Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 2542/09
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 25. Juni 1948 geborene Kläger ist seit dem 01. Oktober 1975 Mitglied der Beklagten. Zum 01. März 2007 gab er seine Kassenarztpraxis auf und war bis zum 15. Juli 2012 freiberuflich und zudem im Monat März 2007 in einem Angestelltenverhältnis ärztlich tätig. Er ist Vater von vier zwischen 1986 und 1995 geborenen Kindern.
3Die Mitglieder der Beklagten erhielten gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 der Satzung der Beklagten in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung für jedes Kind einen so genannten Kinderzuschuss in Höhe von 10 v.H. der bezogenen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente. Für sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder wurde der Zuschuss über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
4Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein beschloss in ihrer Sitzung am 17. November 2007 unter Änderung des § 16 der vorgenannten Satzung, dass bei Altersrenten der Kinderzuschuss nur gewährt wird, sofern die Geburt des Kindes und der Beginn des Bezugs der Altersrente vor dem 01. April 2008 liegen, und dass bei Berufsunfähigkeitsrenten, deren Beginn nach dem 31. März 2008 liegt, der Kinderzuschuss für jedes Kind 12 v.H. der bezogenen Rente beträgt.
5Weitere Änderungen der Satzung der Beklagten betrafen die Anhebung der Regelaltersgrenze, die Modifizierung des Grundbetrages und die Verschiebung des Rentenbezugsbeginns um einen Monat. Die Änderungen wurden veranlasst durch erstmals auf Generationentafeln gründende jahrgangsbezogene Erkenntnisse zur Längerlebigkeit der Mitglieder und die daraus folgende Prognose eines zusätzlichen Finanzbedarfs i.H.v. 2,1308 Mrd. EUR. Die Satzungsänderung wurde durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06. Dezember 2007 – Vers 35-00-1 (22) III B 4 – genehmigt, im Rheinischen Ärzteblatt 2/2008, Seite 61 f., berichtigt 3/2008, Seite 44 f., bekanntgemacht und trat am 01. April 2008 in Kraft.
6Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 trug der Kläger gegenüber der Beklagten vor, die geplante Neuregelung treffe ihn völlig unerwartet. Eine Möglichkeit zur Planung oder Gegensteuerung habe für ihn nicht bestanden. Nach seiner "mittelfristigen Finanzplanung" habe er für den Fall der vorgezogenen Altersrente mit den bisherigen Kinderzuschlägen für vier Kinder kalkuliert. Die Satzungsneuregelung bedeute für ihn eine Rentenkürzung um fast 30 %, wohingegen für alle vorgezogenen Rentenempfänger ohne Kinder oder mit Kindern nach der Ausbildung eine lediglich 4 %ige lineare Kürzung normiert werde. Dies bedeute eine einseitige Schlechterstellung der "alten" Väter mit schulpflichtigen bzw. sich in Ausbildung oder Studium befindenden Kindern. Ein "Durchhalten bis 65" bringe keinen Vorteil, weil seine Kinder dann größtenteils ihre Ausbildung beendet hätten. Mit der gleichzeitigen Erhöhung des Kinderzuschusses bei der Berufsunfähigkeitsrente von 10 % auf 12 % liege zudem eine Ungleichbehandlung vor. Gegen eine Stichtagsregelung und eine allgemeine leichte Absenkung der Renten sei nichts einzuwenden. Die "einseitige, nicht planbare und extreme Rentenabsenkung für ältere Kinderreiche" verletze ihn dagegen in seinem Recht auf Vertrauensschutz und Gleichbehandlung.
7Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 07. Januar 2008 führte die Beklagte aus: Die Satzungsänderung zum 01. April 2008 beruhe auf sachgerechten Erwägungen. Die bisherige Regelung des Kinderzuschusses bevorzuge schon aus biologischen Gründen einseitig Männer. Ca. 90 % aller Bezieher von Altersrenten mit Kinderzuschüssen seien dementsprechend auch Männer. Frauen würden von dieser Regelung doppelt benachteiligt. Denn zum einen sei eine späte Mutterschaft aus den erwähnten biologischen Gründen sehr viel weniger wahrscheinlich als eine späte Vaterschaft. Zum anderen werde die Ärztin, die im jungen oder mittleren Lebensalter Kinder bekomme und sich der Kindererziehung widme, hierdurch in der Regel gehindert, ärztlich tätig zu sein. Dies führe zu einer verringerten oder gänzlich ausbleibenden Beitragszahlung an das Versorgungswerk. Eine Ärztin müsse hierdurch ein Absinken ihrer eigenen Rentenanwartschaft in Kauf nehmen, ohne später in den Genuss von Kinderzuschüssen zu kommen. "Junge Väter", die den gleichen Beitrag an die Ärzteversorgung zahlten wie "späte Väter", kämen trotz gleicher Kinderanzahl bzw. Erziehungsleistung ebenfalls nicht in den Genuss von Kinderzuschüssen, weil deren Kinder das 18. bzw. 27. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Renteneintritts bereits vollendet hätten. Auch die vom Kläger gerügte Besserstellung der Berufsunfähigkeitsrentner stelle keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Altersrentner und Berufsunfähigkeitsrentner stellten keine homogene Gruppe dar, sondern seien zwei unterschiedliche Kollektive, die auch unterschiedlich behandelt werden dürften. Die Regelung sei interessengerecht, denn im Gegensatz zu dem planbaren und eigenverantwortlich gestaltbaren Eintritt in die Altersrente könne die Berufsunfähigkeit – insbesondere in jungen Jahren – plötzlich und unvorhersehbar eintreten. Insofern erreiche der Satzungsgeber mit der Neuregelung der Kinderzuschüsse insgesamt eine geschlechtergerechte und an tatsächlichen sozialen Bedürfnissen orientierte Lösung. Die Satzungsregelung verstoße auch nicht gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf vertrauen können, dass der strittige Kinderzuschuss auch weiterhin gewährt werde.
