Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1204/10
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 18.711,65 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Entscheidung des Senats über die Berufungszulassung kann durch den Berichterstatter ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3Der Antrag hat keinen Erfolg.
4Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen – gemessen an ihren tatbestandlichen Voraussetzungen – nicht vor.
51.
6Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
7Dies hat der Senat auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens zu beurteilen. Denn der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb einer bestimmten – hier eingehaltenen – Frist die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
8Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
9Hiervon ausgehend weckt das dem in Rede stehenden Zulassungsgrund zuzuordnende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 28. Juni 2010 keine ernstlichen Richtigkeitszweifel in dem oben genannten Sinne.
10a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit einer sog. "Doppelbegründung" abgewiesen, d.h. es hat das Ergebnis seiner Entscheidung – jeweils selbständig tragend – auf mehrere Begründungen gestützt. Das hat zur Folge, dass es für die Zulassung der Berufung nicht ausreicht, wenn der dies beantragende Beteiligte lediglich eine der Begründungen erfolgversprechend angreift. Er muss sie vielmehr allesamt (und damit zugleich das Ergebnis der Entscheidung) schlüssig in Frage stellen. Bereits daran scheitert das vorliegende Antragsbegehren.
11Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf Seite 8 unten des amtlichen Urteilsabdrucks selbstständig auch darauf gestützt, dass eine Vergleichsberechnung zwischen einer Behandlung im Ausland und einer solchen im Inland selbst dann erforderlich gewesen wäre, wenn aufgrund des vom Kläger angesprochenen Abkommens die Schweiz einem EU-Staat bzw. einem Vertragsstaat im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) gleichzustellen sei. Das ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BVO NRW a.F., wonach eine Rückausnahme für den Fall gelte, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Gebühren als ansässigen Personen berechnet würden. Eine solche Sachlage sei hier anzunehmen, weil dem Kläger jeweils die "Tagestaxe Ausland" berechnet worden sei. Eine solche gesonderte Ausweisung mache überhaupt nur Sinn, wenn sich hieraus höhere Kosten als allgemein (im Sinne von für Gebietsansässige) ergäben. Da dem Kläger bei seinen zwei Aufenthalten jeweils eine solche Taxe in Rechnung gestellt worden sei, sei darauf zu schließen, dass sie von Gebietsfremden regelmäßig und nicht nur im Einzelfall erhoben werde.
12Dem hat das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegengesetzt. Dort wird unter Ziffer 1. der Antragsbegründungsschrift vom 28. Juni 2010 (am Ende) lediglich behauptet, aus dem Umstand der Berechnung der "Tagestaxe Ausland" ergebe sich nicht ohne Weiteres, dass sich für den Kläger höhere Kosten ergeben hätten als für einen Patienten aus der Schweiz. Deshalb bedürfe es "auf jeden Fall" einer entsprechenden Beweisaufnahme. Dieses Vorbringen bleibt inhaltlich substanzlos. Es stellt die Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht schlicht (im Ergebnis) in Frage, ohne sich dabei auch nur in Ansätzen mit den vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Argumenten bzw. Indiztatsachen inhaltlich auseinanderzusetzen. Es zeigt auch seinerseits keine sonstigen Indiztatsachen auf, welche eine andere Würdigung des Sachverhalts nahelegen könnten. In Anbetracht dessen genügt der bloße Hinweis auf eine in dem betreffenden Zusammenhang für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme nicht den Darlegungsanforderungen. Denn dieser Beweis wäre nach dem derzeitigen Sachstand auf eine Ausforschung gerichtet.
13b) Hiervon ausgehend kommt es darauf, ob die sonstigen Angriffe gegen die Richtigkeit des Urteils den Anforderungen an die Darlegung und den sachlichen Voraussetzungen des Zulassungsgrundes genügen, nicht weiter an. Davon abgesehen kann aber auch das sonstige Vorbringen die begehrte Berufungszulassung nicht hinreichend stützen.
