Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1514/10
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in dem Hilfefall J. Q. in der Zeit vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 17.455,68 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu 1/3, der Kläger zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als örtlicher Träger der Jugendhilfe von dem Beklagten die Erstattung der in dem Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 19. März 2010 aufgewendeten Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII für das Kind J. Q. in Höhe von insgesamt 51.285,09 €.
3Die am 1998 geborene J. ist körperlich und geistig schwerst behindert. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet. Nach einem etwa dreijährigen Heimaufenthalt ist das Kind seit dem 1. September 2002 in Vollzeitpflege in einer sonderpädagogischen Pflegefamilie untergebracht. Der Kläger betreut als örtlicher Träger der Jugendhilfe des Pflegestellenorts den Hilfefall seit dem 1. Oktober 2004 in eigener Zuständigkeit. Der zuvor zuständig gewesene Träger der Jugendhilfe des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter, der F. , erteilte unter der Bedingung gleichbleibender Verhältnisse Kostenerstattungsanerkenntnis für die ab dem 1. Oktober 2004 entstehenden Aufwendungen. Ab dem 26. November 2005 erstattete der Landkreis M. , in dessen Bereich die Mutter des Kindes verzogen war, dem Kläger die Kosten der Unterbringung.
4Mit Schreiben vom 19. April 2005 forderte der Kläger die Übernahme des Hilfefalls durch den zuständigen Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe und beantragte mit Hinweis auf seine nur nachrangige Zuständigkeit gemäß
5§ 104 SGB X die Erstattung der seit dem 1. Januar 2005 entstandenen Kosten der Unterbringung. Der Beigeladene, der als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe ermittelt wurde, lehnte die Übernahme des Hilfefalls in die Sozialhilfe sowie die Kostenerstattung mit Schreiben vom 4. August 2005 mit der Begründung ab, zwar gehöre das Kind grundsätzlich zum Personenkreis der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, seine Unterbringung in der Pflegefamilie sei jedoch nicht aufgrund der Behinderungen, sondern wegen des Erziehungsdefizits der Mutter und damit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt. Die Maßnahme diene nicht dem Zweck der Eingliederungshilfe, sondern der Sicherstellung des Kindeswohls.
6Seit dem 15. Mai 2006 steht die Personensorge für das Kind J. den Pflegeltern zu.
7Am 23. Juli 2006 zog die Kindesmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22. Januar 2007 und vom 5. Juni 2007 beim Beklagten unter Hinweis auf die Vorschrift des § 89a SGB VIII die Erstattung der für die Unterbringung des Kindes J. ab dem 23. Juli 2006 aufgewandten Kosten. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung mit Scheiben vom 21. Dezember 2007 ab. Es sei offensichtlich, dass die geleistete Hilfe zumindest auch wegen der schweren geistigen und körperlichen Behinderungen des Kindes erforderlich sei. Das Kind habe daher auch einen - nach der gesetzlichen Regelung gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe vorrangigen - Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Der Kläger habe es versäumt, diesen Vorrang geltend zu machen und habe damit gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen. Der Kläger erklärte unter dem 4. Februar 2008, er habe schon 2005 beim zuständigen Träger der Sozialhilfe um Erstattung der Kosten gebeten. Es habe sich jedoch nach Prüfung durch die Sozialverwaltung ergeben, dass die tatsächlich geleistete Hilfe nicht dem Zweck der Eingliederungshilfe diene, sondern der Sicherstellung des Kindeswohls diene.
8Der vom Kläger zwischenzeitlich beauftragte Dr. U. N. vom E. J1. für K. und G. e.V. kam in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2008 zu der Auffassung, dass die Maßnahme vor dem Hintergrund der schweren geistigen und körperlichen Behinderungen des Kindes sowohl als Leistung der Hilfe zur Erziehung als auch als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII angesehen werden könne. Die notwendige Überschneidung der beiden Leistungsbereiche auf der Rechtsfolgenseite liege vor, weil die gewährte Hilfe durch Unterbringung in einer Pflegefamilie auch vom Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII umfasst sei. Aufgrund der gesetzlichen Regelung bestehe bei dieser Sachlage eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers. Der Träger der Jugendhilfe könne nach § 97 SGB VIII die Feststellung der vorrangigen Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers beantragen, jedenfalls aber stehe ihm in Anspruch auf Kostenerstattung nach § 104 SGB X zu, der allerdings nach der aktuellen Rechtslage nicht die Kosten für den Unterhalt erfasse.
9Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf diese Stellungnahme des E1. e.V. erneut vom Beigeladenen die Übernahme des Hilfefalls in die Sozialhilfe und die Erstattung der seit dem 1. Januar 2005 geleisteten Jugendhilfeaufwendungen. Der Beigeladene lehnte die Anträge mit Schreiben vom 20. Juni 2008 ab und führte aus, entscheidend für die rechtliche Zuordnung einer Maßnahme sei der aus fachlicher Sicht bestehende Hilfebedarf des leistungsberechtigten Kindes. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei einem zehnjährigen Kind nicht generell wegen einer Behinderung auch Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erforderlich seien. Hier sei es sogar Tatsache, dass die Maßnahme nicht wegen der Behinderung, sondern zur Sicherung des Kindeswohles eingeleitet worden sei und Erziehungshilfe geleistet worden sei.
10Der Kläger trat dem unter dem 29. August 2008 mit der Begründung entgegen, es bestehe angesichts der schweren Behinderungen des Kindes sehr wohl auch ein Hilfebedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe. Dies folge nicht nur aus den Angaben der Pflegemutter zu den erforderlichen Pflegeleistungen, sondern auch aus dem festgesetzten Mehrbedarf, der die Pflegeeltern für einen Aufwand entschädige, der mit dem Pflegegeld der Krankenkasse nicht abgegolten ist.
