Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 621/12

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus N. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Das von den Verfahrensbeteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. Mai 2012 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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