8Auf den Antrag des Klägers vom 04. Juli 2008 gewährte die Beklagte diesem mit Bescheid vom 31. Juli 2008 eine vorgezogene Altersrente ab dem 01. August 2008 in Höhe von monatlich 2.425,70 Euro. Ein Kinderzuschuss wurde nicht bewilligt.
9Zur Begründung seiner am 01. September 2008 erhobenen Klage hat der Kläger weiter ausgeführt: Er habe seine Lebensplanung darauf eingestellt, dass er zu seiner Altersrente die Kinderzuschüsse erhalte, solange die Kinder in einer Ausbildung seien. Rentenanwartschaften unterfielen dem Schutz des Art. 14 GG. Der Eingriff in diese Rechtsposition sei unverhältnismäßig, da der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe. Finanzielle Erwägungen allein könnten einen erheblichen Eingriff in nach Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen nicht rechtfertigen. Zumindest habe man es versäumt, eine Übergangs- oder Härtefallregelung zu treffen, die dem Vertrauensschutz der Mitglieder Rechnung getragen und es z.B. ermöglicht hätte, die begonnene Ausbildung der Kinder "in zügige Bahnen zu lenken".
10Der Kläger hat beantragt
11die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 01. August 2008 monatliche Altersrente unter Zubilligung der Kinderzuschläge nach dem bis zum 31. März 2008 gültigen Satzungsrecht zu gewähren.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ergänzend ausgeführt:
15Die Streichung des Kinderzuschusses für Altersrentner sei Teil eines Maßnahmenbündels (u.a. stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze, Verschiebung des Rentenbezugs um einen Monat), mit dem der demografischen Entwicklung, insbesondere der steigenden Längerlebigkeit der Mitglieder, Rechnung getragen werde. Demgemäß müsse die Satzungsänderung im Gesamtkontext gesehen und bewertet werden. Ziel des Wegfalls des Kinderzuschusses sei die Gewähr, die satzungsmäßigen Verpflichtungen des Versorgungswerks angesichts des durch die Längerlebigkeit seiner Mitglieder verursachten Finanzbedarfs auch in Zukunft zu erfüllen. Der mit dieser Entwicklung einhergehende erhöhte Finanzbedarf von ca. 2,1 Mrd. Euro habe durch geeignete Maßnahmen abgedeckt werden müssen. Alleine durch den Wegfall des Kinderzuschusses für Altersrentner könne dieser Finanzbedarf um ca. 260 Mio. Euro, entsprechend 12,2 %, verringert werden.
16Der Eingriff in die strittige, dem Art. 14 GG unterfallende Anwartschaft auf Altersrente sei auch erforderlich. Nur durch eine Vielzahl sich addierender Maßnahmen habe der erforderliche finanzielle Effekt bewirkt werden können. Deshalb könne der durch den Wegfall des Kinderzuschusses erzielte Effekt nicht unterbleiben, ohne die Erreichung des verfolgten Ziels insgesamt zu gefährden. Der Satzungsgeber könne angesichts des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf verwiesen werden, dass die erforderlichen Einsparungen auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Schließlich sei die Regelung dem Kläger auch zumutbar. Dem Wegfall des Kinderzuschusses habe alternativ die Erhöhung der Beiträge bzw. die Kürzung der Rentenanwartschaften gegenüber gestanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kinderzuschuss nicht beitragsfinanziert, damit nicht beitragsäquivalent und lediglich sachverhaltsbezogen und zeitlich begrenzt gewährt worden sei. Deshalb sei der Wegfall des Kinderzuschusses systemkonform und mitgliedergerecht. Die Neuregelung genüge auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dem Kläger seien bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mehr als fünf Jahre zur Vorsorge für einen Ausgleich geblieben. Zudem ermögliche das Satzungsrecht eine berufliche Tätigkeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zur Erzielung weiterer Einkünfte neben dem Rentenbezug. Hinzu komme, dass es sich bei dem Kinderzuschuss nicht um eine durch eigene Leistung des Klägers erworbene Rechtsposition, sondern um eine Leistung der Solidargemeinschaft handele. Ein einseitig geschütztes Vertrauen zugunsten der vom Kläger bezeichneten "älteren Kinderreichen" zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten könne nicht bestehen. Nach den gleichen grundsätzlichen Überlegungen sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu verneinen.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung seiner mit Beschluss des erkennenden Senates vom 16. Februar 2011 zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus:
18Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die durch die Streichung des Kinderzuschusses bezifferte Einsparung in Höhe von 259,7 Mio. Euro sei ein Bruttowert und damit künstlich hochgerechnet. Eine sachgerechte Entscheidung hätte die Darstellung sowohl des Brutto- als auch des Netto-Einsparbetrages erfordert.