11Mit Schreiben vom 17. September 2008 lehnte der Beigeladene die Anträge des Klägers erneut ab. Hilfe zur Erziehung sei im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe nicht vorgesehen. Ausgehend vom Alter des Kindes kämen derzeit in der Eingliederungshilfe nur stationäre Maßnahmen in einem Heim oder einem Internat in Betracht. Die adäquate Förderung außerhalb des schulischen Bereichs könne nur von geeigneten Fachkräften in stationären Einrichtungen erfolgen; eine Pflegefamilie stelle nur den Ersatz für das Elternhaus hinsichtlich der notwendigen Grundversorgung und Erziehung dar.
12Der Beklagte lehnte die weiteren Anträge des Klägers vom 2. Oktober 2008 und vom 21. Januar 2009 auf Erstattung der Kosten ab, zuletzt mit Schreiben vom 21. Januar 2009. Zur Begründung gab er an, das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Vollzeitpflege als solche sowohl eine Leistung der Jugendhilfe als auch eine Leistung der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe sein könne. Die entsprechenden Einwände des Beigeladenen griffen daher nicht. Indem er den Vorrang der Sozialhilfe nicht ausreichend durchgesetzt habe, habe der Kläger auch gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen, weshalb der Kostenerstattungsanspruch entfalle. Dass der Kläger vom zuständigen Sozialhilfeträger Kostenerstattung verlangt habe, reiche insoweit nicht aus. Er habe weder auf dem Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides bestanden noch habe er versucht, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
13Der Kläger hat am 28. April 2009 unter Wiederholung und Vertiefung seines im Vorverfahren vertretenen Rechtsstandpunkts sowie unter Wiedergabe der Rechtsansicht der Beigeladenen Klage erhoben. Der Erstattungsbetrag für den Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 31. März 2009 belaufe sich auf insgesamt 36.751,80 €, bis zum 19. März 2010 auf 51.417,01 €.
14Der Kläger hat beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - in dem Hilfefall J. Q. in der Zeit vom 23. Juli 2006 bis zum 19. März 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 51.417,01 € zu erstatten.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren Bezug genommen und auf den Inhalt der Stellungnahme des E1. e.V an den Kläger vom 6. Mai 2008 verwiesen.
19Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich den Inhalt der Klageschrift, der sich mit seiner eigenen Auffassung decke, zu Eigen gemacht.
20Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. Juni 2010 stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Kostenerstattung der aufgewandten Jugendhilfeleistungen. Dieser Anspruch folge aus § 89a Abs. 3 SGB VIII. Dieser Kostenerstattungsanspruch sei auch nicht in Anwendung des § 89f SGB VIII gemindert. Insbesondere habe der Kläger nicht gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen. Die Leistungsgewährung sei rechtmäßig gewesen. Die Leistungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII hätten auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen. Dass die Leistungen der Jugendhilfehilfe gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe wohl nur nachrangig waren, habe an der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung, die hier aus der Sicht des Leistungsberechtigten betrachtet werde, nichts geändert. Aus diesem Grunde könne auch der erstattungspflichtige Jugendhilfeträger dem leistenden Träger auf der Erstattungsebene nicht entgegenhalten, dass ersterer ihm etwaig zustehende Kostenerstattungsansprüche gegen den vorrangig leistungsverpflichteten Sozialhilfeträger nach §104 SGB X nicht durchgesetzt habe. Dies gelte selbst bei einer differenzierenden Betrachtung danach, ob der erstattungsberechtigte Träger der Jugendhilfe oder ob der erstattungspflichtige Träger der Jugendhilfe endgültig für den Hilfefall zuständig ist oder bleibt. Der Kläger habe nämlich die Interessen des Beklagten hinreichend berücksichtigt, indem er versucht habe, den zuständigen Träger der Sozialhilfe zur Erstattung der Kosten zu bewegen. Dieser habe eine Kostenerstattung jedoch mehrfach abgelehnt. Die Durchführung eines langwierigen gerichtlichen Verfahrens gegen den Sozialhilfeträger, der ohnehin nur die Kosten der Erziehung und nicht auch die Unterhaltskosten zu erstatten habe, sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen. Im Übrigen habe der Kläger aufgrund der Weigerung des Sozialhilfeträgers, den Fall zu übernehmen, auch keine Möglichkeit gehabt, den Leistungsberechtigten auf den Vorrang der Sozialhilfe zu verweisen. Schließlich sei der Beklagte auch nicht gehindert, nach Erstattung der Kosten des Klägers selbst aus § 97 SGB VIII oder § 104 SGB X gegen den zuständigen Sozialhilfeträger vorzugehen. Es sei geklärt, dass die Erstattung erstatteter Kosten möglich sei.
21Der Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung mit dem Hinweis, der Kläger sei im Rahmen des Interessenwahrungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gerichtlich durchzusetzen. Es sei in diesem Zusammenhang auch nie die Rede davon gewesen, den Leistungsberechtigten auf die Sozialhilfe zu verweisen. Der Kläger habe vielmehr die Möglichkeit gehabt, den Anspruch des Kindes auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 97 SGB VIII selbst feststellen zu lassen. Auf diese Möglichkeit habe der Beklagte den Kläger frühzeitig hingewiesen. Anders als der Kläger und der Beigeladene meinten, gehöre die Unterbringung in einer Pflegefamilie auch zum Leistungskatalog der Eingliederungshilfe. Dies werde durch die entsprechende Änderung des § 54 Abs. 3 SGB XII und die vom Kläger selbst eingeholte Stellungnahme des E1. e.V. bestätigt. Die gerichtliche Durchsetzung vorrangiger Kostenerstattungsansprüche entspreche den vom kostenerstattungsberechtigten Träger nach besten Kräften wahrzunehmenden Interessen des Kostenerstattungspflichtigen. Die unbegründete Nichtbeachtung eines Nachrangs sei auch stets grob fahrlässig. Es spiele für das Prozessrisiko des Klägers auch keine Rolle, ob er den Beklagten oder zuerst den Beigeladenen gerichtlich in Anspruch nehme. Warum dem Kläger die Führung eines Prozesses gegen den Beklagten - wie das Verwaltungsgerichts angenommen habe - nicht zuzumuten gewesen sein sollte, sei nicht zu erkennen. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil der Beklagte selbst einen Anspruch auf Fallübernahme und Kostenerstattung gegen den Sozialhilfeträger habe. Dies sei nicht der Fall.
