Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 E 662/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab.
4Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist zu ergänzen: Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 5 C 38.06 , BVerwGE 129, 265 (270, Rdnr. 21) führt nicht weiter, weil die dortige Klägerin mit einem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und daher auf den Bestand ihrer mit ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland erworbenen Spätaussiedlereigenschaft vertrauen konnte. Demgegenüber ist der Antrag des Klägers im vorliegenden Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides am 16. Februar 2000 bestandskräftig abgelehnt worden, so dass sich bei ihm kein Vertrauen darauf entwickeln konnte, als Abkömmling einer Spätaussiedlerin im Wege der sogenannten Höherstufung noch eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erlangen.
5Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011 11 A 747/11 , juris.
6Wenn der Kläger dem entgegenhält, auch eine Einreise nach Deutschland mit einem Einbeziehungsbescheid sei eine Einreise "im Wege des Aufnahmeverfahrens", so dass der Spätaussiedlerstatus mit dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung entstanden sei, übersieht er, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zusätzlich zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen davon abhängig macht, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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