ein Genehmigungsanspruch der Klägerin aus diesem Grund zu verneinen ist, kann und muss derzeit nach den Grundsätzen über das sog. "stecken gebliebene" Genehmigungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden.
145Ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren liegt vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes - etwa mangelnder Konformität mit Bauplanungsrecht - ablehnt. In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen - etwa des Bauordnungsrechts oder der Erschließung - erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass auch eine Baugenehmigung im Allgemeinen nicht ohne etliche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor eines Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen, wenn der herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen zu versagen ist.
146Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74 = juris Rn. 3, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257 = juris Rn. 18 (für das Immissionsschutzrecht); OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, BauR 2011, 1631 = juris Rn. 131, und vom 19. November 2010 - 2 A 63/08 -, juris Rn. 72; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05 -, BRS 69 Nr. 105 = juris Rn. 20.
147Eine solche Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens - die nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausschließlich auf hochkomplexe technische Sachverhalte zu verengen ist - ist hier gegeben. Die Beklagte hat den Ablehnungsbescheid vom 30. August 2010 allein auf die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 1069 und damit allein auf bauplanungsrechtliche Gründe gestützt. Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte bzw. Fragen der Erschließung (über die C1. Straße) hat sie nicht angeführt; solche sind weder im Verwaltungsverfahren von ihr abschließend geprüft noch im Klageverfahren von ihr substantiiert geltend gemacht worden. Da die Prüfung bauordnungsrechtlicher Vorschriften - etwa des Brandschutzes nach § 17 BauO NRW - zum Teil von sachverständig-technischen Einschätzungen abhängt und zudem zur Erarbeitung eines Nebenbestimmungsprogramms zu der begehrten Baugenehmigung führen kann, die in den Aufgabenbereich der Genehmigungsbehörde, nicht aber des Gerichts fällt, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen.
148Da im Verpflichtungsbegehren der Klägerin (Hauptantrag) der - hier begründete - Neubescheidungsantrag mit enthalten war, ist über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden.
149Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag unterliegt, geht dies nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO hinsichtlich der Kosten nicht zu ihren Lasten.
150Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
151Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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