22Er weise schließlich darauf hin, dass die Kindesmutter vom 10. Juni 2009 bis zum 17. November 2009 in T. /Griechenland und danach vom 18. November 2009 bis zum 30. Juni 2010 in E2. gelebt habe. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2010 sei sie wieder in seinem Zuständigkeitsbereich gemeldet gewesen. Seit dem 1. November 2010 sei sie unbekannten Aufenthalts. Eine mögliche Kostenerstattungspflicht, die ohnehin nur für den Zeitraum bis zum 19. März 2010 streitgegenständlich sei, sei aus diesem Grunde auf den Zeitraum bis zum 9. Juni 2009 zu beschränken.
23Der Beklagte beantragt,
24das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Klagevortrag und trägt ergänzend vor, der Kläger habe nur Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII und nicht auch Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII geleistet. Die Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII komme daher von vorneherein nicht zum Tragen. Maßgeblich sei insoweit nämlich die Ausgestaltung der Hilfe im Einzelfall. Ursache für die Unterbringung des Kindes J. in der Pflegefamilie sei jedoch nicht die Versorgung wegen ihrer Behinderungen gewesen, sondern die Suche nach einer Ersatzfamilie, nach Bezugspersonen, die ihr die notwendige Zuwendung zuteil werden lassen. Die Pflegeeltern seien auch keine Fachkräfte. Dass den Pflegeeltern nur Pflegegeld, wenn auch wegen des höheren Aufwandes in erhöhter Form, gewährt werde, zeige ebenfalls, dass es sich um Hilfe zur Erziehung handele. Pflegegeld solle den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers sicherstellen, sowie Entgelt für die Erziehungsleistungen sein. Die Sicherung des Lebensunterhalts eines Kindes in einer Pflegefamilie gehöre zwar zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung, nicht aber zu den Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Insoweit fehle es an der erforderlichen Deckungsgleichheit und damit auch am Nachrang der Jugendhilfe. Ein möglicher Nachrang habe im Übrigen auch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Interessenwahrungsgrundsatz verletzt. Der Kläger habe sehr wohl geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe für Behinderte vorliegen könnten, er sei aber zu dem Ergebnis gekommen, dass Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach wie vor die richtige Hilfeart sei. Auch die wegen der Umzüge der Mutter zuvor kostenerstattungspflichtig gewordenen Jugendhilfeträger hätten ihre Kostenerstattungspflicht anerkannt und die sachliche Zuständigkeit der Jugendhilfe nicht in Frage gestellt. Maßgeblich für die Hilfe sei immer die Sicherstellung des Wohls des Kindes gewesen. Die Ablehnung der vorsorglich beantragten Kostenerstattung durch den beigeladenen Sozialhilfeträger habe der auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis entsprochen, wonach die Unterbringung in einer Familie in Vollzeitpflege keine Eingliederungshilfe in einer Einrichtung sei. Es sei daher nicht erfolgversprechend gewesen, den Sozialhilfeträger auf Erstattung der Kosten zu verklagen. Die Neuregelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII könne für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits nicht herangezogen werden, da der streitige Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 5. August 2009 liege. Unter dem 27. August 2012 vertieft er sein Vorbringen zum Interessenwahrungsgrundsatz und zu dessen aus seiner Sicht fehlenden Verletzung.
28Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat allerdings, nachdem er als der aus der Sicht des Klägers zwischenzeitlich fiktiv zuständige Träger der Jugendhilfe von diesem auf Kostenerstattung nach 89a SGB VIII in Anspruch genommen worden war, in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 7. April 2011 seiner, dem bisherigen Vorbringen entgegenstehenden Ansicht Ausdruck gegeben, er sehe vorliegend ebenfalls einen Nachrang der Jugendhilfe im Sinne des
29§ 10 Abs. 4 SGB VIII.
30Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 3. September 2012 verwiesen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
34Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß § 89a Abs. 2 und 3 SGB VIII Anspruch auf Erstattung nur der für den Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 geleisteten Kosten der Unterbringung des Kindes J. Q. in Vollzeitpflege in einer Höhe von 17.455,68 €.
35Im Übrigen, nämlich soweit die nicht den Lebensunterhalt des Kindes J. betreffenden Kosten für diesen Zeitraum sowie die gesamten Kosten für den Zeitraum vom 10. Juni 2009 bis zum 19. März 2010 betroffen sind, ist die Klage abzuweisen.
36Bezogen auf die in dem Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe sind die tatbestandlichen Vorgaben des § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII dem Grunde nach erfüllt.
37Nach § 89a Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, vgl. § 89a Abs. 3 SGB VIII.
38Die Beteiligten gehen zunächst zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Kläger jedenfalls seit dem 1. Oktober 2004 der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger des Pflegestellenorts ist. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 des § 86 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Das Kind J. lebt seit dem 1. September 2002 in der gleichen Vollzeitpflegestelle. Ein Wechsel in eine andere Pflegefamilie war auch im September 2002 nicht zu erwarten. Der Aufenthalt des Kindes in der Familie ist vielmehr auf Dauer angelegt.
