Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 753/12
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO war abzulehnen, weil die Beschwerde ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Der Antragsteller vermag mit seiner Beschwerde, die der Senat – unter Berücksichtigung der vorgenommenen "Präzisierung" seines Antrags und mit Blick auf das Fehlen einer zielführenden Beschwerdebegründung im Hinblick auf den übrigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung – einschränkend ausgelegt hat, nicht durchzudringen.
4Es ist schon höchst zweifelhaft, ob überhaupt wirksam Beschwerde eingelegt worden ist. Legt man den Vortrag des Antragstellers zugrunde, er sei noch nicht volljährig, ist davon auszugehen, dass das nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschwerdeverfahren erforderliche Auftreten der Rechtsanwältin I. im Namen des Antragstellers nicht durch eine wirksame Vollmacht gedeckt ist. Der Antragsteller als Unterzeichner der im Klageverfahren 19 K 3398/12 unter dem 1. Juni 2012 überreichten und einzig ersichtlichen Vollmacht vom 24. Mai 2012 wäre bei einer Geburt erst am 1995 gem. § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und damit nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht ausreichend prozessfähig, eine wirksame Vollmacht auszustellen. Denn § 80 Abs. 1 AufenthG erklärt einen Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nur fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen speziell nach dem Aufenthaltsgesetz, nicht also auf dem Gebiet des Jugendhilferechts. Dementsprechend dürfte die Bevollmächtigung der Rechtsanwältin nach § 111 Satz 1 BGB ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters jedenfalls für das vorliegende Verfahren keine Wirkung entfalten können. Dass der – aufgrund der Bestellung des Jugendamtes E. zum Vormund wegen Ruhens der elterlichen Sorge durch Beschluss des Amtsgerichts E. – Familiengericht – vom 14. Juli 2011 im Verfahren – F –,
5vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Bestellung etwa: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2012 – 18 UF 274/11 -, juris,
6allein in Frage kommende Betreuer Wunderlich der Beauftragung der Anwältin zur Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers in der vorliegenden Jugendhilfeangelegenheit zugestimmt hat, ist nicht ersichtlich. Da Frau I. als Rechtsanwältin ansich gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsbefugt ist, findet § 67 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO keine Anwendung.
7Ungeachtet dessen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Mit dem Beschwer-devorbringen vermag nämlich die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt zu werden, dass die Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Dabei gilt es zu beachten, dass das für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall nur überwunden werden kann, wenn durch das Abwarten der Hauptsache-entscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwend-bare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entschei-dung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dabei ist der Bedeutung der jeweiligen betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechts-schutzes Rechnung zu tragen.
8Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008
9– 2 BvR 338/08 –, juris.
10Der Antragsteller hat gemessen hieran auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich erst am 1995 geboren und damit noch minderjährig ist. Dazu reicht insbesondere nicht der Hinweis auf die vom Antragsteller vorgelegte Geburtsurkunde. Die Bescheinigung ist zum einen erst am 2005 – also 10 Jahre nach dem angeblich im Register verzeichneten Geburtstermin – ausgestellt worden und nicht im Sinne von § 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 2 ZPO legalisiert. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet am 5. März 2011 noch angegeben hat, über Identitätsdokumente jeglicher Form nicht zu verfügen und seine Flucht aus H. angetreten zu haben, ohne nach der Schule zuvor noch einmal in sein Elternhaus (wo üblicherweise derartige Papiere archiviert werden) zurückgekehrt zu sein, drängen sich zudem Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit auf. Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass die angebliche Geburtsurkunde im Original erst bei Klage- und Antragstellung am 17. April 2012 – also mehr als 1 Jahr nach der Einreise – der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts überreicht worden ist, ohne dass der Antragsteller Angaben dazu gemacht hat, wie er in ihren Besitz gelangt ist.
11Im übrigen erschöpft sich der Beschwerdevortrag im Wesentlichen in allgemeinen auf die Menschenrechte für Kinder und Jugendliche aus der UN-KRK, auf Art. 24 der Europäischen Grundrechtscharta, auf das Haager Minderjährigen-Schutzabkommen, sowie auf die Art. 1, 2 und 3 GG gestützten Ausführungen, ohne gezielt auf die individuellen und konkreten Bedürfnisse des Antragstellers als eines angeblich Minderjährigen einzugehen. Schwierigkeiten, allein in einem Flüchtlingsheim zurecht zu kommen, können auch Erwachsene haben. Außerdem findet auch in Flüchtlingsheimen eine Betreuung der Ausländer statt. In deren Rahmen kann – wie nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts schon bisher – ggfs. auch dem seelischen Gesundheitszustand des Antragstellers, wie er etwa dem Entlassungsbericht des M. Klinikums E. – Abteilung für Kinder und Jugendpsychiatrie – vom 28. Februar 2012 entnommen werden kann, Rechnung getragen werden. Dass dies dann zwingend die Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII – also eine Unterbringung des Antragstellers in einem Jugendheim – voraussetzt, lässt sich dem Entlassungsbericht nicht entnehmen und wird auch sonstwie nicht substantiiert dargetan.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.
13Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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