Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1982/10
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
31. Der in der Zulassungsbegründungsschrift benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist weder hinreichend dargelegt noch gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
4Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
5Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm – Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
6Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N.
7In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung eines im o.g. Sinne entscheidungstragenden Rechtssatzes des hier nach der Zulassungsbegründung allein in Rede stehenden Divergenzgerichtes, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW).
8Als Rechtssatz des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts führt die Beklagte allein die folgende, dem Beschluss des OVG NRW vom 28. April 2010 – 6 A 676/08 –, juris = NRWE entnommene Passage an:
9"Mit dem Vorbringen, seine Leistung im Zeitraum vom 8. September bis 31. Dezember 2005 sei nicht berücksichtigt worden, ist ein zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führender Fehler nicht dargetan. Weder der Umstand, dass die Regelbeurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen muss, noch der Leistungsgrundsatz geboten hier – über Nr. 3.6 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol hinaus – die Einholung eines Beurteilungsbeitrages oder einer formlosen Stellungnahme. Dass und ggf. welche besonderen Leistungen der Kläger in der Zeit seiner (...) Verwendung im Innendienst gezeigt hat, die hätten berücksichtigt werden müssen, ist nicht dargelegt. Ohne einen solchen Vortrag kann aber nicht angenommen werden, dass die angegriffene Beurteilung den dienstlichen Leistungen des Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums, also unter Einschluss auch der nicht durch einen besonderen Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitspanne, nicht gerecht geworden sein kann."
10Diese Ausführungen stellen, wie der 6. Senat auch an anderer Stelle seines Beschlusses festgestellt hat (juris, Rn. 12), ersichtlich eine Würdigung des Einzelfalles dar. Mit ihrem bloßen Zitat ist mithin kein abstrakter Rechtssatz im o.g. Sinne bezeichnet. Zu einer insoweit hinreichenden Darlegung hätte die Beklagte deshalb herausarbeiten müssen, welcher abstrakte Rechtssatz ggf. in dieser Einzelfallwürdigung enthalten ist. Als weiterer Darlegungsmangel tritt hinzu, dass die Beklagte auch die (bundesrechtliche) Rechtsnorm, auf die sich der "Rechtssatz" des OVG NRW und der dem angefochtenen Urteil entnommene Rechtssatz – den die Beklagte ebensowenig bezeichnet bzw. herausgearbeitet hat – jeweils beziehen müssen, nicht einmal benannt hat.
11Unabhängig von dem Vorstehenden könnte eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aber auch dann nicht erfolgen, wenn die Beklagte die Darlegungsanforderungen erfüllt, also einen der Entscheidung des 6. Senats zu entnehmenden abstrakten, auf eine bundesrechtliche Norm bezogenen Rechtssatz selbst herausgearbeitet und diesen den von ihr ins Feld geführten abstrakten, auf dieselbe bundesrechtliche Norm bezogenen Rechtssätzen des Verwaltungsgericht gegenübergestellt hätte. Denn in einem solchen Fall wäre eine Divergenz der Sache nach nicht gegeben.
12Den bereits zitierten Ausführungen des 6. Senats lässt sich sinngemäß allenfalls der abstrakte Rechtssatz entnehmen, dass die Nichtberücksichtigung eines nur wenige Monate umfassenden Teiles eines mehrjährigen Beurteilungszeitraums dann nicht zur Rechtswidrigkeit einer Regelbeurteilung führt, wenn die Einholung eines förmlichen Beurteilungsbeitrags insoweit nicht vorgeschrieben ist und wenn nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen ist, dass die dienstliche Beurteilung den (besonderen) Leistungen des Beamten im fraglichen Teilzeitraum nicht gerecht geworden sein kann.