39Auch die weitere Annahme der Beteiligten, dass der Beklagte ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII infolge des Umzuges der Mutter in dessen Zuständigkeitsbereich in Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ab dem 23. Juli 2006 örtlich zuständig geworden wäre, trifft zu. Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII ist nach dem Grundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft - wie hier - nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Dass der Kindesmutter bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Beklagten das Personensorgerecht für ihre Tochter nicht mehr zustand, hätte hieran nichts geändert. Der Verlust des Personensorgerechts ist im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 1 SGB VIII unbeachtlich.
40Die fiktive Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII endete allerdings mit dem Wegzug der Mutter aus seinem Zuständigkeitsbereich ins Ausland, hier nach Griechenland, am 10. Juni 2009. Ab diesem Zeitpunkt wäre eine Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an einen gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter im Inland nicht mehr möglich gewesen. Da diese Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter nach Beginn der Leistung eingetreten ist, wäre die örtliche Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt gemäß § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII zu bestimmen gewesen.
41Nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. hat, ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistungen tatsächlich aufhält, vgl. § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.
42Die von § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 4 führt zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Merkmale auf die zeitliche Ebene des Abs. 5 mit der Folge, dass sich der örtlich zuständige Träger in allen Fällen, in denen die Eltern ihren bzw. der zuvor maßgebliche Elternteil nach Leistungsbeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben haben, dieser nicht feststellbar ist oder sie versterben, anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zeitpunkt dieser Veränderung bestimmt. Hatte das Kind in dem Zeitraum von sechs Monaten vor dieser Veränderung nie einen gewöhnlichen Aufenthalt, wird der Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind im Zeitpunkt der Veränderung tatsächlich aufhält.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2012 - 12 A 2478/11 -, juris; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86, Rn. 47ff., ebenso für § 86 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 32, a.A. für § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.
44Nur eine solchermaßen entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII wird dem Zweck gerecht, bei dem Wegfall der anderen Anknüpfungspunkte - wie dem gewöhnlichen Aufenthalt der Elternteile und dem Personensorgerecht - auf den sachlich und örtlich naheliegenden Träger zuzugreifen.
45Dies zugrundegelegt hätte sich die örtliche Zuständigkeit ohne § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ab dem 10. Juni 2009 in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in diesem Zeitpunkt bestimmt. Dieser war bei der Pflegefamilie im Bereich des Klägers.
46Die Ansicht des Klägers, der Beigeladene sei ab diesem Zeitpunkt (und erneut ab dem 1. November 2010) auch der fiktiv örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe geworden, trifft daher nicht zu. Dass der Beklagte aufgrund des erneuten Zuzugs der Kindesmutter in seinen Zuständigkeitsbereich am 1. Juli 2010 zwischenzeitlich wieder fiktiv örtlich zuständig wurde, wirkt sich vorliegend nicht aus; streitgegenständlich sind hier nur die in dem Zeitraum bis zum 19. März 2010 entstandenen Kosten.
47Der dem Grunde nach erstattungsberechtigte Kläger kann von dem Beklagten der Höhe nach allerdings nur die Erstattung der bezogen auf den Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 im Rahmen der Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII für den Lebensunterhalt des Kindes J. aufgewandten Kosten in Höhe von 17.455,68 € verlangen. Der Erstattung der darüber hinaus gehenden Kosten scheidet wegen einer Verletzung des sogenannten Interessenwahrungsgrundsatzes aus, der Erstattungsanspruch ist insoweit zu mindern.
48Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten dem Umfang nach zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht, d.h. soweit die geleistete Jugendhilfe rechtmäßig war. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden, vgl. § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.
49Daneben muss der kostenerstattungsberechtigte Träger den sogenannten Interessenwahrungsgrundsatz beachtet haben. Dieser hier aus § 89f SGB VIII folgende, letztlich aber allgemeine und aus Treu und Glauben abzuleitende Rechtsgrundsatz besagt, dass der eine Leistung gewährende Träger mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln hat, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Dementsprechend hat ein leistungsgewährender Träger die Obliegenheit, alle nach Lage des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die (erstattungsfähigen) Kosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit des kostenerstattungsberechtigten Trägers kann die Heranziehung von Kostenersatzpflichtigen, die - auch gerichtliche - Geltendmachung anderer Kostenerstattungsansprüche, die Feststellung einer Leistung nach § 97 SGB VIII, die Bearbeitung entscheidungsreifer Anträge oder die Überführung der gewährten Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeart oder -form umfassen. Bei einer Verletzung dieses Grundsatzes kann sich der Anspruch des erstattungsberechtigten Trägers mindern oder sogar ganz entfallen.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 - , FEVS 53, 513, juris, sowie Beschlüsse vom 17. Oktober 2003 - 12 A 3945/01 -, FEVS 55, 450, juris und vom 28. August 2007 - 12 A 1120/07 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 4 B 758/04 -, SächsVBl 2008, 92, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 3 Q 161/06 -, JAmt 2008, 35, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2009 - L 4 SO 16/08 -, juris; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 89f, Rn. 7, m.w.N; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 89f, Rn. 7.
51Anders als der Kläger meint, ist ihm eine mögliche Verletzung der Interessen des Beklagten nicht schon deshalb nicht zuzurechnen, weil bereits im Vorfeld des Übergangs der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII durch den bei Beginn der Leistung ursprünglich zuständigen Jugendhilfeträger die jugendhilferechtliche Zuständigkeit wegen § 14 SGB IX und der fehlenden Weiterleitung des Antrags an den sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeträger abschließend festgestellt worden wäre. Die (nur) Rehabilitationsträger betreffende Regelung des § 14 SGB IX ist vorliegend nicht einschlägig. Die Jugendhilfeträger sind im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII keine Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IX.
52Die vom Kläger erbrachte Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege im Sinne der §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII entspricht zunächst den gesetzlichen Anforderungen und war damit rechtmäßig.
53Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden, § 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VIII. Nach § 33 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
54Die alleinerziehende Mutter der mehrfach schwerst geistig und körperlich behinderten Leistungsberechtigten sah sich schon kurz nach deren Geburt nicht mehr imstande, eine angemessene Versorgung und Erziehung ihrer Tochter zu gewährleisten. Ein durch diesen Erziehungsausfall der Personensorgeberechtigten erforderlich gewordener, fast dreijähriger Heimaufenthalt des Kindes war für seine Entwicklung offenkundig nicht förderlich, während sie in der Pflegefamilie eine elterngleiche Fürsorge und Betreuung erfährt. Die Unterbringung in der - auch im Umgang mit schwer behinderten Kindern - erfahrenen Pflegefamilie war und ist daher die zur Sicherstellung einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Erziehung allein geeignete und gebotene jugendhilferechtliche Maßnahme. Dass die Unterbringung des Kindes gemessen an den Zielsetzungen und Anforderungen des Kinder- und Jugendrechts rechtmäßig war und ist, stellen die Beteiligten auch nicht in Frage.
55An dieser Stelle bedarf es noch keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob ein Anspruch auf die hier im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII erbrachten Leistungen auch auf die Vorschriften der §§ 53ff. SGB XII zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gestützt werden könnte. Selbst, wenn ein Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht, bewirkt dies auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht die Freistellung des nur nachrangig verpflichteten Trägers der Jugendhilfe und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig zuständigen Leistungsträgers. Der Jugendhilfeträger bleibt vielmehr zur Erbringung der Leistung solange (auch) zuständig und verpflichtet, bis die Leistungen als vorhergehende Maßnahmen der Eingliederungshilfe von dem Sozialhilfeträger verantwortet werden.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125,95, juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris sowie Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/70 -, EuG 2008, 119, juris und Beschluss vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 -, JAmt 2010, 385, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 539, juris, m.w.N.
57Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass - wie der Kläger wohl meint - mit der Durchsetzung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses immer auch eine den Interessenwahrungsgrundsatz zurückdrängende Gefährdung des Kindeswohls einhergehen können soll. Hält ein Jugendhilfeträger seine eigene sächliche und personelle Ausstattung und Qualifikation für die dem konkreten Hilfebedarf auch unter Kontinuitätsgesichtspunkten allein angemessene, ist es ihm nach den oben gemachten Ausführungen unbenommen, den Hilfefall (weiter) in eigener (nachrangiger) Zuständigkeit fortzuführen und das Vorrang-Nachrang-Ver-hältnis nicht durch eine Abgabe des Falls in die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe, sondern mithilfe des Kostenerstattungsanspruchs nach § 104 SGB X durchzusetzen.
58Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist, soweit er für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandte Kosten betrifft, nicht wegen einer Verletzung des sog. Interessenwahrungsgrundsatzes ausgeschlossen.
59Bezogen auf diese Aufwendungen ist der Kläger seiner Obliegenheit, den Erstattungsbetrag im Interesse des Beklagten niedrig zu halten, ausreichend nachgekommen. Der Kläger war auch bei einem - hier zunächst unterstellten - Vorrang der Sozialhilfe insoweit nicht gehalten, vor der Inanspruchnahme des Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch aus § 104 SGB X gegen den zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe gerichtlich durchzusetzen oder den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Eingliederungshilfe in Anwendung des § 97 SGB VIII gerichtlich feststellen zu lassen. Die Verfolgung dieser Ansprüche wäre hinsichtlich der Aufwendungen für den Lebensunterhalt von vorneherein aussichtslos und damit für den Kläger unzumutbar gewesen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann nämlich wegen dieser Aufwendungen von dem Träger der Eingliederungshilfe keine Erstattung verlangen. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen kann zwar - wie hier im Rahmen der Vollzeitpflege - eine Leistung nach dem SGB VIII sein, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, diese Aufwendungen gehören jedoch nicht zugleich auch zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Mit § 27b Abs. 1 SGB XII ist selbst die zuvor noch in § 27 Abs. 3 BSHG geregelte Verklammerung von Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen bei Unterbringung in Einrichtungen aufgelöst worden. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist nach der neuen Rechtslage immer Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie dies bei einer Unterbringung eines geistig und/oder körperlich behinderten jungen Menschen in einer Pflegefamilie schon nach der alten Rechtslage des BSHG der Fall war.
60Vgl. Armbruster, in: LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, §27b, Rn. 1; zur alten Rechtslage bei der (nicht stationären) Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15/05 -, BVerwGE 125,95, juris.
61Soweit dagegen die nicht dem Lebensunterhalt dienenden Aufwendungen für die Unterbringung betroffen sind, hat der Kläger den Interessenwahrungsgrundsatz mit der Folge verletzt, dass sein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten um diesen Betrag zu mindern ist.
62Insoweit oblag es dem Kläger nach der Weigerung des Beigeladenen, die Kosten zu erstatten, entweder zu versuchen, den Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe gerichtlich durchzusetzen oder den Anspruch des Kindes auf sozialrechtliche Eingliederungshilfe nach § 97 SGB VIII gerichtlich feststellen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, hätte er die Kosten andernfalls endgültig zu tragen gehabt, im wohlverstandenen wirtschaftlichen Eigeninteresse und bei Anwendung der Sorgfalt, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, entsprechend vorgegangen wäre. Diese Annahme ist schon deshalb berechtigt, weil der Kläger den Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach dessen Weigerung ebenfalls gerichtlich durchzusetzen versucht.
63Es war dem Kläger auch zuzumuten, das mit der gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche verbundene Prozess- und Kostenrisiko zu tragen.
