Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 811/12

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.


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