Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1317/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.941,83 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Soweit es um die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, beschränkt sich der Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde wiederholten und deshalb weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den "nach der Besoldungsgruppe B 3 bewerteten" Dienstposten einer Bereichsleiterin/eines Bereichsleiters "Innen- und Filialbetrieb" in der Hauptverwaltung I. einem anderen Konkurrenten zu übertragen, und der Antragsgegnerin aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitkonkurrenten auf der vorgenannten Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an ihn abgelaufen ist,
5zu entsprechen. Das mit Schriftsatz vom 10. November 2011 – fristgerecht – vorgelegte Beschwerdevorbringen stellt (jedenfalls) die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle für die begehrte einstweilige Anordnung an einem Anordnungsanspruch, nicht durchgreifend in Frage. Einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen im Übrigen, d.h. mit dem die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes betreffenden Vortrag, bedarf es nicht. Ist nämlich die angefochtene Entscheidung auf eine Mehrheit sie unabhängig voneinander tragender Begründungen gestützt, so ist der Beschwerde nur dann stattzugeben, wenn der Beschwerdeführer sämtliche Begründungen mit Erfolg in Zweifel gezogen hat.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2004 – 13 B 2677/03 –, NVwZ-RR 2004, 706 = juris, Rn. 7 ff.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77, m.w.N., und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 146 Rn. 26.
7Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) und vermag damit der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
8Ein Anordnungsanspruch ist in Fällen der vorliegenden Art gegeben, wenn die von dem Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Es genügt insoweit, dass diese Bewertung nach dem Sach- und Streitstand, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbar und berücksichtigungsfähig ist, aufgrund nicht nur summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, so muss es ferner (ernsthaft) möglich erscheinen, dass der Rechtsschutzsuchende in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird.
9Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung bereits keine zu seinen Lasten gehenden Fehler der getroffenen Auswahlentscheidung aufgezeigt. Die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, vorgebrachten Gründe überzeugen vielmehr nicht.
10Die Auswahlentscheidung erweist sich nicht als zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft; es ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den gebotenen Qualifikationsvergleich (im zweiten Anlauf) auf die Sonderbeurteilungen des Beigeladenen vom 18. November 2010 und des Antragstellers vom 16. Juni 2011 gestützt hat und dabei von einem Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen ist.
11Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt, wie auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, Folgendes: Dem – auch vorliegend zu beachtenden – Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Der Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Für den gebotenen Leistungsvergleich maßgeblich ist dabei in erster Linie das von den Bewerbern in ihren – bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – aktuellen Beurteilungen jeweils erreichte Gesamturteil, also die zusammenfassende Gesamtnote. Neben den aktuellen Beurteilungen sind – vor der Anwendung sog. Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien ggf. auch die Aussagen früherer dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen, da diese Aufschluss über die Leistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter (persönlicher) Eignungskriterien und damit zugleich für eine künftige Bewährung in dem Beförderungsamt bzw. auf dem zu übertragenden Dienstposten geben können. Sie bilden darüberhinaus auch einen gewissen Kontrollmaßstab für etwaige Bevorzugungen oder Benachteiligungen von Bewerbern bei aktuellen, insbesondere anlassbezogenen Beurteilungen. Der Entscheidung des Dienstherrn bleibt es bei der Auswertung der aktuellen Beurteilung und ggf. auch der älteren Beurteilungen insbesondere überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er – im Verhältnis zueinander – bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst (Gewichtungsspielraum). Es bewegt sich im Bereich der ureigenen Bewertungskompetenz des Dienstherrn, Leistung, Eignung und Befähigung konkurrierender Bewerber nach den von ihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogenen Maßstäben zu beurteilen. Dieser Bereich der Bewertung entzieht sich weitgehend einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der Dienstherr ist lediglich gehalten, seine Wertung auf substantiierte Einwendungen des Beamten hin zu plausibilisieren. Erweist sich hiernach die Bewertung durch den Dienstherrn als nachvollziehbar und erfüllt sie die übrigen Voraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geknüpft sind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren und kann nicht durch eine andere Bewertung ersetzt werden.
12Vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa den Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, IÖD 2010, 206 = juris, Rn. 16 f., m.w.N.
13Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Dienstpostenkonkurrenz nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vor, so ist diese befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Dies gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei (hier nicht vorliegenden) formal gleichlautenden Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen des im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte statusrechtliche Amt zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
14Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = ZBR 2008, 35 = juris, Rn. 14 bis 16; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, a.a.O., juris Rn. 18 bis 21, m.w.N.; vgl. auch das von dem Antragsteller zitierte Urteil des Niedersächsischen OVG vom 9. Februar 2010 – 5 LB 497/07 –, RiA 2010, 166 = juris, Rn. 34.
15Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Konkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden und besagt auch noch nichts dafür, wie sich eine formal graduell oder sogar erheblich bessere Bewertung des im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten auf die Auswahlentscheidung auswirkt. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erreichten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Namentlich lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht der Rechtssatz entnehmen, dass dem Inhaber des höheren Statusamtes auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegenüber dem im statusniedrigeren Amt befindlichen, aber besser beurteilten Beamten gegeben werden muss. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt vielmehr nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
16Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, NVwZ 2011, 1191 = IÖD 2011, 218 = juris, Rn. 11; vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris, Rn. 46.