19Die Streichung der Anwartschaft sei unverhältnismäßig. Ihre Geeignetheit sei bereits fraglich, weil durch die entfallenden Kinderzuschüsse allenfalls kurzfristig die demografische Entwicklung kompensiert werden könne, während allein eine Kürzung der Sockelbeträge mittelfristig die Finanzierung sichern könne. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Streichung des Kinderzuschusses überhaupt eine Einsparung erzielt werden könne, die nicht bereits durch die Anhebung der Altersgrenze erzielt werde.
20Bereits letztere Maßnahme führe zur Verkleinerung des Kreises "später Eltern". Demgemäß müsse die Beklagte zunächst den Anteil der von ihr benannten 259,7 Mio. Euro beziffern, der ohnehin durch die Anhebung der Altersgrenze bei den Kinderzuschüssen entfalle. Zudem sei es unplausibel, dass durch die Längerlebigkeit auch die Zahl der "späten Eltern" steige, da nicht das Lebensalter den Zeitpunkt der Kinderzeugung bestimme, sondern die Lebensplanung, die nicht durch den demografischen Wandel beeinflusst werde. Ausgehend von dem Brutto/Netto-Vergleich des Einsparpotentials mangele es an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ursächlichkeit der gekürzten Komponente für die finanzielle Schieflage, wenngleich nunmehr er – der Kläger – ebenso wie die weiteren Betroffenen im Bereich der Kinderzuschüsse einen erheblichen finanziellen Beitrag zur Querfinanzierung der Längerlebigkeit leisteten.
21Zudem seien derart drastische Kürzungen nicht erforderlich gewesen, da andererseits ohne zwingende Notwendigkeit den Berufsunfähigkeitsrentnern zusätzliche Leistungen gewährt würden, wobei deren Anwartschaften weit weniger auf zuvor erbrachten eigenen Leistungen gründeten. In Anbetracht dessen sei diese erhebliche Kürzung seiner Anwartschaften um 30 % ihm auch nicht zumutbar. Jedenfalls vor diesem Hintergrund habe es einer Übergangsregelung bedurft. Denn er habe frühzeitig Dispositionen für die Aufgabe seiner (kassen-) ärztlichen Tätigkeit treffen müssen. Diese seien unumkehrbar abgeschlossen gewesen, als er von der Absicht der Beklagten erfahren habe, den Kinderzuschuss zu streichen.
22Die Beklagte verkenne zudem die Abhängigkeit des Kinderzuschusses von seinen – des Klägers – Beitragsleistungen. Der Kinderzuschuss orientiere sich in der Höhe allein an den zuvor erbrachten Beiträgen eines Antragstellers und sei mithin "reines" Äquivalent eigener Leistungen. Dass versicherungsmathematisch sämtliche von ihm gezahlten Beiträge möglicherweise nicht ausreichten, um die von ihm bezogenen Leistungen zu refinanzieren, sei Merkmal der Solidargemeinschaft. Im Übrigen sei nicht einmal absehbar, ob die zuvor gezahlten Beiträge tatsächlich nicht ausreichten, um die von ihm beanspruchten Versicherungsleistungen einschließlich des Kinderzuschusses zu refinanzieren, worauf die Beklagte mit ihrer Behauptung, die Leistungen des Kinderzuschusses seien nicht "beitragsäquivalent", wohl abstelle.
23Der Kläger beantragt,
24das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Rentenbescheids vom 31. Juli 2008 für die Zeit am dem 01. August 2008 zusätzlich einen monatlichen Kinderzuschuss gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu gewähren.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen:
28Der Wegfall des Kinderzuschusses sei lediglich eine Minderung der Altersrente in Abhängigkeit von Lebensalter und Ausbildung des Kindes bzw. der Kinder für einen überschaubaren und letztlich absehbaren und befristeten Zeitraum.
29Bei der Bestimmung des Inhaltes und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen komme dem Satzungsgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hierbei sei die Gestaltungsfreiheit umso weiter, als die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems im Interesse aller Mitglieder in Rede stehe und sich der Eingriff auf solche Leistungen beziehe, die kein unmittelbares Beitragsäquivalent darstellten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umfasse somit auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken. Nur so könne der Satzungsgeber bei veränderten wirtschaftlichen Umständen die Leistungsfähigkeit des Systems erhalten. Dabei sei nicht zu hinterfragen, ob sich auch andere Konstrukte als gleich oder sogar besser geeignet erweisen.
