Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2987/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Der Kläger rügt zunächst, dass die der Abweisung des Hauptantrags zu Grunde liegende Tatsachenfeststellung fehlerhaft gewesen sei. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts sei die gesundheitliche Eignung Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen und stehe ferner auf Grund der amtsärztlichen Begutachtung vom 9. Mai 2008 fest. Es ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht zu erkennen, dass die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers zu irgendeiner Zeit Gegenstand des (insoweit maßgeblichen) vorliegenden, auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Verfahrens (eingeleitet mit Antrag vom 19. August 2009) gewesen ist. Die vom Kläger angeführte Untersuchung bezog sich auf seine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis und datiert aus dem Jahr 2008. Ungeachtet dessen verkennt der Kläger mit diesem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht unabhängig von der mangelnden Spruchreife über den Hauptantrag entschieden und seine ablehnende Entscheidung selbständig tragend auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verbeamtungsantrags gestützt hat. Hinsichtlich dieser Begründung werden mit dem Zulassungsbegehren – wie im Folgenden noch dargestellt wird – ebenfalls keine ernstlichen Zweifel aufgeworfen.
5Das Schreiben der Bezirksregierung B. vom 9. April 2008 ist nicht als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW zu werten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich diesem Schreiben bei Zugrundelegung des maßgeblichen objektiven Erklärungswertes bereits keine entsprechende Zusage entnehmen. Darin wird zwar in Aussicht genommen, den Kläger zum 6. August 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Dies gilt ausweislich der weiteren Formulierung des Schreibens allerdings ausdrücklich nur für den Fall, dass der Kläger die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis insgesamt erfüllt. Anderenfalls sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags der Länder (TV-L) vorgesehen.
6Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung folgen ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht – wie der Kläger meint – nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass mit der (schrittweisen) Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angehoben werden müsste. Dieses Vorbringen lässt bereits eine nähere Darlegung vermissen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diesem Umstand Bedeutung zukommen soll. Aber auch unter Berücksichtigung der Erwägungen, die der Kläger insoweit zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) anstellt, sind – auch im Hinblick auf die Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand – keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW über Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erkennbar. Diese Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar und wahren insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit der Kläger die Anhebung des Eintrittsalters in den Ruhestand zwingend mit einer Anhebung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze verknüpft, verkennt er, dass dem Dienstherrn bei der Festlegung, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen, ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt.
7Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris, Rdnrn. 14 ff.
8Die gegen das in § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a) LVO NRW enthaltene Erfordernis, dass die Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG – hier des Zivildienstes – für die verzögerte Einstellung ursächlich sein muss, erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch. Zunächst ist nichts dagegen zu erinnern, dass alle Verzögerungstatbestände des § 6 Abs. 2 LVO NRW gleichermaßen das Kausalitätserfordernis aufstellen. Ihnen ist gemein, dass durch sie das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht pauschal um die benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden soll. Die Verbeamtung soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- der Zivildienstes, der Kinderbetreuung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 6 A 2797/10 –, juris, m.w.N.
10Das Kausalitätserfordernis führt – auch hinsichtlich des Verzögerungstatbestandes "Dienstpflicht" – nicht dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
11Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, juris,
12bereits ausgeführt, dass es nicht erforderlich ist, dass die Verzögerung unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Ist etwa der Bewerber seiner Dienstpflicht erst relativ spät nachgekommen und musste danach möglicherweise zunächst noch die allgemeine Hochschulreife erwerben oder andere Schulabschlüsse nachholen, bevor er die Lehrerausbildung (Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst) aufnehmen konnte, kann der erforderliche Kausalzusammenhang durchaus auch noch über einen erheblichen Zeitraum gegeben sein. Dass der Anwendungsbereich damit auf wenige, besonders gelagerte Fälle begrenzt sein mag, ist nicht bedenklich, sondern unterstreicht vielmehr den Charakter einer Ausnahmevorschrift.
13Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Klägers, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a) LVO NRW enthaltene Kausalitätserfordernis stelle eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar, ist nicht nachvollziehbar. Denn Verzögerungen bei der Einstellung, die aus der Ableistung einer Dienstpflicht herrühren, sind nach den oben dargestellten Grundsätzen gerade im Rahmen der Ausnahmevorschrift zu berücksichtigen, die gegebenenfalls eine entsprechende Überschreitung der Altersgrenze zulässt.
14Nicht verständlich ist der Einwand, die Benachteiligung des Klägers aufgrund seines Geschlechts hätte bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vermieden werden können. Es erschließt sich auch nicht, weshalb der Antrag einer Frau mit einem dem des Klägers exakt gleichenden Lebenslauf hätte Erfolg haben sollen.
15Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, wenn dem Kläger die Bestandskraft der in dem Unterbreiten eines unbefristeten Arbeitsvertrags liegenden konkludenten Ablehnung des Verbeamtungsantrags (hier: Vertrag vom 30. Juli 2008) entgegen gehalten wird. Insbesondere geht der Kläger fehl, wenn er meint, ihm werde vorgeworfen, er sei "selbst schuld" daran, wenn die Behörden und Fachgerichte eine Rechtsfrage unzutreffend beurteilt hätten. Vielmehr folgt es aus dem Rechtsinstitut der Bestandskraft, dass Verwaltungsakte ungeachtet einer möglichen Fehlerhaftigkeit nicht mehr anfechtbar sind und Bindungswirkung entfalten.
16Die damalige Ablehnungsentscheidung ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Es ist nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass die Ablehnungsentscheidung von Juli 2008 unter einem besonders schwerwiegenden Fehler litt. Allein aus der behaupteten unzulässigen Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG durch die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze lässt sich kein Fehler von besonderer Tragweite und Schwere im Sinne des auf besondere Ausnahmefälle beschränkten § 44 Abs. 1 VwVfG NRW herleiten.
17Es ist ferner nicht anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederaufgreifen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW) des früheren, bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Ablehnungsentscheidung von Juli 2008) zu Unrecht abgelehnt hat. Ein Wiederaufgreifensantrag lässt sich dem Schreiben des Klägers vom 19. August 2009 nicht entnehmen. Aber selbst einen (konkludenten) Wiederauf-greifensantrag unterstellt, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht stützt seine näher begründete ablehnende Entscheidung daneben selbständig tragend darauf, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erfüllt sind. Dem tritt die Beschwerde mit der nicht näher substantiierten Behauptung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW seien erfüllt, nicht durchgreifend entgegen.
18Besondere Umstände, die einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW begründen könnten, werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan.
19Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 54.
20Soweit der Kläger meint, zu seinen Gunsten sei eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO NRW (hier wohl die Alternative Satz 1 Nr. 2 gemeint) anzunehmen, fehlt es schon an jeder weiteren Auseinandersetzung mit den dafür zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen. Abgesehen davon erscheint es nicht unbillig, dass sich das beklagte Land auf die Bestandskraft seiner Ablehnungsentscheidung von Juli 2008 beruft. Das Schreiben der Bezirksregierung B. vom 9. April 2008, auf das der Kläger weiter hinweist, ist – wie oben dargestellt – bereits nicht als rechtsverbindliche Zusage, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, anzusehen.
21Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
22Das wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Wertungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
23Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – sein Vorbringen ist im Wesentlichen bereits oben im Rahmen der Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel aufgegriffen worden – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
24Auf seinen darüber hinaus erhobenen Einwand, aus der Aufnahme eines Magisterstudiums vor dem Lehramtsstudium habe sich keine zeitliche Verzögerung ergeben, kommt es nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat das Fehlen des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Zivildienstleistung und verspäteter Einstellung darüber hinaus selbständig tragend mit dem ebenfalls vor der Aufnahme des Lehramtsstudiums zunächst begonnenen Studium der Forstwissenschaften begründet.
25Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
27Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers zu diesem Zulassungsgrund hinreichend konkretisierte Rechtsfragen enthält. Es wird lediglich allgemein auf "die Fragen der Auslegung des Ausnahmetatbestandes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a) LVO NRW n.F. und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts" sowie "die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eintrittshöchstalters in Anbetracht der Verlängerung des Eintrittsalters in die Rente" hingewiesen. Aber auch wenn man dies unter Heranziehung des Vorbringens zu den übrigen Zulassungsgründen zu Gunsten des Klägers annimmt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts sowie auf der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres in dem oben dargestellten Sinn beantworten lassen.
28Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
29Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die beantragte Beweisaufnahme zur tatsächlichen Betreuung des Sohnes durch den Kläger unterlassen, geht fehl. Eine mangelnde Sachaufklärung kann dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden kann, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 17. November 2011 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen.
30Unabhängig davon bleibt der Verfahrensfehlerrüge der Erfolg versagt, weil nicht dargelegt ist, dass das Urteil auf dem (behaupteten) Mangel beruht. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht aufgezeigt, dass es auf das Ergebnis der Beweisaufnahme hätte ankommen können. Ausweislich der Urteilsgründe war das Gegenteil der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die tatsächliche Betreuung des Kindes durch den Kläger unterstellt, so dass es insoweit keiner weiteren Aufklärung bedurfte.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.