Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1423/11
Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgeändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
I.
2Der Kläger ist einer der beiden Geschäftsführer der T. I. I1. -K. -Haus am Q. GmbH – im Folgenden GmbH –, die seit 1976 die Betreuungseinrichtung "I1. -K. -Haus am Q. " in Q1. betrieben hat.
3Mit Bescheid vom 20. August 2010, in der Einleitung des Verfügungstenors ergänzt mit Schreiben vom 31. August 2010, erließ der Beklagte gegenüber der GmbH, vertreten durch die beiden Geschäftsführer, als Betreiberin der Einrichtung mehrere Anordnungen: Er untersagte (1.) der GmbH unter Berufung auf § 19 Abs. 6 lit. b des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG NRW) den Betrieb der Betreuungseinrichtung ab Zustellung des Bescheides und verfügte (2.), die Einrichtung müsse spätestens am 31. Dezember 2010 geschlossen sein. Die Betriebsuntersagung beinhalte (3.) das – bereits Ende Juli mündlich ausgesprochene, auf Wunsch der GmbH nunmehr schriftlich bestätigte – Verbot, neue Bewohner sowie Kurzzeitpflegegäste aufzunehmen. Darüber hinaus (4.) habe der Betreiber der Einrichtung den Bewohnern gemäß § 13 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes eine anderweitige angemessene Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und sicherzustellen, dass der Umzug spätestens zum 31. Dezember 2010 erfolgt sei. Schließlich (5.) drohte der Beklagte der GmbH für den Fall der Betriebsfortführung über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- €, für den Fall der Nichtbeachtung des sofortigen Aufnahmestopps ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € und für den Fall des fehlenden fristgebundenen Nachweises angemessener anderweitiger Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten die Ersatzvornahme an. Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Klage vor dem Verwaltungsgericht (Az. 6 K 2181/10).
4Unter dem 9. November 2010 erließ der Beklagte gegenüber beiden Geschäftsführern der GmbH jeweils einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid wie am 20. August gegenüber der GmbH. Der an den Kläger gerichtete Bescheid war adressiert an "T. I. , I1. -K. -Haus am Q. GmbH, Geschäftsführer Herrn K1. I. " und wurde vom Beklagten eingeleitet mit dem Satz: "Hiermit erlasse ich gegen Sie als Geschäftsführer der [...] GmbH folgende Anordnung".
5Am 9. Dezember 2010 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2010 aufzuheben. Die zweite Geschäftsführerin, die Mutter des Klägers, hat gegen den an sie gerichteten Bescheid des Beklagten ebenfalls Klage erhoben (Az. 6 K 3135/10 [VG] und 12 A 1457/11 [OVG]).
6Am 27. Dezember 2010 schloss die GmbH mit einer anderen Betreibergesellschaft, der F. -Gruppe, einen zum 1. Januar 2011 wirksam werdenden Pachtvertrag über den Übergang des I1. -K. -Hauses am Q. . Der Beklagte äußerte anschließend, seine Anordnungen vom 20. August 2010 sollten gegenüber der neuen Betreiberin nicht gelten und erklärte alle drei anhängigen Klageverfahren für in der Hauptsache erledigt. Weder der Kläger noch die zweite Geschäftsführerin oder die GmbH gaben eine Erledigungserklärung ab. Ein zuvor durch die GmbH anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 6 L 658/10) ist durch diese und den Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt und durch das Verwaltungsgericht eingestellt worden.
7Mit Gerichtsbescheiden vom 3. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht die drei anhängigen Klagen (des Klägers, der weiteren Geschäftsführerin und der GmbH) mangels Rechtsschutzinteresse für das Anfechtungsbegehren als unzulässig abgewiesen.
8Mit Schriftsatz jeweils vom 3. März 2011 haben die jeweiligen Kläger unter Ankündigung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe unter den Gesichtspunkten der Rehabilitation, der Wiederholungsgefahr und der präjudiziellen Wirkung für einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess.