64Die Auferlegung dieses Prozessrisikos war zunächst nicht deshalb unbillig, weil der Beklagte nach der Erstattung der Kosten der Jugendhilfe an den Kläger selbst berechtigt gewesen wäre, gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen oder als erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe die Feststellung des Sozialhilfeanspruchs nach § 97 SGB X zu betreiben. Dies ist - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - vorliegend nämlich nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass auch Kosten, die ein Hilfeträger einem anderen Träger rechtmäßig erstattet hat, im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen einen dritten Träger erstattungsfähige Kosten sein können.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2007 - 5 C 25/05 -, BVerwGE 128,301, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2008 - 4 LB 28/06 -, EuG 2009, 102, juris; BayVGH, Urteil vom 26. November 2008 - 12 BV 08.675 -, EuG 2009, 397, juris
66Voraussetzung ist auch insoweit jedoch selbstverständlich, dass dem Hilfeträger gegen den dritten Träger tatsächlich ein eigener Kostenerstattungsanspruch zusteht. Hieran fehlt es vorliegend. Dem Beklagten steht im Verhältnis zum Beigeladenen als zuständigem Träger der Eingliederungshilfe ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu. In diesem Verhältnis sind allein Ansprüche nach den §§ 102ff. SGB X, in denen die Erstattungsansprüche zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern geregelt sind, in Betracht zu ziehen. Die §§ 89ff. SGB VIII betreffen nur das Verhältnis zwischen verschiedenen Trägern der Jugendhilfe.
67Die Anwendung der §§ 102ff. SGB X scheidet jedoch schon deshalb aus, weil der Beklagte im Hilfefall des Kindes J. nicht als Leistungsträger tätig geworden ist.
68Anspruchsinhaber der §§ 102ff. SGB X ist derjenige Sozialleistungsträger, der im Vorgriff auf die Leistung eines anderen Leistungsträgers rechtmäßig eine kongruente Sozialleistung erbracht hat.
69Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, Vor §§ 102ff., Rn. 10.
70Leistungsträger in diesem Sinne ist ausschließlich der Kläger. Der Beklagte hat im Hilfefall des Kindes J. keine Sozialleistungen erbracht. Die vom Kläger erbrachten Leistungen sind dem Beklagten auch nicht mittelbar zuzurechnen. Dessen Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Kläger aus § 89f SGB VIII beruht nicht auf seiner Leistungsverpflichtung, sondern auf einer fiktiven Zuständigkeit. Sie dient auch allein dem finanziellen Ausgleich zugunsten des Klägers als Jugendhilfeträger des Pflegestellenorts. Der Beklagte tritt aufgrund der Erstattung der Kosten auch nicht automatisch an die Stelle des Klägers. Den Übergang eines Kostenerstattungsanspruchs des nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 104 SGB X gegen den Träger der Sozialhilfe auf den im Sinne des § 89a SGB VIII fiktiv zuständigen örtlichen und kostenerstattungspflichtigen Träger der Jugendhilfe sieht weder § 89a SGB VIII noch § 104 SGB X vor.
71Die Auferlegung des Prozessrisikos ist für den Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil er die Leistungen der Jugendhilfe nur aufgrund einer fortdauernden oder vorläufigen Leistungsverpflichtung gemäß §§ 86c und 86d SGB VIII anstelle und wegen der Untätigkeit oder Weigerung des eigentlich örtlich zuständigen Beklagten erbracht hätte.
72Vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/07 -, EuG 2008, 119, juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2005 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438, juris; auch: Schönecker/Eschelbach, Familienpflege im SGB XII für körperlich und geistig behinderte junge Menschen, JAmt 2010, 1.
73Der Kläger war und ist vielmehr - wie ausgeführt - der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe. Als solcher profitiert auch in erster Linie er von den Wirkungen eines stattgebenden Urteils, und zwar auch dann, wenn der nach § 89a SGB VIII Erstattungspflichtige wechseln sollte.
74Schließlich spricht auch nichts für die Annahme, dass die gerichtliche Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beigeladenen oder die gerichtliche Feststellung nach § 97 SGB VIII von vorneherein aussichtslos und deshalb sinnlos gewesen wäre. Es spricht im Gegenteil Überwiegendes für die Annahme, dass jedenfalls eine Klage auf Kostenerstattung, wäre sie nach der letzten Weigerung des Beigeladenen im September 2008, die Kosten zu erstatten, erhoben worden, Erfolg (gehabt) hätte.
75Der hier einschlägige Erstattungsanspruch des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.
76Dies ist hier der Fall. In dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. Juli 2007 bis 9. Juni 2009 bestand - mit Ausnahme der Leistungen für den Lebensunterhalts- im Hinblick auf die Unterbringung und Betreuung des Kindes in der Pflegefamilie sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27ff., 33 SGB VIII auf Vollzeitpflege als auch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff., 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der Kläger ist im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X die im Verhältnis zum Beigeladenen nachrangig zur Leistung verpflichtete Leistungsträgerin.
77Wie oben dargelegt sind vorliegend zu Recht Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff., 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege erbracht worden.
78Die Leistungsempfängerin konnte die - hier allein gebotene und zielführende - Unterbringung und Betreuung in der Pflegefamilie auch als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII verlangen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von der Pflege zu machen, § 53 Abs. 3 SGB XII. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 und § 5 Nr. 1, 2 und 4, sowie § 4 SGB IX Leistungen der Teilhabe. Diese umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB IX u.a. die notwendigen Sozialleistungen, um - unabhängig von der Ursache der Behinderung - die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten bzw. ihre Folgen zu mildern oder die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind - nicht abschließend - in § 54 SGB XII aufgeführt, wobei § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einen Verweis auf die §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX enthält. Nach § 55 SGB IX werden als - hier allein in Betracht kommende - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Die Aufzählung der möglichen Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB IX ist ebenfalls nicht abschließend.
