Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1435/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Studentenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen führt zuvorderst nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dem Vermögen der Klägerin in Form der Genossenschaftsanteile habe in gleicher Höhe mit der Folge aus § 28 Abs. 3 BAföG ein Herausgabeanspruch der Eltern gegenüber gestanden, noch die verwaltungsgerichtliche Feststellung in Frage zu stellen, die kurz vor Stellung ihres Antrags auf Ausbildungsförderung von der Klägerin getätigte Überweisung eines Betrages von insgesamt 658,74 Euro an ihre Eltern stelle sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
4Zum ersten Problemkreis rügt das beklagte Ausbildungsförderungsamt, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehler- sowie lückenhaft – insbesondere auch ohne zusätzliche Anhörung des Vaters der Klägerin als Zeugen – erfolgt sei. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt jedoch unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
6Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier nicht auf. Sie beschränkt sich im Kern darauf, den Sachverhalt – wie er sich nach der Anhörung der Klägerin und der Zeugenvernehmung der Mutter darstellt – einer eigenen kritischen Würdigung zu unter-ziehen und dabei für richtungsweisende Fragen – namentlich welche Rechtsposition sich die Eltern hinsichtlich der Genossenschaftsanteile vorbehalten haben – die Möglichkeit aufzuzeigen, dass diese – insbesondere wenn man dazu auch den Vater der Klägerin als Zeugen anhören würde – anders beantwortet werden könnten, als es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Dringende Gründe für die Richtigkeit der von Beklagtenseite projizierten Antwort und damit für eine ergänzende Sach-verhaltsaufklärung durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Vaters werden nicht aufgezeigt. Damit, wie das Verwaltungsgericht die als Anhaltspunkt in Frage kommende Aussage der Mutter, das Geld sei damals für die Klägerin für später angelegt worden, eingeordnet und gewertet hat, setzt sich das beklagte Ausbildungs-förderungsamt gar nicht erst auseinander. Die Annahme, in dem Schreiben vom 8. Januar 1997 könne eine bloße "Verfügungsbeschränkung" liegen, findet im Wort-laut des Schreibens zudem nicht die geringsten Anhaltspunkte. Gründe dafür, dass der Vater der Klägerin zu diesem Komplex über zusätzliches bzw. von dem der Mutter abweichendes Wissen verfügt, werden auch nicht benannt.
7Soweit das beklagte Ausbildungsförderungsamt im Zusammenhang mit der vorstehenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung maßgeblich die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB vor, als rechtlich fehlerhaften Ansatz rügt, da "eine Eigentümereigenschaft der Eltern jedoch allein aufgrund der Aussage der Mutter der Klägerin und Berufungsbeklagten sowie dem o. g. Schreiben der Eltern an die Volksbank T. aus dem Jahre 1997 angenommen wurde", verkennt die Beklagtenseite - wie die Klägerseite in der Antragserwiderung zutreffend ausgeführt hat - die rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Dieses geht erkennbar davon aus, dass die Klägerin Inhaberin der Forderung bei der Volksbank war. Das Verwaltungsgericht ist lediglich in Auswertung der Umstände der Auffassung, dass es an einem – das Behaltendürfen rechtfertigenden – Rechtsgrund, etwa im Sinne einer Schenkung, für die Zuwendung der Geschäftsanteile fehlt. Dass die Geschäftsanteile aus dem Vermögen der Eltern gezahlt worden sind, wird auch vom beklagten Ausbildungsförderungsamt nicht in Abrede gestellt.
8Auch hinsichtlich des übrigen Streitstoffes setzt das beklagte Ausbildungsförderungsamt lediglich an die Stelle der Deutung des Streitstoffs durch das Verwaltungs-gericht seine eigene – mehr oder weniger vertretbare, aber nirgends zwingende – Sachverhaltswürdigung.
9Der Annahme, dass die Überweisung von 658,74 Euro an die Eltern nicht rechtsmissbräuchlich war, kann von Beklagtenseite ebenso wenig eine fehler- bzw. lückenhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung entgegen gehalten werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Angaben der Klägerin zu diesem Komplex ohne weitere Beweisaufnahme - etwa durch Zeugenvernehmung des Vaters - Glauben geschenkt hat, weil sich ihre Schilderung nämlich plausibel und widerspruchslos mit den feststehenden Tatsachen – dem Inhalt der Zusatzverein-barungen zwischen Vater und Tochter zum Fahrzeugkaufvertrag, Datum und Höhe der Fahrzeugreparaturrechnung sowie Zeitpunkt und Betrag der Überweisung – vereinbaren lässt. Dass die vom Verwaltungsgericht bei einer Gesamtsicht getätigten Rückschlüsse gegen allgemeine Grundsätze der Beweis- und Sachverhaltswürdi-gung verstoßen, lässt sich allein mit einer Negierung, auf die der Vortrag des beklagten Ausbildungsförderungsamtes hinausläuft, nicht hinreichend substantiiert geltend machen. Gleichfalls kann die Hoffnung, dass ein neuer Zeuge abweichende Angaben zum Sachverhalt macht, als reine Spekulation keine Beachtung finden. Soweit an den Nachweis eines Darlehens als bestehender Schuld i. S. v. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts strenge Anforderungen zu stellen sind,
10vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30.07 –, BVerwGE 132, 10, juris,
11hegt der Senat keine Bedenken, dass die Klägerin dem in Anbetracht der feststehenden und maßgeblich durch Urkunden nachgewiesenen Fakten hier genüge getan hat. Das beklagte Ausbildungsförderungsamt hat insbesondere auch keine Indizien vorgebracht, die gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Tatsachenlage sprechen und vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden sind.
12Nach alledem kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht in Betracht.
13Die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungs-grundsatzes setzt die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011
15- 12 A 1328/10 -, vom 15. April 2011 -12 A 2001/10 -, vom 14. Dezember 2009 - 12 A 560/08 -, vom 31. Ja-nuar 2008 - 12 A 3497/06 -, und vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -.
16Schon daran fehlt es hier. Die in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 anwesende Prozessvertreterin des beklagten Ausbildungsförderungsamtes hat ausweislich des Sitzungsprotokolls keine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes angemahnt oder entsprechende Beweisanträge, etwa zu der von Beklagtenseite vermissten Vernehmung des Vaters der Klägerin als Zeugen, gestellt.
17Im Übrigen fehlt es an einer substantiierten Darlegung i. S. V. § 124a Abs. 4 VwGO, welche hier sonst einschlägige Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht verletzt haben soll.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
19Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.