30Wegen des erheblichen Zeitraumes zwischen dem Erwerb und der Aktivierung eines Rentenanspruchs wohne rentenrechtlichen Anwartschaften von vorneherein die Möglichkeit inne, von Änderungen betroffen zu werden. Zudem seien nach der in Rede stehenden Satzung die Kinderzuschüsse nicht Teil der gewährten Altersrente, sondern zusätzliche (freiwillige) Leistungen. Dabei finanziere sich das vorliegende Versorgungssystem nach dem offenen Deckungsplanverfahren und sei nicht mit dem in der gesetzlichen Rentenversicherung zu findenden Umlageverfahren vergleichbar. Eine unmittelbare Beitragsäquivalenz bestehe nur und ausschließlich insoweit, als basierend auf den jeweiligen Versorgungsabgaben des Mitglieds Rentenanwartschaften erworben würden. Die zusätzliche Leistung der Kinderzuschüsse sei hingegen von der Solidargemeinschaft aller Mitglieder erbracht worden und stelle sich damit als allenfalls mittelbar äquivalent dar.
31Werde mit dem Wegfall des Kinderzuschusses der Finanzbedarf von 2,1308 Mrd. Euro um ca. 12 % geschlossen, sei diese Maßnahme offensichtlich geeignet, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versicherungssystems insgesamt an die durch die Längerlebigkeit der Mitglieder bedingten Veränderungen anzupassen. Selbst unter Berücksichtigung der (schrittweisen) Anhebung der Altersgrenze belaufe sich die substantielle Einsparung durch den Wegfall des Kinderzuschusses auf ca. 244 Mio. Euro (netto). Die Streichung des Kinderzuschusses habe damit im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mitglieder der gesamten Solidargemeinschaft an der Erhaltung gelegen. Insoweit erweise sich die Streichung des Kinderzuschusses auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil Berufsunfähigkeitsrentnern ein entsprechender Zuschuss von nunmehr 12 % statt vormals 10 % gewährt werde.
32Soweit der Kläger auf seine persönliche Lebenssituation hinweise, sei zu berücksichtigten, dass sich mit Blick auf die Längerlebigkeit aller Mitglieder die erforderlichen Strukturänderungen nicht ohne Härten im Einzelfall umsetzen ließen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
36Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses kommt allein § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten (Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung – SNÄV) in Betracht. Diese Rechtsgrundlage kann den die zwischen 1986 und 1995 geborenen Kinder des Klägers betreffenden Anspruch jedoch nicht tragen, da ein Kinderzuschuss nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV nur gewährt wird, sofern die Geburt des Kindes und der Beginn des Bezugs der Altersrente vor dem 01. April 2008 liegen. Diese durch Satzungsänderung der Beklagten vom 17. November 2007 an § 16 Abs. 1 Satz 1 SNÄV angefügte und am 01. April 2008 in Kraft getretene Regelung ist wirksam. Sie ist formell und materiell rechtmäßig.
37§ 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die gemäß § 3 lit. d SNÄV zur Beschlussfassung über eine Änderung der Leistungen zuständige Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein war zu ihrer Sitzung am 17. November 2007 nach den Vorgaben in § 4 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein ordnungsgemäß einberufen worden. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung nach § 20 Abs. 2 HeilBerG NRW lag vor; ihre Feststellung wurde im Übrigen ausweislich der Niederschrift über die Kammerversammlung auch nicht gerügt. Ein Antrag zur Tagesordnung auf Nichtbefassung mit dem einschlägigen Tagesordnungspunkt wurde mit der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW notwendigen Mehrheit abgelehnt. Die Satzungsänderung wurde mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VAG NRW zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt sowie ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet. Hiervon ausgehend sind hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bei der Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV zum 01. April 2008 ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte, vom Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden. Sein Einwand, eine sachgerechte Entscheidung der Kammerversammlung hätte eine Darstellung sowohl des Brutto- als auch des Netto-Einsparbetrages hinsichtlich der Änderungen bei dem Kinderzuschuss erfordert, verfängt nicht. Der Kammerversammlung lag die zutreffende Berechnung des Einsparpotentials von 259,7 Mio. Euro bei Streichung des Kinderzuschusses bezogen auf die damalige Regelaltersgrenze von 65 Jahren vor. Dass dieses Einsparpotential sich im Zusammenwirken mit weiteren möglichen bzw. beschlossenen Einsparmaßnahmen, insbesondere der – schrittweisen – Heraufsetzung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre, Auswirkungen und Veränderungen ausgesetzt sah, ist bzw. war zwangsläufig und – auch für die entscheidungstragende Kammerversammlung – absehbar. Eine unzureichende Beschlussgrundlage lässt sich daraus nicht ersehen. Unabhängig davon stellen beide Beträge (brutto 259,7 Mio. Euro bzw. netto 244 Mio. Euro) gleichermaßen substantielle Anteile von 12,12 % bzw. 11,39 % an dem durch den beschlossenen Maßnahmenkatalog avisierten Gesamteinsparvolumen i.H.v. ca. 2,1428 Mrd. Euro dar, sodass die Kammerversammlung auch insoweit nicht auf einer sachlich unzutreffenden Informationsbasis ihren Beschluss gefasst hat.
