Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 658/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Reiseentschädigung zu Recht abgelehnt.
4Der Senat kann offen lassen, ob über die Gewährung einer Reiseentschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich unter Berücksichtigung u.a. der Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden ist, ob insoweit mit Blick auf den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör eine modifizierende Betrachtung erforderlich ist,
5vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1/97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2005 - 6 A 2970/05 -, juris, und vom 26. November 2008 - 20 E 1289/07 -, NJW 2009, 871, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 25 ZB 05.31119 -, NJW 2006, 2204, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB -, juris, und vom 26. März 2010 - L 12 AS 4668/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - OVG 3 M 52.08 -, NJW 2009, 388, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, Justiz 2010, 268, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 8 Ta 25/10 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 So 190/08 -, juris,
6und ob die Gewährung einer Reiseentschädigung außerhalb der Prozesskostenhilfe nach den - unter Umständen aus Gründen der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG auch für die gerichtliche Entscheidung beachtlichen - Grundsätzen der (bundeseinheitlichen) Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte, AV vom 26. Mai 2006 (5670-Z.14, JMBl. NRW S. 145) in der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Änderung durch AV vom 30. Juli 2009 (JMBL. NRW S. 191) (AV Reiseentschädigung) in Betracht kommt.
7Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn.164; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 - 1 O 169/06 -, juris.
8Insbesondere bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Annahme, die Gewährung der Reiseentschädigung nach der AV Reiseentschädigung sei neben der Prozesskostenhilfe möglich, an Plausibilität gewonnen hat, weil nach der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Ziffer 1 Satz 5 AV Reiseentschädigung die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unberührt bleiben sollen.
9Selbst für den Fall nämlich, dass die Gewährung einer Reiseentschädigung nach den Grundsätzen der AV Reisentschädigung grundsätzlich unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in Betracht käme, scheidet ein Anspruch des Klägers aus. Die Reiseentschädigung kann nämlich auch in diesem Fall nur dann bewilligt werden, wenn auch eine bemittelte Partei den Termin wahrnähme.
10Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn.164; Bayer. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, BayVBl 2009, 608, juris.
11Davon, dass eine bemittelte, vernünftig haushaltende Partei an einer kostenaufwändigen mündlichen Verhandlung teilnehmen würde, ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Der Kläger, der sich vermutlich gegen die Erhebung von ausbildungsförderungsrechtlichen Rückstandszinsen wendet, hat seine Klage bislang weder begründet noch hat er auf die Klageerwiderung der Beklagten reagiert. Er hat auch für die mündliche Verhandlung eine Klagebegründung oder sonstige sachbezogene Stellungnahmen nicht angekündigt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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