17Der Dienstherr kann mithin bei der zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen gebotenen zusätzliche Gewichtung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles beanstandungsfrei zu der Einschätzung gelangen, die bessere Beurteilung des statusniedrigeren Konkurrenten führe zu einem Leistungsgleichstand zwischen den Bewerbern oder begründe (sogar) einen Vorsprung des statusniedrigeren Beamten. Die konkrete Gewichtung fällt dabei in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
18Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, a.a.O., juris Rn. 14; ebenso das vom Antragsteller zitierte Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, RiA 2007, 271 = juris, Rn. 50, und der von ihm weiter angeführte Senatsbeschluss vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, ZBR 2006, 200 = juris, Rn. 9 (Fall, in dem – anders als hier – gleichlautende dienstliche Beurteilungen zweier Konkurrenten in unterschiedlichen, nicht in einer Beförderungshierarchie stehenden Statusämtern vorlagen); vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, a.a.O., juris Rn. 26 f., und vom 24. November 2008 – 6 B 1415/08 –, ZBR 2009, 269 = juris, Rn. 4.
19Für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer solchen gewichtenden Entscheidung bedeutet dies, dass diese auf nachvollziehbare Erwägungen gestützt sein muss; die wertende Entscheidung selbst darf das Gericht aber nur begrenzt einer Kontrolle unterziehen, so insbesondere auf Willkürfreiheit.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, a.a.O., juris Rn. 26 f., m.w.N.; ebenso das Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris, Rn. 57 (keine Anhaltspunkte für die Bewertung der Einschätzung als willkürlich, der Leistungsstand des dortigen Klägers – A 11 – und der seines Konkurrenten – A 12 –, welcher um zwei Teilnotenstufen schlechter als der Kläger beurteilt war, sei im Wesentlichen gleich); entsprechend der von dem Antragsteller zitierte Beschluss des OVG NRW vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 –, ZBR 2009, 350 = juris, Rn. 4, welcher im Übrigen den – hier nicht gegebenen – Fall einer Notendifferenz von zwei vollen Notenstufen zwischen den statusamtsverschiedenen Konkurrenten betrifft (vgl. juris, Rn. 5 ff.).
21Gemessen an diesen Grundsätzen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Fehlerhaftigkeit der vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten, im Auswahlvermerk vom 27. "Juli" (zutreffend: Juni) 2012 niedergelegten und hier maßgeblichen Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin aufzuzeigen. Die Antragsgegnerin hat ihre gewichtende Entscheidung, die aktuelle Beurteilung des Antragstellers könne auch unter Berücksichtigung des von ihm bekleideten höheren statusrechtlichen Amtes (A 16) insgesamt nicht als gleichwertig oder gar besser im Verhältnis zu der des Beigeladenen angesehen werden, welcher sich im statusrechtlichen Amt A 15 befinde, im Kern wie folgt begründet: Der Unterschied zwischen den Rangstufen A und B – insgesamt existieren mit den Noten A bis G sieben Notenstufen – sei nicht nur marginal, weil die Spitzennote bei Regelbeurteilungen (nach Maßgabe der nur Anhaltspunkte gebenden Quoten) nur 5 Prozent der Mitarbeiter erhalten könnten, während 12,5 Prozent der Mitarbeiter mit der Rangstufe B beurteilt werden könnten. Außerdem sei der Beigeladene bei 11 von insgesamt 19 zu beurteilenden Einzelmerkmalen besser und nur einmal schlechter als der Antragsteller beurteilt worden. Schließlich sei der Beigeladene – anders als der Antragsteller – bei den für den ausgeschriebenen Dienstposten für besonders wichtig gehaltenen Einzelkriterien wie "Arbeitsorganisation", "Eigenständigkeit", "geistige Beweglichkeit", "Entscheidungsverhalten" sowie "Überzeugungs- und Verhandlungsgeschick" mit der Spitzenbewertung beurteilt worden, und seine analytischen und konzeptionellen Fähigkeiten seien mit dem Spitzenwert "stark ausgeprägt" gewürdigt worden.
22Die Beschwerdebegründung postuliert zunächst einen gemessen an den Gesamtnoten gegebenen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers, indem sie behauptet, das "lediglich" um eine Rangstufe bessere Beurteilungsergebnis des Beigeladenen rechtfertige nicht einmal die Zugrundelegung eines Qualifikationsgleichstandes. Aus welchen Gründen dies so sein soll und weshalb die zur Annahme eines Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen führenden, soeben wiedergegebenen Erwägungen der Antragsgegnerin insbesondere zur Erheblichkeit des Notenunterschiedes (eine volle Notenstufe; besonders schwere Erreichbarkeit einer Spitzennote) nicht nachvollziehbar sein könnten, legt die Beschwerde indes nicht dar.