38§ 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist auch in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
39Die Vorschrift hält sich im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage des § 6a HeilBerG NRW. Der Wegfall des Kinderzuschusses widerspricht vor allem nicht § 6a Abs. 4 HeilBerG NRW, da er nicht zu den Leistungen zählt, auf die nach § 6a Abs. 4 Satz 1 und 2 HeilBerG NRW ein Rechtsanspruch besteht. Die Gewährung eines Kinderzuschusses steht damit in dem dem Satzungsgeber gemäß § 6a Abs. 4 Satz 3 HeilBerG NRW eingeräumten Gestaltungsermessen.
40Die Beklagte hat die durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen dieses Ermessens bei der Satzungsänderung eingehalten.
41Die Satzungsänderung stellt keinen Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dar. Der mit ihr verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
42Die Satzungsänderung greift in die Anwartschaft des Klägers auf Gewährung einer Versorgungsleistung, nämlich einer Altersrente mit einem Kinderzuschuss, ein.
43In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in berufsständischen Versorgungswerken erworbene Anwartschaften auf Leistungen dem Schutz des Art. 14 GG unterfallen.
44St. Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 31. August 2004 – 1 BvR 1776/97 –, BVerfGK 4, 46 ff. = juris Rn. 9; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 13. April 2012 – 8 B 86.11 –, juris Rn. 6, und vom 16. April 2010 – 8 B 118.09 –, USK 2010, 145 = juris Rn. 6.
45Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist in der Rentenversicherung die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Da Rentenanwartschaften auf verschiedenen Elementen beruhen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen, können die Einzelelemente nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist deshalb die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt.
46Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 u.a. –, E 58, 81 (109) = juris Rn. 99, vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, E 117, 272 (293) = juris Rn. 51, vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u.a. –, E 122, 151 ff. = juris Rn. 76, und vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. –, E 128, 138 (147) = juris Rn. 28.
47Bei einem Versorgungswerk, dessen Finanzierungssystem – wie dasjenige der Beklagten – auf einem offenen Deckungsplanverfahren beruht, ist der Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem.
48BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 – 6 C 3.05 –, NJW 2006, 711 ff. = juris Rn. 33; Beschluss vom 16. April 2010 – 8 B 118.09 –, juris Rn. 8.
49Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit für Anwartschaften auf Altersrenten mit Kinderzuschuss aus berufsständischen Versorgungswerken anderes zu gelten hätte. Jedenfalls bei Eingriffen in die Altersrente, die durch den Wegfall von Zusatzleistungen wie dem Kinderzuschuss verursacht werden, bestehen keine weitergehenden Anforderungen als für Eingriffe, die die Altersrente selbst, also das Stammrecht betreffen. Anderenfalls würde der funktionale Zusammenhang – vorliegend die satzungsmäßige Koppelung einer Zusatzleistung (Kinderzuschuss) an das Stammrecht (Altersrente) – aufgelöst und eine isolierte Betrachtung erfolgen.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012 – 8 B 86.11 –, juris Rn. 6 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u.a. –, juris Rn. 76, und vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. –, juris Rn. 28.
51§ 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV greift in die bestehende Rentenanwartschaft des Klägers ein, weil entgegen seiner bis zum 31. März 2008 begründeten Erwartung ihm bei Erreichen der Altersgrenze die sachverhaltsbezogene und zeitlich begrenzte Zusatzleistung Kinderzuschuss zu seiner Altersrente nicht mehr gewährt wird. Damit ist der Wert seines Anspruchs gegen die Beklagte auf Altersrente um den Wert der Zusatzleistung Kinderzuschuss gemindert.
52Diese Regelung ist jedoch verfassungsgemäß. Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers, hier des Satzungsgebers, ist. Bei der Bestimmung von Inhalt und Grenzen rentenversicherungsrechtlicher Positionen hat der Satzungsgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit insbesondere bezüglich solcher Regelungen, die die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung im Interesse aller Mitglieder erhalten oder verbessern sollen. Insoweit umfasst Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken, zu vermindern oder umzugestalten. Dabei hat er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist, weil eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen dem Rentenversicherungsverhältnis widerspräche, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht. Deshalb sind den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt sind.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. –, juris Rdn. 40 f.
54Der Wegfall des Kinderzuschusses dient dem legitimen Zweck, die Finanzierung der Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der ärztlichen Pflichtversicherung im Interesse aller Mitglieder der Beklagten zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen und vor allem demografischen Entwicklungen anzupassen. Denn der von der Beklagten u.a. vorgetragene Grund für die auch den Wegfall des Kinderzuschusses bewirkende Satzungsänderung war eine sich zeigende Längerlebigkeit der Mitglieder und der sich in der Folge bei unveränderter Regelung der Rentenversicherung ergebende zusätzliche Finanzbedarf zur Sicherung der bisherigen Versorgungsansprüche. Darüber hinaus wurde für eine geburtenjahrgangsgerechte Belastung weiterer Finanzbedarf ermittelt. Der von der Beklagten im Rahmen der Satzungsänderung zum 01. April 2008 beschlossene Maßnahmenkatalog in einem Umfang von ca. 2,1 Mrd. Euro, zu dem neben dem Wegfall des Kinderzuschusses für Altersrentner etwa auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze, die Modifizierung der Grundjahre und ein Erhöhungsverzicht für Rentner und rentennahe Anwärter gehörten, diente der Kompensation des zusätzlichen Finanzbedarfs, der durch die Auswertung der so genannten Generationentafeln BRT 2006 G errechnet worden war. Der mit der Satzungsänderung verfolgte Zweck der Stabilisierung der Finanzentwicklung der Rentenversicherung der Beklagten zur Sicherung ihrer Finanzierbarkeit diente damit sowohl dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der ärztlichen Pflichtversicherung als wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Altersvorsorge als auch dem privaten Interesse ihrer Mitglieder an dieser Vorsorge.