9In der für die drei Verfahren am 13. Mai 2011 gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung haben der Kläger und die weitere Geschäftsführerin mit Zustimmung des Beklagten ihre persönlich erhobenen Klagen zurückgenommen, soweit diese gegen die Nr. 4 und die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme in Nr. 5 des jeweiligen Bescheides gerichtet waren. Die GmbH hat durch übereinstimmende Erklärung ihrer beiden Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung die von ihr erhobene Klage mit Zustimmung des Beklagten in vollem Umfang zurückgenommen.
10Der Kläger hat noch beantragt,
11festzustellen, dass der Bescheid vom 9. November 2010 hinsichtlich der Betriebsuntersagung zum 31. Dezember 2010 und des sofortigen Aufnahmestopps sowie der zugehörigen Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig gewesen ist.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Mit Urteil vom 13. Mai 2011, dem Beklagten zugestellt am 19. Mai 2011, hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mit dem Bescheid vom 9. November 2010 gegenüber dem Kläger angeordnete Betriebsuntersagung zum 31. Dezember 2010 und der sofortige Aufnahmestopp (Nr. 1 bis 3 des Tenors des Bescheides) rechtswidrig gewesen seien. Hinsichtlich der Androhung der Zwangsgelder (Nr. 5 – teilweise – des Tenors des Bescheides) hat es die Klage abgewiesen und im Übrigen das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid wegen des Betreiberwechsels und der diesbezüglichen Erklärung des Beklagten, der Bescheid solle nicht gegen den neuen Betreiber wirken, gegenstandslos geworden sei, § 43 Abs. 2 VwVfG NRW, und sich das Klagebegehren somit erledigt habe. In Bezug auf die Zwangsgeldandrohungen in Nr. 5 des Bescheides sei die Klage somit auch im Hinblick auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren unzulässig geworden, da das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben sei. Weder liege eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr vor noch gingen von den Zwangsgeldandrohungen diskriminierende Wirkungen für den Kläger und seine geschäftliche Tätigkeit oder fortdauernde tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigungen aus. Auch eine präjudizielle Wirkung für eine Amtshaftungsklage komme mangels Schadens nicht in Betracht. Hinsichtlich der Untersagung des Heimbetriebes und des Aufnahmestopps hingegen sei die Klage zulässig und begründet. Der Kläger könne sich für das erforderliche Feststellungsinteresse auf die präjudizielle Wirkung der Feststellung für eine Amtshaftungsklage berufen. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie auch begründet, da der gegen den Kläger erlassene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Neben dem rechtmäßigen Vorgehen gegenüber der GmbH biete das WTG NRW anders als das frühere HeimG NRW keine Rechtsgrundlage für ein gesondertes Vorgehen gegenüber den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person, die eine Betreuungseinrichtung betreibe. Dass bei einer juristischen Person die wirksame Bekanntgabe oder Zustellung an den bzw. die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen habe, also eine derartige Verfügung an die Geschäftsführer zu adressieren sei, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Nachdem vom Beklagten bereits mit Bescheid vom 20. August 2010 i.V.m. dem Schreiben vom 31. August 2010 Anordnungen gegenüber der GmbH getroffen worden seien, habe der streitgegenständliche Bescheid, den der Beklagte ausdrücklich an den Kläger als Geschäftsführer der GmbH gesandt habe, nach dem objektiven Empfängerhorizont nur als gegen diesen persönlich gerichtet verstanden werden können.
15Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 8. Februar 2012 zugelassen.
16Im Rahmen der zugelassenen Berufung vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Klage, auch soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben hat, unzulässig sei. Der Kläger habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf einen zu erwartenden Amtshaftungsprozess geltend gemacht habe, fehle es an konkreten Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe. So habe er bisher in Bezug auf die Anordnungen des Beklagten lediglich pauschal auf entgangenen Gewinn verwiesen. Betreiber der Einrichtung sei allerdings die GmbH gewesen, so dass einen entgangenen Gewinn nur die juristische Person und nicht er als Geschäftsführer geltend machen könne. Ein eigenständiger Schaden des Klägers sei nicht gegeben. Auch ein Rehabilitierungsinteresse sei nicht zu erkennen. Ausweislich des Hinweises des Vorsitzenden in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung seien die Anordnungen gegen die GmbH rechtmäßig gewesen. Eine diskriminierende Wirkung der entsprechenden sachbezogenen Ausführungen in dem hier streitgegenständlichen Bescheid könne daher nicht angenommen werden.
