Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 701/12
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 2 L 69/12 wird auf 9.240,-- Euro festsetzt.
Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auf 17.187,50 Euro begehrt wird, hat nur in einem - aus dem Tenor ersichtlichen - geringen Umfang Erfolg.
3Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG - in seiner Ausgestaltung durch den Abs. 3 - ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. In der Antragsschrift vom 18. Januar 2012 wird auf S. 7 für das 2. Halbschuljahr (2. Februar 2012 bis 6. Juli 2012 = 22 Wochen) von voraussichtlich 20 Schulstunden in der Woche bei einem geschätzten Stundensatz von 21,-- Euro pro Stunde ausgegangen. Die Stellung bloß eines "einfachen Integrationshelfers" hat dem Antragsteller dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht vorgeschwebt, sondern er hat auf Seite 6 der Antragsschrift die Forderung nach einer sozialpädagogischen Fachkraft aufgestellt. Die Gesamtheit seiner Vorstellungen haben die Antragstellung bestimmt und führen bei entsprechender Multiplikation zu dem im Tenor festgesetzten Betrag von 9.240,-- Euro. Diesen Wert hat der Antragsteller der streitigen Leistung selbst in vertretbarer Weise beigemessen, so dass sich ein Rückgriff auf den objektiven Wert der Leistung, der höher liegt, unter Billigkeitsgesichtspunkten hier verbietet. Andererseits sieht der Senat aber auch keine Veranlassung, diesen Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weiter herabzusetzen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zwar nur die Hälfte. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert aber bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
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