55Allerdings werden die der Absenkung von Renten ungeachtet des legitimen Zwecks gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten, wenn die Änderung allein einem allgemeinen Wunsch einer Sanierung der Versorgungskasse entspringt. Satzungsänderungen, die die Höhe der Rentenanwartschaft zwecks Sicherung der Finanzierbarkeit der ärztlichen Pflichtversicherung berühren, sind deshalb nur dann grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie an einen Umstand anknüpfen, der für die Finanzsituation der Versorgungskasse kausal ist.
56Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. –, juris Rn. 41.
57Dies ist vorliegend entgegen dem Einwand des Klägers, Kinderzuschüsse seien für die finanzielle Schieflage nicht ursächlich, der Fall. Die im Wesentlichen durch den demografischen Umstand der Längerlebigkeit der Mitglieder notwendig gewordene Sicherung der Finanzierbarkeit der Versorgungskasse der Beklagten unter anderem durch den Wegfall des Kinderzuschusses zu erreichen, ist eine unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nachvollziehbare und damit sachlich gerechtfertigte Maßnahme. Denn der vom demografischen Faktor maßgeblich beeinflusste Gesamtfinanzierungsbedarf für die Altersrente hängt von in funktionalem Zusammenhang stehenden Faktoren wie z.B. Rentenhöhe, Renteneintrittsalter, Beitragshöhe, Beitragsdauer und auch vom Kinderzuschuss ab. Denn Letzterer ist eine an das Stammrecht Altersrente (wie auch an die Berufsunfähigkeitsrente) gekoppelte unselbständige und zudem sachverhalts-bezogene und zeitlich begrenzte Zusatzleistung. Angesichts dieses funktionalen Zusammenhanges wirkt die Zusatzleistung Kinderzuschuss auf die notleidende Finanzsituation der Beklagten gleichermaßen bestimmend bzw. belastend wie die übrigen Faktoren des Stammrechts Altersrente. Hieran anknüpfende Kürzungen sind damit stets kausal veranlasst, unabhängig davon, an welcher Komponente des (Gesamt-) Produkts der Versorgungsleistung "Altersrente mit Kinderzuschuss" sie ansetzen. Dementsprechend steht auch etwa nicht in Frage, dass – durch Anhebung des Renteneintrittsalters – Mitglieder zu Beginn ihrer Rentenbiografie belastet werden, obschon sich die finanziellen Auswirkungen der Längerlebigkeit erst an deren Ende manifestieren.
58Der Wegfall des Kinderzuschusses genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
59Die Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV war geeignet, das vom Satzungsgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Der Wegfall des Kinderzuschusses für Mitglieder, deren Kinder nach dem 31. März 2008 geboren sind bzw. die nach dem genannten Zeitpunkt den Bezug von Altersrente aufnehmen, war eingebettet in einen Maßnahmenkatalog, der der Kompensierung des prognostizierten Finanzbedarfs diente. Dass der Anteil des Wegfalls des Kinderzuschusses, der von der Beklagten mit 259,7 Mio. EUR (brutto) und damit etwa 12,12 % der insgesamt beschlossenen Netto-Einsparungen angenommen wurde, entgegen dieser Annahme derart gering ist, dass er nicht geeignet wäre, zur Sicherung des Finanzbedarfs beizutragen, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Dies gilt gleichermaßen in Ansehung des sich im Zusammenwirken mit den weiteren beschlossenen Maßnahmen ergebenden Nettobetrages in Höhe von 244 Mio. Euro (ca. 11,39 % der beschlossenen Gesamt-Einsparungen).
60Den Wegfall des Kinderzuschusses durfte der Satzungsgeber als erforderlich ansehen. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme. Dass die angestrebte Sicherung des prognostizierten Finanzbedarfs mit die betroffenen Mitglieder der Beklagten weniger belastenden Mitteln hätte erreicht werden können, ist nicht ersichtlich. Der Satzungsgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit dem Wegfall des Kinderzuschusses verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der Rentenversicherung der Beklagten etwa durch eine Beitragserhöhung oder eine Kreditaufnahme zu erzielen.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. –, juris Rn. 44.