17Der Beklagte beantragt sinngemäß,
18das angefochtene Urteil zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und hält sie für zulässig und begründet. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe in verschiedener Hinsicht. So werde er mit Sicherheit eine Staatshaftungsklage erheben. Der ergangene Gewinn ergebe sich daraus, dass sowohl die I1. -K. -Haus am Q. GmbH als auch er als Geschäftsführer dieser Betreibergesellschaft unter Zugzwang gestanden hätten. Er habe handeln müssen und habe daher den Pflegebetrieb an die F. -Gruppe verpachtet, was mangels Zeit nicht zu einem marktgerechten und für die GmbH lukrativen Pachtzins möglich gewesen sei. Die Differenz zwischen dem marktüblichen Pachtzins und den nun von der F. -Gruppe geleisteten Zahlungen ergäben den Schaden. Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr sei gegeben. Der mit der F. -Gruppe geschlossene Pachtvertrag sei zeitlich befristet. Nach Vertragsbeendigung werde das T. I. die Pflegeimmobilie wieder selbst betreiben und er, der Kläger, wieder als Geschäftsführer in Q1. tätig sein, um den Pflegebetrieb zu leiten. Schließlich sei auch ein Rehabilitierungsinteresse anzunehmen. Er sei in der hochspezialisierten und bundesweit eng vernetzten Pflegebranche tätig, in der sich seine persönliche Inanspruchnahme schnell herumgesprochen habe. Dies behindere sein berufliches Fortkommen auch in anderen Fällen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
23II.
24Über die Berufung des Beklagten kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Mai 2012 angehört worden.
25Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist in der Form, die sie durch die am 13. Mai 2011 erklärte teilweise Klagerücknahme gefunden hat, auch soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben hat, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig.
26Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dazu gehört vor dem Hintergrund der Frage, ob der Kläger mit dem Urteil "etwas anfangen kann" und dieses geeignet ist, seine Position zu stärken, jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art,
27vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53,134, sowie Urteile vom 12. September 1989 - 1 C 40.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206, juris, und vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, NVwZ-RR 1995, 172, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696, juris,
28wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen muss.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, a.a.O., und Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 42.90 -,
30Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 1997 - 5 S 3206/95 -, NVwZ-RR 1998, 549, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, a.a.O.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113 Rn 267; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
31Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 113 Rn 90.
32Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses geltend macht, genügt sein Vortrag diesen Anforderungen erkennbar nicht. Zwar dürfen an den Vortrag im Hinblick auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Vorlage einer genauen Schadensberechnung im zivilprozessualen Sinne bedarf es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht. Jedoch muss sein Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des begonnenen Prozesses verbundenen Aufwandes über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Staatshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dass dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1987 - 4 C 31/86 -, NJW 1988, 926, juris, und vom 3. Mai 1989 - 4 C 33/88 -, NVwZ 1989, 1156; juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn 279.
34Hierzu gehört auch, dass der geltend zu machende Schaden jedenfalls abgrenzbar bezeichnet und ferner substantiiert dargelegt wird, dass dieser Schaden auf der behaupteten Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes beruht bzw. beruhen kann.
35Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ausführungen des Klägers im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren erschöpfen sich allein in der wiederholten, aber nicht substantiierten Behauptung, er werde einen Staatshaftungsprozess anstrengen. Unabhängig davon ist schon im Ansatz nicht erkennbar, dass die verfahrensgegenständliche Ordnungsverfügung vom 9. November 2010 zu einem eigenständigen Schaden bei dem Kläger geführt hat. Der Kläger ist bzw. war ausweislich der Klagebegründung zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Ordnungsverfügung Geschäftsführer der T. I. I1. -K. -Haus am Q. GmbH, die die stationäre Pflegeeinrichtung betrieb. Als Geschäftsführer war er aber lediglich Organ der betroffenen GmbH. Selbst wenn also die gegen die Gesellschaft gerichtete heimrechtliche Verfügung vom 20. August 2010 rechtswidrig gewesen wäre, wäre ein Schaden allein bei dieser und nicht bei dem Kläger als Geschäftsführer entstanden. Dies gilt auch in Bezug auf die Verfügung vom 9. November 2010, selbst wenn diese – entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts – gegen den Kläger gerichtet war. Auch in diesem Fall wäre im Hinblick auf die Schließungsanordnung bzw. die Verpachtung der Pflegeeinrichtung an die F. -Gruppe, die der Kläger allein als kausales Ereignis benennt, ein möglicher Schaden unmittelbar ausschließlich bei der GmbH entstanden. Allein diese hat den Pachtvertrag über den Übergang des "I1. -K. -Hauses" auf eine andere Gesellschaft als Betreiberin der Einrichtung geschlossen. Somit wäre für die Geltendmachung eines etwaigen Schadens vorliegend allein die Gesellschaft aktivlegitimiert, nicht aber der Kläger als natürliche Person. Die GmbH wiederum hat vertreten durch den Kläger und die weitere Geschäftsführerin Irene Häuser ihre Klage gegen die an sie gerichtete heimrechtliche Betriebsuntersagung und den Aufnahmestopp in dem Verfahren 6 K 2181/10 zurückgenommen. Dies geschah ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Seite 2) auf den ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden, diese Klage sei unbegründet. Dort heißt es:
36"Der Vorsitzende gibt unmissverständlich zu verstehen, dass nach seinem vorläufigen Gesamteindruck aus den Unterlagen die Betriebsuntersagung (und der Aufnahmestopp) als solche auf jeden Fall gerechtfertigt waren. Das Gericht würde bei streitiger Entscheidung die Betriebsuntersagung sogar nach der zwingenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3 WTG als gerechtfertigt ansehen."
37Durch die Klagerücknahme hat die GmbH – in Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung – selbst die Bestandskraft des Untersagungsbescheides herbeigeführt, der das rechtliche Verhältnis zwischen der GmbH und dem Beklagten maßgeblich prägt.
38Weiter hat der Kläger auch ein Rehabilitationsinteresse nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ein solches ist zu bejahen, wenn von dem Verwaltungsakt diskriminierende Wirkungen ausgegangen sind, die auch nach der Erledigung noch fortwirken. Dies ist etwa der Fall, wenn der erledigte Verwaltungsakt auf dem Vorwurf einer strafbaren Handlung beruhte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte oder wenn er geeignet war, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit herabzusetzen. Dabei genügt die – unterstellte – Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allein nicht, vielmehr müssen gerade von diesem Verwaltungsakt im Einzelfall etwa rufschädigende Nachwirkungen ausgehen, denen ein berechtigtes Schutzbedürfnis des Klägers gegenübersteht.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1989 - 6 A 1/87 -, Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 3, juris, und vom 19. März 1992 - 5 C 44/87-, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn 273; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rn 92; Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 113 Rn 81.
40Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Ruf des Klägers ist nämlich nicht erst aufgrund des Inhalts der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 9. November 2010 potentiell beeinträchtigt, sondern schon aufgrund des identischen Inhalts des gegenüber der GmbH ergangenen, nach Klagerücknahme bestandskräftigen Bescheides vom 20. August 2010. Die schon hier im Rahmen der Betriebsuntersagung und des Aufnahmestopps getroffenen Feststellungen zu den Pflegemissständen waren für sich geeignet, das berufliche Ansehen des Klägers in der (Fach-)Öffentlichkeit und bei anderen Heimaufsichtsbehörden negativ zu beeinflussen. Da der Kläger sich ausweislich der Berufungserwiderung alleine gegen seine für - unzulässig gehaltene - persönliche Inanspruchnahme wendet, nicht aber gezielt gegen die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten zu den pflegerischen Zuständen in der Einrichtung richtet, hat er diese Feststellungen mit der Klagerücknahme faktisch eingeräumt und damit letztlich unstreitig gestellt. Die möglicherweise rufschädigende Wirkung dieser tatsächlichen Feststellungen erstreckt sich auch nicht nur auf die GmbH als Adressatin des Bescheides vom 20. August 2010, sondern auch auf den Kläger. Dieser vertritt als Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen (§ 35 GmbHG) und leitet nach innen ihre Geschicke. Insoweit ist er für deren Geschäfte jedenfalls (mit)verantwort-lich.