13Diesem Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht widersprochen. Die von der Beklagten insoweit zitierten entscheidungstragenden Sätze des Verwaltungsgerichts
14– "Zunächst ist festzuhalten, dass ein Zeitraum von fast vier Monaten nach dem Vorbringen der Beklagten, erst Recht ein Zeitraum von fast fünf Monaten nach dem Vorbringen des Klägers, so lange bemessen ist, dass der Beurteiler, der die Leistungen des Beamten nicht aufgrund eigener Anschauungen beurteilen kann, grundsätzlich verpflichtet ist, sich anderer geeigneter Erkenntnisquellen (...) zu bedienen. (...) Dass nach den früheren Beurteilungsrichtlinien ein förmlicher Beurteilungsbeitrag erst nach einer Einsatzzeit von sechs Monaten erforderlich war, schließt die Pflicht des Beurteilers, sich auf andere Weise über die in einem Zeitraum von fast vier Monaten gezeigten Leistungen des Beamten zu informieren, nicht aus." –
15stehen bei entsprechender Abstrahierung vom beleuchteten Einzelfall nicht im Widerspruch zu dem hier vom beschließenden Senat aufgezeigten abstrakten Rechtssatz des OVG NRW. Dass – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – ein Beurteiler in Bezug auf die ihm selbst nicht bekannten Leistungen des zu beurteilenden Beamten während eines nicht unerheblichen Teiles des Beurteilungszeitraums grundsätzlich verpflichtet ist, sich die entsprechenden Erkenntnisse durch Heranziehen geeigneter Erkenntnisquellen zu verschaffen, hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 28. April 2010 ersichtlich nicht anders gesehen. Das wird schon durch dessen einzelfallbezogene Argumentation belegt. Ebensowenig lässt sich der Entscheidung des 6. Senats der Inhalt beilegen, die angesprochene Verpflichtung des Beurteilers werde immer schon dann ausgeschlossen bzw. eine Verletzung dieser Verpflichtung führe dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, wenn ein förmlicher Beurteilungsbeitrag erst bei einer bestimmten Mindesteinsatzzeit verlangt, diese Zeit aber unterschritten werde. Denn der 6. Senat hat seine Feststellung, ein zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führender Fehler sei nicht dargetan, an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen ist, dass die dienstliche Beurteilung den (besonderen) Leistungen des Beamten im fraglichen Teilzeitraum nicht gerecht geworden sein kann. Die Ausführungen des 6. Senats zu den Gründen, aus welchen er die genannte (negative) Voraussetzung in dem von ihm entschiedenen Fall für erfüllt erachtet hat, stellen ersichtlich keinen abstrakten Rechtssatz mehr dar, sondern befassen sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles. Dieser war maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der dortige Kläger während des für ihn in Rede stehenden, knapp viermonatigen Teilzeitraumes aus gesundheitlichen Gründen (lediglich) im Innendienst verwendet worden war und dass eine Betrachtung seiner Leistungen vor und nach diesem Zeitraum keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Leistungssteigerung gerade innerhalb der fraglichen Zeitspanne erbracht hatte. In einer solchen Situation, welche es grundsätzlich rechtfertigen mag, von (annähernd) gleichbleibenden Leistungen auch während des von dem Beurteiler nicht betrachteten Teilzeitraumes auszugehen, hätte es dem dortigen Kläger oblegen, vorzutragen, dass und ggf. welche besonderen Leistungen er insoweit gezeigt hat. So verhält es sich vorliegend aber schon deshalb nicht, weil der Kläger während des hier fraglichen Teilzeitraumes (1. Juni 2003 bis 28. September 2003 – so die Beklagte – bzw. bis 20. Oktober 2003 – so der Kläger) nicht in seinem Stammreferat, sondern (unstreitig) in einer für Sonderlagen mit besonders hohem Arbeitsaufwand und besonderer Arbeitsintensität eingerichteten "Besonderen Aufbauorganisation" ("Wüste") eingesetzt worden ist, dort (unstreitig) einen durch Mehrarbeit gekennzeichneten erhöhten Arbeitseinsatz gezeigt hat und Rückschlüsse aus vor und nach diesem Einsatz gezeigten Leistungen auf die in der "Besonderen Aufbauorganisation" gezeigten Leistungen und Fähigkeiten nicht gezogen worden sind. Vor diesem Hintergrund oblag es nicht dem Kläger, besondere Leistungen während dieses Einsatzes zu behaupten, sondern war die Beklagte gehalten, sich hinreichende Erkenntnisse über die von dem Kläger insoweit tatsächlich gezeigten Leistungen und Fähigkeiten zu verschaffen.
162. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung ersichtlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer (ggf. sinngemäß geltend gemachten) grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
173. Mit Blick auf die Ausführungen in der Zulassungsbegründungsschrift, dass sich angesichts der (zuvor geltend gemachten) Umstände "die Beurteilung des Klägers im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts als rechtmäßig und das Urteil des VG Köln als fehlerhaft" erweise, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte sinngemäß auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und damit den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hat. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel lässt die Zulassungsbegründung indes nicht hervortreten. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und fügt lediglich noch Folgendes an: Der Verweis der Beklagten auf die Erklärung der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags, herausragende Leistungen eines Mitarbeiters in der "Besonderen Aufbauorganisation" wären ihr vermittelt durch Vorgesetzte dieser Mitarbeiter regelmäßig zur Kenntnis gelangt, woran es indes im Falle des Klägers gefehlt habe, verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn er setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der Würdigung auseinander, die dieses Argument bereits in der angefochtenen Entscheidung erfahren hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit (gut nachvollziehbar) ausgeführt, dass die mögliche Rücksprache mit dem seinerzeitigen Vorgesetzten des Klägers nicht durch allgemeine Kenntnisse der Arbeitssituation und auf allgemeine Übungen bei der Förderung von herausragenden Beamten ersetzt werden könne, weil die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden solle, umfassend angelegt sein müsse und zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen und auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichten dürfe.
18Vgl. insoweit auch das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, DÖD 2007, 281 = juris, Rn. 10.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
20Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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