62Der Wegfall des Kinderzuschusses belastet die betroffenen Mitglieder der Beklagten auch nicht übermäßig und ist deshalb auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar hat der Kinderzuschuss einerseits mit einem Anteil von 10% der Altersrente je Kind ein nicht unerhebliches Gewicht und ist er den Mitgliedern der Beklagten auch lange Jahre gewährt worden. Andererseits musste aufgrund der demografischen Entwicklung mit einem zusätzlichen Finanzbedarf der Rentenversicherung der Beklagten und damit mit Beitragserhöhungen gerechnet werden. Die daraus entstehenden nachteiligen Folgen durfte der Satzungsgeber für die Beitragszahler als gewichtig bewerten und stattdessen als eine Maßnahme den Wegfall des Kinderzuschusses wählen.
63Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Kinderzuschuss nicht als unmittelbares Äquivalent erbrachter eigener Beitragsleistungen darstellt.
64Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 02. August 2011 – 17 A 2542/09 –, juris Rn. 52.
65Denn diesen als freiwillige Zusatzleistung sowie zeitlich begrenzt gewährten Kinderzuschuss zur Altersrente erhielten weder alle Mitglieder noch alle Mitglieder mit Kindern, sondern nur solche Mitglieder, deren Kinder die in § 16 Abs. 2 SNÄV genannten Voraussetzungen erfüllten. Von Mitgliedern, bei denen ein Anspruch auf den Kinderzuschuss absehbar war, wurde auch kein gegenüber den übrigen Mitgliedern höherer Beitrag als Äquivalent zur Gewährung des Kinderzuschusses erhoben. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kinderzuschuss ein sozialer Ausgleich für den Nachteil ist, den erziehende Mitglieder erleiden, weil sie grundsätzlich einen um die Kindererziehung erhöhten Gesamtbeitrag zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems leisten. Denn zum einen ist dieser Beitrag gegenüber allein auf dem Umlageverfahren basierenden Versicherungssystemen angesichts der Struktur des Versicherungssystems der Beklagten gering. Bei Letzerem handelt es sich um ein sogenanntes offenes Deckungsplanverfahren, in dem die dauernde Leistungsfähigkeit der Versorgungskasse dadurch sichergestellt wird, dass in der versicherungstechnischen Bilanz die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden. Daraus folgt, dass von einem um die Kosten der Kindererziehung erhöhten Gesamtbeitrag im Rahmen der versicherungstechnischen Äquivalenz des offenen Deckungsplanverfahrens nur hinsichtlich der umlagefinanzierten, nicht hinsichtlich der kapitalgedeckten Elemente die Rede sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2002 – 6 C 9.01 –, NJW 2002, 2193 ff. = juris Rn. 20.
67Zum anderen könnte in dem Kinderzuschuss nur dann ein sozialer Ausgleich gesehen werden, wenn er allen Altersrentnern, die Kinder erzogen haben oder erziehen, zugute käme und nicht nur denjenigen Beziehern der Altersrente, deren Kinder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SNÄV erfüllen.
68Der Kinderzuschuss stellt sich damit vielmehr als Ausdruck einer besonderen, von der Gemeinschaft aller Beitragszahler getragenen Vergünstigung Einzelner dar. Dies darf der Satzungsgeber berücksichtigen. Ist es zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, kann nämlich der soziale Bezug, der dem Satzungsgeber größere Gestaltungsfreiheiten bei Eingriffen gibt, ihn berechtigen, in Abwägung zwischen Leistung an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die wie der Kinderzuschuss Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind.
69Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 u.a. –, BVerfGE 116, 96 ff. = juris Rn. 92, und vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, juris Rn. 67.
70Der personale Bezug bei dieser wegen der Privilegierung der sogenannten späten Väter nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten schon länger umstrittenen Leistung tritt in einem Maße in den Hintergrund, das den betroffenen Mitgliedern den Wegfall des Kinderzuschusses zumutbar macht.
71Zur Beurteilung des Wegfalls des Kinderzuschusses als angemessen trägt auch bei, dass dadurch die Ausbildung der Kinder betroffener Mitglieder der Beklagten, die durch den Kinderzuschuss gesichert werden soll, angesichts der Möglichkeiten staatlicher Förderungen solcher Ausbildungen etwa nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nicht gefährdet ist und dass es sich bei dem Kinderzuschuss lediglich um eine sachverhaltsbezogene und zeitlich begrenzte freiwillige (Zusatz-) Leistung der Beklagten zur Altersrente als Stammrecht handelt.
72Schließlich ist auch der aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Knüpft der Satzungsgeber wie hier an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat.
73Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, juris Rn. 55, und vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u.a. –, juris Rn. 89.
74Danach haftet rentenrechtlichen Anwartschaften wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und ihrer Aktivierung grundsätzlich das Risiko der Betroffenheit von Änderungen der rentenrechtlichen Regelungen an. Deren Unabänderlichkeit widerspräche der Natur eines Rentenversicherungsverhältnisses, das nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht. Das gilt in besonderem Maße, wenn die von der Wertminderung betroffene Komponente der Anwartschaft, wie hier der Kinderzuschuss, kein unmittelbares Äquivalent eigener Leistung ist.
