Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 894/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.302,90 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hätte. Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
4Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen.
5Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.
6Ständige Rechtsprechung, grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 m. w. N.
7Unter Anlegung dieser Überprüfungsmaßstäbe ist gegen den angegriffenen Beschluss rechtlich nichts zu erinnern.
8Soweit die Antragstellerin die Art und Weise der seitens der Antragsgegnerin vorgenommenen Ermittlung des Aufwands und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht rügt (Seiten 3 bis 7 der Beschwerdebegründung vom 8. August 2012), folgt der Senat dem nicht. Im Kern geht es letztlich um die Frage, ob der im Falle von Abschnittsbildungen umzulegende Aufwand im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW ausschließlich und unmittelbar abschnittsbezogen ermittelt werden muss, ob es also vor allem abschnittsbezogener Unternehmerberechnungen bedarf, oder ob es zulässig ist, abschnittsübergreifenden Aufwand oder auch abschnittsfremden Aufwand (= der den Aufwand eines Abschnitts überschießende durchschnittliche Gesamtaufwand) der Erschließungsanlage anteilig auf die jeweiligen Abschnitte aufzuteilen. Letzteres ist zu bejahen. Bei so ermittelten Kosten handelt es sich um "tatsächlichen Aufwand" im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW und im Sinne von § 2 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW schließt auch im Falle von Abschnittsbildungen eine anteilige Aufwandsberechnung nicht aus, sondern setzt lediglich voraus, dass sich diese Anteilsberechnung – wie hier nach Aktenlage geschehen - auf die für die Herstellung der Anlage konkret angefallenen Kosten bezieht. Eine solche Berechnungsmethode rechtfertigt sich sowohl aus dem Gesichtspunkt der praktikablen Typisierung insbesondere bei großen Straßenbaumaßnahmen als auch mit Blick auf die zwischen den Abschnitten und der Gesamtanlage bestehenden verkehrsfunktionalen Verknüpfungen, die dazu führen, dass den Eigentümern von in einem bestimmten Abschnitt gelegenen Grundstücken nicht nur durch diesen Abschnitt, sondern auch durch die Gesamtanlage selbst Vorteile im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW verschafft werden. Dass dem unter dem Gesichtspunkt der Beitragsverzerrung Grenzen gesetzt sind, etwa wenn sich die Abschnittsbildung wegen krasser Differenzen hinsichtlich des Aufwands oder der erschlossenen Flächen als willkürlich erweist,
9vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 269,
10bedarf hier mangels entsprechender Anhaltspunkte keiner weiteren Erörterung.
11Wenn von der Antragstellerin im Übrigen Einwände gegen die Beitragsfähigkeit bestimmter Positionen des Ausbauaufwands (Seiten 7 bis 10 der Beschwerdebegründung vom 8. August 2012) sowie gegen die Aufwandsverteilung (Seite 10 f. der Beschwerdebegründung vom 8. August 2012) erhoben werden, sind die damit verbundenen Fragen nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer Klärung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig entzogen. Insoweit muss sich die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen.
12Dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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