41Vgl. insoweit zu dem Begriff der Geschäftsführung Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 35 Rn 29.
42Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Versäumnisse der GmbH dem Geschäftsführer rechtlich als eigene zugerechnet werden. Entscheidend ist vielmehr die Wahrnehmung interessierter Außenstehender; der Kläger verweist in seiner Berufungserwiderung insoweit selbst auf die hochspezialisierte und bundesweit eng vernetzte Pflegebranche. Ist nach alledem die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht geeignet, die mögliche Herabsetzung des Klägers etwa in der öffentlichen Meinung oder im Ansehen der Heimaufsichtsbehörden zu beenden oder auch nur zu verringern, folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Klägerin ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des gegen ihn gerichteten Bescheides im vorliegenden Verfahren auch nicht (mehr) geltend machen kann.
43Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr hat der Kläger schließlich ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108/89 -, NVwZ 1990, 360, juris, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47/06 -, NVwZ 2008, 571, und Beschluss vom 29. April 2008
45- 1 WB 11/07 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31, juris; Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 113 Rn 79; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113 Rn 271.
46Hierzu genügen die sehr allgemein gehaltenen und im Übrigen nicht deckungsgleichen Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 3. März 2011 bzw. der Berufungserwiderung vom 31. Mai 2012 nicht. Im Schriftsatz vom 3. März 2011 hat der Kläger geltend gemacht, er beabsichtige in naher Zukunft in Q1. eine neue Pflegeeinrichtung zu eröffnen oder eine bestehende Einrichtung zu übernehmen. Jenseits dieser bloßen Behauptung ist jedoch nichts dafür erkennbar, dass eine solche Absicht überhaupt besteht. Insbesondere aufgrund der Angabe, dass eine derartige geschäftliche Aktivität "in kurzer Zeit" erfolgen solle, wären indes genauere Angaben zu dem beabsichtigten Vorhaben erforderlich, die aber auch bis heute nicht erfolgt sind. In der Berufungserwiderung vom 31. Mai 2012 hat der Kläger stattdessen nunmehr vorgetragen, das T. I. werde die Pflegeimmobilie nach Auslaufen des befristeten Pachtvertrages wieder selbst betreiben, wobei noch nicht feststehe, ob dies durch die I1. -K. -Haus am Q. GmbH oder eine andere Gesellschaft erfolgen werde. Auch aus diesem Vortrag kann nicht auf eine Gefahr der Wiederholung in absehbarer Zeit geschlossen werden. Der Kläger hat es insoweit bereits unterlassen darzulegen, wann überhaupt mit einem Auslaufen des Pachtvertrages gerechnet werden kann. Jedenfalls aber ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar, dass er selbst in diesem Fall – unabhängig von der Frage, gegen wen die verfahrensgegenständliche Verfügung überhaupt gerichtet war – mit einer vergleichbaren Anordnung rechnen müsste. Dies würde das erneute Entstehen von Pflegemängeln voraussetzen, wie sie letztlich unstreitig im Jahr 2010 in der Einrichtung bestanden haben. Der durch nichts belegten und jegliche Verantwortung leugnende klägerischen Ansicht, dass das Vorgehen des Beklagten auf seine persönliche Diskreditierung gerichtet gewesen sei und deshalb im Falle seiner erneuten Tätigkeit als Geschäftsführer in diesem Kontext sogleich eine neue Untersagungs- und Schließungsverfügung ergehen würde, vermag der Senat nicht zu folgen.
47Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat wie auch das Verwaltungsgericht an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327).
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