75Hiervon ausgehend ist das Interesse derjenigen Versicherten, deren Renteneintritt nach dem Wegfall des Kinderzuschusses am 01. April 2008 liegt, an der zeitlich unbefristeten Beibehaltung dieses Kinderzuschusses grundsätzlich nicht höher zu bewerten als die o.a. Gemeinwohlgründe, die den Satzungsgeber bei seiner Entscheidung für den Wegfall des Kinderzuschusses bestimmt haben. Die betroffenen Versicherten durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn der (Regel-) Altersrente
76– zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes s. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, juris Rn. 59 –
77nicht mehr von Kürzungen betroffen sein würden. Die für die finanzielle Situation der Rentenversicherung der Beklagten maßgeblichen Umstände hatten sich wie oben dargestellt erheblich verändert. Es musste den Betroffenen deshalb einsichtig sein, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der Beklagten bleiben konnte. Sie mussten damit rechnen, dass der Satzungsgeber auf diese Situation unter anderem durch den Wegfall des Kinderzuschusses auch zu ihren Lasten reagieren würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass der Kinderzuschuss weiterhin unverändert gezahlt würde, konnte sich danach nicht bilden.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 u.a. –, juris Rn. 103.
79Der Satzungsgeber war unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch nicht gehalten, hinsichtlich des Wegfalls des Kinderzuschusses eine Übergangsregelung zu schaffen.
80Für die Mitglieder der Beklagten, die wie der Kläger zu den so genannten rentenfernen Jahrgängen gehörten bzw. gehören (nach dem 31. März 1948 geboren), bedurfte es keiner Übergangsregelung. Denn sie hatten aufgrund des zeitlichen Abstandes bis zur (neuen) Regelaltersgrenze von mindestens 5 Jahren und 1 Monat (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 9 SNÄV) seit Inkrafttreten der in Rede stehenden Satzungsänderung hinreichend Gelegenheit, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer eine ohne den Kinderzuschuss deutlich niedrigere Altersrente zustehen würde. Hierin erschöpft sich jedoch der Zweck einer Übergangsregelung. Sie dient nicht etwa dazu, den Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge zu ermöglichen.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 u.a. –, BVerfGE 116, 96 f. = juris Rdn. 107.
82So hat der Kläger eine privatärztliche Tätigkeit bis zum 15. Juli 2012 fortgesetzt. Darauf, dass diese Tätigkeit zuletzt nicht kostendeckend gewesen sein soll, kommt es nicht. Der Kläger hätte zudem als angestellter Arzt oder fachfremd tätig werden können.
83Aber auch für die Mitglieder so genannter rentennaher Jahrgänge (geboren vor dem 01. April 1948) – denen der Kläger nicht unterfiel – war eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Hierbei handelt es sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes um solche Mitglieder, die sich durch die Vorziehung des Rentenfalls vor den 01. April 2008 ihre Anwartschaft auf die Gewährung eines Kinderzuschusses erhalten konnten. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihre Mitglieder über die Satzungsänderung durch ein Schreiben Ende des Jahres 2007 und durch eine Veranstaltung am 10. Februar 2008 informiert und sie in einem Beitrag in der Dezember-Ausgabe 2007 des Rheinischen Ärzteblattes sowie auf ihrer Internetseite darauf hingewiesen hat, und sie überdies sämtliche Mitglieder, für die vom Lebensalter her eine Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mit dem Ziel der Bewahrung des Kinderzuschusses in Betracht kam, angeschrieben hat, stand auch diesen Mitgliedern genügend Zeit zur Verfügung, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Insofern ist abzustellen auf den typischen Regelfall. Den betroffenen Mitgliedern der Beklagten war es möglich und zumutbar, die Anträge kurzfristig zu stellen, da sie trotz Bezuges der vorgezogenen Altersrente wegen fehlender Anrechnungsvorschriften ihre berufliche Tätigkeit fortführen konnten, was Viele auch getan haben.
84Letztlich verstößt die Änderung des § 16 SNÄV auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die hier in Frage stehende Gruppe von Altersrentnern, deren Kinderzuschuss durch die Satzungsänderung wegfällt, im Vergleich zur Gruppe von Altersrentnern, denen ein Kinderzuschuss nach altem Recht gewährt wird, benachteiligt wird, ist diese ungleiche Behandlung gerechtfertigt und nicht willkürlich. Denn die angegriffene Satzungsänderung ist bei der Prüfung nach Art. 14 GG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unbeanstandet geblieben. Deshalb verletzt sie aus denselben Gründen auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
85BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 – 1 BvR 564/84 u.a. –, BVerfGE 75, 78 ff. = juris Rn. 78.
86Der Gleichheitsgrundsatz wird auch nicht durch die Erhöhung des Kinderzuschusses für die Gruppe der Berufsunfähigkeitsrentner verletzt. Denn diese Ungleichbehandlung ist durch die im Verhältnis zur Altersrente mangelnde Vorhersehbarkeit des rentenauslösenden Ereignisses der Berufsunfähigkeit, das den Versicherten bereits in jungen Jahren treffen kann, gerechtfertigt.
87Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.