14Der Kläger bekräftigt insoweit im Zulassungsverfahren seine bereits im Klageverfahren vertretene Auffassung, aufgrund des zwischen der Europäischen Union und der Schweiz bestehenden Freizügigkeitsabkommens sei die in der streitigen Angelegenheit vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen betreffend seine Krankenhausaufenthalte im Universitätsspital C. vom 7. bis 21. Mai 2008 und vom 30. Juli bis 20. August 2008 rechtswidrig, weil hierdurch der freie Dienstleistungsverkehr in unzulässiger Weise behindert werde. Hierzu wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit mit dem schon im Widerspruchs- und Klageverfahren angeführten Umstand befasst, dass die betreffenden stationären Aufenthalte jeweils auf Notfallsituationen zurückzuführen gewesen seien. Hierzu bezieht sich der Kläger auf die zu den Akten gelangten ärztlichen Bescheinigungen und Berichte sowie auf eine im Zulassungsverfahren ergänzend vorgelegte Stellungnahme des Dr. T. aus M. vom 23. Juni 2010. Danach ergebe sich, dass eine akute massive Dyspnoe zu der Einlieferung Ende Juli 2008 geführt habe. Die Diagnose sei so akut gewesen, dass ein weiterer Transport wie etwa in das Universitätsklinikum G. nicht möglich gewesen sei. Eine Einweisung in das Kreiskrankenhaus M. sei aus medizinischer Sicht nicht in Betracht gekommen, weil der Kläger dort in der Vergangenheit bei stationären Behandlungen negative Erfahrungen gemacht habe. Darüber hinaus habe auf einem vorangegangenen Aufenthalt im Kantonsspital im Juni des fraglichen Jahres aufgebaut werden, namentlich auf die dort erstellten Patientenunterlagen zurückgegriffen werden können. Was den Aufenthalt vom 7. bis 21. Mai 2008 in der Augenklinik des Universitätsspitals C. betreffe, sei es während des dortigen Aufenthalts (u.a. während der Operation sowie nochmals später am 20. Mai 2008) durch Komplikationen bzw. Problemzustände unklarer Genese zu Notfallsituationen gekommen, die eine Verlängerung sowohl des Operationsverlaufs als auch der Dauer der Gesamtzeit der stationären Aufnahme zur Folge gehabt hätten. Insoweit könne jedenfalls bezogen auf einen Teil (ca. die Hälfte) der entstandenen Kosten die im Streit stehende beihilferechtliche Begrenzung für Auslandsaufwendungen nicht gelten.
15Was die behauptete Verletzung des angesprochenen Abkommens mit der Schweiz betrifft,
16vgl. allgemein in diesem Zusammenhang etwa den Senatsbeschluss vom 4. November 2011 – 1 A 2497/09 –, juris, Rn. 8 ff., und NRWE, Rn. 9 ff.
17fehlt es an der (aus Gründen ausreichender Darlegung zumindest im Kern erforderlichen) Herausarbeitung der konkreten Rechtsproblematik. Insoweit reicht es nicht aus, wie geschehen in lediglich allgemeiner Form auf eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs hinzuweisen. Als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wäre es nämlich nicht schon dann anzusehen, wenn der Umfang der Kostenerstattung für (hier grenzüberschreitende) Krankenbehandlungen im Ausland überhaupt an den Kosten einer solchen Behandlung im Inland als Vergleichsmaßstab gemessen würde. Die hier in Rede stehende beihilferechtliche Begrenzungsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW a.F. erscheint mit Blick auf das Abkommen vielmehr nur insofern problematisch, als die dort vorgesehene Vergleichsbetrachtung Inland/Ausland an solche einschränkenden Merkmale mit anknüpft (hier: Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen am inländischen Wohnort, am letzten früheren inländischen Dienstort oder an dem am nächsten gelegenen inländischen Behandlungsort), denen die Erstattungsfähigkeit einer entsprechenden Inlandsdienstleistung nicht gleichermaßen unterliegt.
18Vgl. hierzu – bezogen auf sachlich entsprechendes Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg – BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 2 C 14.10 –, BVerwGE 141, 69 = juris, Rn. 9 ff., insb. 11.
19Die insofern bestehenden rechtlichen Zusammenhänge arbeitet das Zulassungsvorbringen nicht heraus.
20Soweit der Kläger geltend macht, die streitigen Aufwendungen bezögen sich ganz bzw. zum Teil auf Notfallbehandlungen, wird damit – allerdings ohne Verdeutlichung der rechtlichen Grundlegung/Anknüpfung – ein Gesichtspunkt angesprochen, welcher für die Frage eines Erfolgs des Klagebegehrens relevant sein kann.
21Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 2 C 14.10 –, a.a.O., juris, Rn.15 ff.;
22Mit diesem Gesichtspunkt hat sich aber das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits näher befasst: Es gehe in diesem Zusammenhang darum, ob der Kläger – ohne bestehende Wahlmöglichkeit – notfallbedingt gezwungen gewesen sei, die nächstgelegene, unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit geeignete Behandlungsmöglichkeit (hier in einem Krankenhaus) aufzusuchen, wobei diese sich hier in der Schweiz und nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befunden haben müsse. Einen solchen Sachverhalt lasse schon das Vorbringen des Klägers nicht hervortreten. Mit Blick auf das in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehende Angebot an medizinischen Leistungen sei er auch sonst nicht ersichtlich. So habe sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Einweisung, deren notfallmäßigen Charakter Dr. T. unter dem 24. Februar 2009 (schlicht) bestätigt habe, nicht in der Schweiz, sondern an seinem Wohnort in M. aufgehalten. Dabei besage eine "notfallmäßige" Einweisung als solche nichts dazu, wohin der Betroffene aus Anlass des Notfalls verbracht werden müsse.
23Diese in der Sache nachvollziehbaren Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend zu erschüttern vermocht. Die maßgebliche Tatsachenlage hat sich inzwischen nicht wesentlich geändert. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren ergänzend lediglich auf eine weitere ärztliche Stellungnahme des Dr. T. vom 23. Juni 2010 verwiesen. Insoweit mag die dortige Angabe, bei der akuten und massiven Diagnose sei ein Transport in die weiter entfernt gelegene Universitätsklinik G. nicht möglich gewesen, jene Klinik als Behandlungsalternative ausschließen. Sie vermag indes nicht positiv zu begründen, dass es aus Gründen medizinischer Notwendigkeit gerade erforderlich gewesen ist, das Universitätsspital C. oder ein anderes in der Schweiz gelegenes Krankenhaus auszuwählen. Letzteres ergibt sich auch nicht aus der weiteren Angabe, das KKH M. sei nach vom Kläger "erlebten negativen Behandlungen" ebenso nicht in Betracht gekommen. Dies bezieht sich zum Einen wiederum nur auf ein bestimmtes Krankenhaus. Zum anderen bleibt die Angabe zu den angeblichen negativen Erfahrungen des Klägers mit diesem Krankenhaus zu substanzlos, um auf ihrer Grundlage ein objektives Urteil über die medizinische (Nicht-)Eignung dieser Behandlungsstätte fällen zu können, worauf es beihilferechtlich ankäme.
24Was den Aufenthalt des Klägers im Universitätsspital C. (Augenklinik) aus Anlass einer geplanten Augenoperation am 8. Mai 2008 mit nachfolgender weiterer stationärer Unterbringung betrifft, lässt sich ein "Notfall" in dem hier maßgeblichen Sinne schon im Ansatz nicht damit begründen, dass während dieser Operation unvorhergesehene Komplikationen aufgetreten sind, die zu einer Verlängerung der Operationsdauer sowie ggf. auch der nachfolgenden stationären Behandlung geführt haben. Denn dies hat die vom Kläger bereits zuvor (ohne erkennbare Notfallsituation) getroffene Wahl der Behandlungsstätte für die geplante Operation nicht unter Zeitdruck eingeschränkt. Durch diese Auswahl hat der Kläger letztlich auch die Ursache dafür gesetzt, dass am 20. Mai 2008 infolge von 2 präsynkopalen Zuständen unklarer Genese seinen Angaben und der Anlage K 5 der Zulassungsbegründungsschrift zufolge eine (1- bis 2-tägige) Verlegung auf die Notfallstation offenbar gerade jenes Krankenhauses erfolgt ist, in dem er sich zu der fraglichen Zeit befand. Wäre die Grundentscheidung für den Behandlungsort zuvor anders getroffen worden, so wären auch die betreffenden Folgekosten nicht notwendig im Ausland angefallen.
252.
26Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Zulassungsvorbringen legt die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar.
27Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
28Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen unter Ziffer 1. der Begründungsschrift nicht. Die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht (aus sich heraus) daraus, dass hier im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 21. Juni 1999, ratifiziert durch den Deutschen Bundestag durch Gesetz vom 2. September 2001, zu entscheiden ist,
29ob die Schweiz nicht wie ein Mitgliedstaat der EU zu behandeln ist, mit der Folge, dass im Zusammenhang mit Aufwendungen für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich ist.
30Denn weder dies noch die nachfolgende bloße Bezugnahme auf bestimmte Gerichtsentscheidungen vermag das Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung hinreichend aufzuzeigen. Was den Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage betrifft, gilt dies insbesondere auch mit Blick auf die oben unter 1. a angesprochene "Doppelbegründung" in dem angefochtenen Urteil.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
32Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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