79Ungeachtet der Frage der tatsächlichen Akzeptanz von Leistungen der Vollzeitpflege in Pflegefamilien bei den Trägern der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, kann diese Hilfeform dem offenen Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB X und des § 55 Abs. 2 SGB IX ohne weiteres zugeordnet werden. Davon ist die höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Rechtslage schon vor der am 5. August 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 53 Abs. 3 SGB XII ausgegangen.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15/05 -, BVerwGE 125,95, juris
81In dieser - im Zeitpunkt einer möglichen Klageerhebung Ende 2008 bekannten - Entscheidung wird die von den Vorinstanzen vorgenommene Qualifizierung der Vollzeitpflege als Leistungsform auch der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII ausdrücklich bestätigt, der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X wird hier gerade nicht dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach beschränkt.
82Der Senat hat keinen Anlass diese höchstrichterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Das ist auch nicht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 3 SGB XII geboten. Diese erlaubt weder einen Umkehrschluss dahingehend, dass vor Inkrafttreten der Norm entsprechende Eingliederungshilfeleistungen nicht möglich waren, noch gibt die Vorschrift einen sicheren Anhalt dafür, dass sie die bereits bestehende Möglichkeit einer Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nur klarstellen solle.
83So unter Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien: LSG NRW, Urteil vom 14. Februar 2011 - L 20 SO 110/08-, JAmt 2011, 655, juris.
84Soweit der Kläger darauf hinweist, zahlreiche Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe lehnten im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 3 SGB XII unter Hinweis auf das Erfordernis, dass durch die Aufnahme des Kindes in einer Pflegefamilie der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden werden können könne, ihre Leistungspflicht ab, geht dies im vorliegenden Fall ins Leere. Das Kind J. war vor seiner Unterbringung in der Pfle-gefamilie in einem Heim untergebracht.
85Der Leistungsempfängerin steht auch Eingliederungshilfe in Form der Vollzeitpflege zu. Sie gehört - zwischen den Beteiligten völlig unstreitig - zu dem eingliederungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX.
86Ob ein Hilfeempfänger in einem entscheidungserheblichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII hat und wenn ja, welche Leistung er der Form und dem Maß nach verlangen kann, ist immer (nur) anhand des konkreten, tatsächlich zu deckenden Bedarfs zu ermitteln.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 539, juris, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C
886/11 -, JAmt 2012, 47, juris.
89Nur diese Betrachtungsweise entspricht dem auch in § 53 Abs. 1 SGB XII zum Ausdruck kommenden Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsprinzip des § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten. Ausgangspunkt für den Leistungsumfang ist daher grundsätzlich die momentane Bedarfslage und Notlage der einzelnen Hilfe nachfragenden Person, vgl. hierzu auch §§ 9, 33 SGB I.
90Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 539, juris, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, JAmt 2012, 47, juris, sowie Beschlüsse vom 15. April 2010 - 12 A 728/09 - und vom 9. März 2011 - 12 A 840/09 -, JAmt 2011, 544, juris, nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3/11 -, FamRZ 2012, 1052, juris ; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 9, Rn. 2; Roscher, in: Münder u.a., LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 9, Rn. 2 und 11ff.
91Sind erforderliche Leistungen der Eingliederungshilfe eines geistig und/oder körperlich behinderten jungen Menschen nach § 53ff. SGB XII aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, zu denen auch seine konkreten Lebensumstände gehören, tatsächlich nur im Rahmen der Vollzeitpflege möglich, etwa weil nur hier eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist, besteht auch ein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf. In diesem Fall ist Vollzeitpflege des geistig oder körperlich behinderten jungen Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe sowohl geeignet als auch notwendig.
92Dies zugrundegelegt ist die Unterbringung des Kindes J. die geeignete und notwendige Maßnahme der Eingliederungshilfe. Ihm ist eine angemessene Teilhabe am Leben der Gemeinschaft auch unter Berücksichtigung der weiteren allgemeinen Zielsetzung der ganzheitlichen Förderung der persönlichen Entwicklung und der Erleichterung einer dem Alter angemessenen selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung aufgrund der besonderen Umstände ihres Einzelfalls nämlich nur bei einer seinen Lebensvollzug umfassend begleitenden Betreuung überhaupt möglich. Die schweren geistigen und körperlichen Behinderungen des Kindes schränken J. nämlich ganz offensichtlich nicht nur in einem einzelnen, klar abgrenzbaren Lebensbereich, wie etwa dem schulischen Bereich, ein. Diese Einschränkungen sind vielmehr schon aufgrund ihrer Schwere in allen sozialen Bezügen und Interaktionen deutlich wirksam mit der Folge, dass das Kind auch in allen sozialen Bezügen der Hilfe und Unterstützung bedarf. Die umfassende Unterstützung des Kindes bei der Bewältigung ihrer behinderungsbedingt massiv eingeschränkten zwischenmenschlichen Kontakte und sozialen Beziehungen kann nach dem Ausfall der Mutter nur im Rahmen einer sowohl erzieherische als auch pädagogische und therapeutische Betreuungsleistungen bietenden Unterbringung in der Pflegefamilie erfolgen. Diese werden dort auch
93erbracht. Die Pflegeeltern erbringen nicht nur - im Rahmen der Teilhabe an der Gemeinschaft bei dem vorliegenden Beschwerdebild isoliert gar nicht mögliche - erzieherische Leistungen wie für eine nicht behindertes Kind, sondern sie tragen als erfahrene Pflegeeltern - wie sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen lässt - daneben auch allen behinderungsbedingten Bedürfnissen des Kindes Rechnung, so dass dem Kind eine Teilnahme an dem Leben in der Familie ermöglicht wird.
94Dass der Bedarf des Kindes vom Kläger als Jugendhilfeträger nicht auch als Bedarf der Eingliederungshilfe ausgewiesen wird und die Leistungen hier (nur) als Hilfen zur Erziehung qualifiziert werden, ändert an der grundsätzlichen Bedarfssituation des Kindes nichts. Die Schwerpunktsetzung des Klägers entspricht dem Umstand, dass der Jugendhilfeträger mangels seelischer Behinderung seine Maßnahmen grundsätzlich nur als Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in den Blick nehmen kann.
