Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 290/12

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.500,-Euro festgesetzt.


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