Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 1936/11

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Be­teiligten das Verfahren in der Hauptsache über­einstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsver­fahrens.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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