Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 928/10

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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