Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2122/10

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 19. März 2009 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Juni 2009 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 18,33 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 36,82 vom Hundert und der Kläger zu 63,18 vom Hundert.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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