Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1991/11

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter gleichzeitiger Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wie folgt verteilt:

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Köln entstandenen Kosten, die der Kläger trägt, sowie der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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