Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 701/12

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 2 L 69/12 wird auf 9.240,-- Euro festsetzt.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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