Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 741/12
Tenor
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2012 - 26 L 784/12 - wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 16.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwerts abzielt, ist begründet.
3Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers - bzw. im Eilverfahren aus dem Antrag des Antragstellers - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG).
4Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag mit dem Inhalt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die in seinem Amt für Schulen, Jugend und Familie zu besetzende Stelle der Abteilungsleitung 51/5 nicht mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber, insbesondere nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
5Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle strebte die Antragstellerin, die derzeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO innehat, die Sicherung ihres in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, mithin die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, an. Die Bestimmung des Streitwerts in einem solchen, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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