95Die Leistungen der Sozialhilfe in der Form der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Jugendhilfeleistungen, soweit sie hier betroffen sind, auch vorrangig. Das Verhältnis konkurrierender Leistungsansprüche aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dieses Rangverhältnis gilt jedoch nicht im Verhältnis zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53ff. SGB XII speziell für junge Menschen, die körperlich oder - wie der Kläger - geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Diese gehen den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII vielmehr ausnahmsweise vor, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dies gilt auch, wenn für einen körperlich und/oder geistig behinderten Menschen sowohl Eingliederungshilfe nach dem SGB XII als auch wegen des erzieherischen Bedarfs Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII in Frage kommen. Durch die Formulierung der "Leistungen nach diesem Gesetz" sollen nämlich alle kinder- und jugendrechtlichen Maßnahmen nachrangig gegenüber Eingliederungshilfen des SGB XII für junge Menschen sein. Im Rahmen der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist nur eine Konkurrenz gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität der Anspruchsberechtigten erforderlich.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 539, juris, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, JAmt 2012, 47, juris; LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, JAmt 2007, 610, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 12 E 1129/10 -; N. , in: Münder/Mey-sen/Trenczek, SGB VIII , 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 48.
97Für die Abgrenzung zwischen § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII kommt es daher allein auf die Art der mit einer Jugendhilfemaßnahme konkurrierenden Sozialhilfeleistung an,
98vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 12 A 840/09 -, jeweils m. w. N.,
99der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers ist auf die Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte junge Menschen beschränkt.
100Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2005
101- 12 A 3378 -, juris.
102Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII greift nach alledem nur, wenn und soweit auf eine Hilfeleistung sowohl ein Anspruch nach dem SGB VIII als auch ein konkurrierender Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Die Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII müssen daher gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein. Die Leistungen nach §§ 53ff. SGB XII sind danach auch vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen. Diese Grundsätze sind durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
103vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999
104- 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris, vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125,95, juris und vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris; auch: OVG NRW vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 539, juris, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, JAmt 2012, 47, juris,
105geklärt. Diese Voraussetzungen sind hier, soweit die nicht der Deckung des Lebensunterhalt dienenden Kosten betroffen sind, auch erfüllt. Die insoweit zugunsten des Kindes erbrachten Leistungen der Unterbringung und Betreuung in der Pflegestelle gingen und gehen - wie oben ausgeführt - in ihrer Gesamtheit auch auf den sich aus ihren geistigen und körperlichen Behinderung ergebenden umfassenden Bedarf an Teilhabe an der Gemeinschaft und einem selbstbestimmten Leben ein.
106Ob - wofür allerdings Vieles spricht - eine Hilfe dann, wenn ein geistig und/oder körperlich behinderter junger Mensch, der gleichzeitig einen erzieherischen Bedarf hat, außerhalb des Elternhauses untergebracht ist, immer notwendig (auch) auf die behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich dann (immer) ein Vorrang der Leistungen nach dem SGB XII ergibt,
107so N. , in: Münder/N. /Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 45 und 49,
108kann offen bleiben.
109Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die erzieherischen Defizite bei der Maßnahme im Vordergrund stünden und der Schwerpunkt der Maßnahme daher eindeutig auf der Jugendhilfe läge. Auch in den Fällen, in denen eine geistige bzw. körperliche Behinderung und ein erzieherischer Bedarf zusammentreffen, ist
110- wie bei einer Mehrfachbehinderung - bei der Prüfung eines Vor- und Nachranges nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen. Der Schwerpunkt des Bedarfs oder der Schwerpunkt des Leistungszwecks bzw. des Leistungsziels stellt bei § 10 Abs. 4 SGB VIII kein taugliches Abgrenzungskriterium dar, weil häufig ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen vorliegt, das sich gar nicht oder allenfalls künstlich auflösen lässt.
111Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2011- 12 A 840/09 -, JAmt 2011, 544, juris und Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 539, juris, nachfolgend BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, JAmt 2012, 47, juris, und vom 9. Februar 2012 - 5 C 3/11 -, FamRZ 2012, 1052, juris; BayVGH, Urteil vom 13. September 2006 - 12 BV 06.808 -, Sozialrecht aktuell 2007, 25, juris; Nds.OVG, Urteil vom 25. Juli 2007- 4 LB 90/07 -, EuG 2008, 119, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. Juli 2008 - 11 K 2116/07 -, juris; LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, JAmt 2007, 610, juris; N. , in: Münder/N. /Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 46 und 49; zu Bedenken u. a. mangels eindeutiger Zuordnungs- und Unterscheidungskriterien: Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Dezember 2008, Erl. § 10 Art. 1 KJHG Rn. 55.
112Dies zeigt auch der hier zu entscheidende Fall besonders deutlich. Der erzieherische Bedarf des Kindes lässt sich nämlich von ihrem behinderungsbedingten Bedarf schon deshalb nicht trennen, weil den Auswirkungen der Behinderungen auch durch erzieherische Anstrengungen wie emotionaler Zuwendung und konkreter Verhaltenssteuerung begegnet werden muss.
113Der Kläger hat den Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen erstmals im Jahr 2005 angemeldet. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X steht dem Anspruch daher nicht entgegen. Jedenfalls im Zeitpunkt der gebotenen - gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Nr. 1 BGB analog die Verjährung hem-menden - Klageerhebung Ende 2008 waren die Kostenerstattungsansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen noch nicht gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt. Die Frage, ob die Beiladung im vorliegenden Verfahren den Ablauf der Verjährung dieser Ansprüche - etwa gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m § 204 Nr. 6 BGB (Streitverkündung) analog - gehemmt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
114Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, und 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
115Die Revision wird zugelassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vor. Die Revision kann zur Klärung des Bedeutungsgehalts der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII beitragen.
116Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2012 - 5 B 33.2 (5 V 25.12) -.
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