23Zu einem Erfolg der Beschwerde vermag auch nicht das (hilfsweise erfolgte) Vorbringen zu führen, bei einem hinsichtlich der Gesamtnoten "höchstens" anzunehmenden Leistungsgleichstand beider Bewerber müsse sich aus der dann gebotenen nicht schematischen, am Anforderungsprofil orientierten Binnenausschärfung der Beurteilungen ein Vorsprung des Antragstellers ergeben. Denn dieser habe gerade für die nach dem Anforderungsprofil des Dienstpostens besonders wichtigen Einzelmerkmale "Eigenständigkeit", "Personalführung", "Organisation des Verantwortungsbereichs" sowie "Sicheres Auftreten und Repräsentation" (wie der aber statusniedrigere Beigeladene) jeweils das Spitzenprädikat erhalten; bei dem insoweit ebenfalls besonders wichtigen Merkmal der Belastbarkeit liege er sogar vor dem Beigeladenen. Dieser Vortrag setzt nämlich lediglich die Einschätzung des Antragstellers, welche der von dem Anforderungsprofil (sinngemäß) geforderten Einzelqualifikationen als für den Dienstposten besonders wichtig einzustufen sind, an die Stelle der Einschätzung der Antragsgegnerin, legt aber nicht dar, aus welchem Grunde deren Hervorhebung bestimmter, zutreffend aus dem Anforderungsprofil abgeleiteter Einzelmerkmale nicht nachvollziehbar bzw. willkürlich sein soll. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass auch die von ihm ins Feld geführten Merkmale "Personalführung", "Organisation des Verantwortungsbereichs" und "Sicheres Auftreten und Repräsentation", für die er jeweils die formal gleiche Einzelbewertung wie der Antragsteller erhalten hat, als besonders gewichtig für den zu besetzenden Dienstposten betrachtet werden könnten, da das Anforderungsprofil diese Punkte ebenfalls anspricht ("Führungserfahrung"/"Angehörige des eigenen Verantwortungsbereiches zu motivieren, zu unterstützen und deren berufliche Entwicklung zu fördern"; "Fähigkeit, Abläufe sinnvoll zu organisieren"; "sicheres Auftreten und Repräsentation"). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit andere, ebenfalls aus dem Anforderungsprofil ableitbare Schwerpunkte gesetzt hat. Denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die erfolgte Schwerpunktsetzung willkürlich zu Lasten des Antragsstellers erfolgt sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin im Auswahlvermerk nicht auch auf weitere, ebenfalls dem Anforderungsprofil korrespondierende Einzelmerkmale abgestellt hat, bei welchen der Beigeladene gleichfalls eine höhere Bewertung erzielt hat als der Antragsteller. Insoweit zu nennen sind insbesondere die Einzelmerkmale "Fachliche Qualität", "Soziales Verhalten" und "Überzeugungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick", die in der Stellenausschreibung mit den Wendungen "auf Grund ihrer [...] fachlichen und sozialen Kompetenz" und "Überzeugungskraft und Verhandlungsgeschick" angesprochen werden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Beigeladene sei auch in Ansehung seines niedrigeren Statusamtes (jedenfalls) wegen der erzielten, um eine ganze Notenstufe besseren Bewertungen der Einzelkriterien "Arbeitsorganisation", "Eigenständigkeit", "geistige Beweglichkeit", "Entscheidungsverhalten" sowie "Überzeugungs- und Verhandlungsgeschick" besser qualifiziert als der Antragsteller, gewinnt im Übrigen Plausibilität dadurch, dass diese Einzelmerkmale ihrer Art nach überwiegend Teilaspekte einer eher grundlegenden und damit nicht strikt statusamtsgebunden zu bewertenden persönlichen Eignung beschreiben.
24Vgl. insoweit auch die Regelung 7.2.1 der "Richtlinien für die Beurteilung der Angehörigen der Deutschen Bundesbank" vom 23. Februar 2010, wonach mit den Beurteilungsmerkmalen "die am Arbeitsplatz während des gesamten Beurteilungszeitraums erbrachten fachlichen Leistungen sowie die Eignung und Befähigung der Bankangehörigen anhand einheitlicher Kriterien systematisch bewertet" werden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
26Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der neuen, beginnend mit dem 19. März 2012 zur Anwendung gelangenden Streitwertpraxis, welche die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (1. und 6. Senat) für solche beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfah-ren einvernehmlich begründet haben, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle abzielen. Nach dieser Praxis bemisst sich der Streitwert in den genannten Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 47 Abs. 1 GKG, wobei der infolgedessen grundsätzlich anzusetzende 6,5fache Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf den 3,25fachen Betrag zu reduzieren ist.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 –, IÖD 2012, 98 = juris und NRWE; und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris und NRWE.
28Der 3,25fache Wert des im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (§ 40 GKG) geltenden Endgrundgehalts des Amtes, welches mit dem Verfahren angestrebt wird, beläuft sich mit Blick auf die Bewertung der in Rede stehenden Stelle mit A 16 und das deshalb in die Berechnung einzustellende Endgrundgehalt von 6.135,95 Euro auf den festgesetzten Streitwert von 19.941,83 Euro.
29Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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