Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 870/12
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach das Absehen von einer auf § 69 StGB gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafurteil des Amtsgerichts X. vom 23. Mai 2011 keine Bindungswirkung im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Fahrerlaubnisentziehungsverfahren gehabt habe. Der Antragsteller trägt hierzu mit der Beschwerde vor, dass in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht nur die zur Aburteilung stehende Trunkenheitsfahrt vom 10. Januar 2011, sondern auch seine Verurteilung wegen der weiteren Trunkenheitsfahrt vom November 2002 und die deswegen nachfolgend mit positivem Ergebnis absolvierte medizinisch-psychologische Untersuchung erörtert worden sei. Der Strafrichter habe sich mit der Gesamtproblematik befasst und ihn, den Antragsteller, insgesamt für fahrgeeignet gehalten; dies ergebe sich aus den Feststellungen im Urteil und werde sich darüber hinaus bestätigen, wenn der Strafrichter hierzu als Zeuge befragt werde. Hierüber dürfe sich die Fahrerlaubnisbehörde nicht hinwegsetzen. Dieses Vorbringen überzeugt indessen nicht.
4Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren unter anderem nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt; dies gilt nicht erst im Zusammenhang mit der eigentlichen Fahrerlaubnisentziehung, sondern auch für vorbereitende Maßnahmen der Gefahrenerforschung wie die hier erlassene Begutachtungsanordnung des Antragstellers. Mit dieser Vorschrift sollen die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat; dies muss des Weiteren ausdrücklich aus den in schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen hervorgehen.
5Danach liegen hier die Voraussetzungen für eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an das strafgerichtliche Urteil nicht vor. Soweit das Strafgericht den Antragsteller nicht für "grundsätzlich charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" gehalten hat, wird das in Anknüpfung an die vorangestellten Strafzumessungserwägungen ausschließlich ("dadurch") damit begründet, dass der Antragsteller am 10. Januar 2011 lediglich sein Fahrzeug umgesetzt habe und dafür nur eine Strecke von wenigen Metern zurückgelegt habe. Dass das Strafgericht auch die zusätzlichen Eignungszweifel erwogen hat, die sich aus der Erstverurteilung des Antragstellers und den Ausführungen im medizinisch-psychologischen Gutachten der n.GmbH S. vom 21. Juli 2003 ergaben, geht aus dem allein maßgeblichen Inhalt des Strafurteils vom 23. Mai 2011 nicht hervor. Es kann folglich dahinstehen, wie eingehend die vorbelastenden Umstände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht X. erörtert worden sind; desgleichen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Strafrichter wirklich in Kenntnis des Umstandes, dass der Antragsteller erstens nach seinem eigenen Bekunden anlässlich der seinerzeitigen Begutachtung nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen kann, dass ihm zweitens in dem Gutachten die Wiedererlangung der Fahreignung nur wegen der damals glaubhaft gemachten dauerhaften Alkoholabstinenz bescheinigt wurde und dass er drittens inzwischen die vormalige Alkoholabstinenz wieder aufgegeben hat, von der Fahreignung des Antragstellers zu überzeugen gewesen wäre, was der Senat bezweifelt. Denn Grundlage für die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers gehindert ist, sollen nicht derartige Mutmaßungen sein, sondern eindeutige Feststellungen im Urteil, an denen es indessen fehlt.
6Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 7 C 46.87 , juris, Rn. 10 bis 15 (= BVerwGE 80, 43 = NJW 1989, 116 = VRS 75 [1988], 379), und Beschluss vom 11. Oktober 1989 7 B 150.89 , juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2004 19 B 862/04 , juris, Rn. 11 bis 15 (= DAR 2004, 721 = NZV 2005, 435 = VRS 109 [2005], 79), und zuletzt vom 25. Juni 2012 16 B 711/12 , juris; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 10 S 256/10 , juris, Rn. 3 bis 8 (= DAR 2010, 412 = VRS 119 [2010], 164 = Blutalkohol 47 [2010], 310).
7Der Antragsteller kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, der Antragsgegner sei wegen der seit dem letzten Verkehrsverstoß verstrichenen Zeit und wegen seiner beanstandungslosen Teilnahme am Straßenverkehr seit Mai letzten Jahres an der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2012 gehindert gewesen. Der Antragsteller bleibt insoweit schon die Benennung eines rechtlichen Anknüpfungspunktes für das von ihm gesehene Berücksichtigungshindernis schuldig. Im Tatsächlichen dürfte es in diesem Zusammenhang bereits nicht zutreffen, dass der Antragsgegner in (voller) Kenntnis des Sachverhalts über eine längere Zeit untätig geblieben ist. Denn wegen des Verbots, einen Sachverhalt in einem Entziehungsverfahren zu berücksichtigen, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist und im Rahmen dieses Strafverfahrens zur Anwendung des § 69 StGB führen kann (§ 3 Abs. 3 StVG), konnte die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners erst tätig werden, nachdem sie vom rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens erfahren hatte. Das war nach dem Akteninhalt erst Anfang März 2012 der Fall, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrerlaubnisbehörde über den aktuellen Punktestand des Antragstellers unterrichtet hatte; nachdem die Fahrerlaubnisbehörde im Anschluss daran Einsicht in die Strafakte genommen hatte, erließ sie unter dem Datum des 28. März 2012 also zeitnah nach der Kenntniserlangung über alle wesentlichen Umstände die Begutachtungsanordnung. Es wird auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller in der Zeit zwischen der Trunkenheitsfahrt und dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte; insbesondere fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, dass er nunmehr wieder verlässlich zu einer alkoholabstinenten Lebensweise zurückgekehrt wäre, die nach seiner Vorgeschichte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Wiedererlangung der Fahreignung gefordert werden muss. Dass allein die behauptete unauffällige Verkehrsteilnahme des Antragstellers seit dem Abschluss des Strafverfahrens keine nennenswerte Aussagefähigkeit über die Wiedererlangung der Fahreignung hat, folgt schon aus der geringen Dichte der straßenverkehrspolizeilichen Überwachung.
8Soweit schließlich der Antragsteller pauschal auf seinen gesamten bisherigen (d.h. erstinstanzlichen) Vortrag verweist, verfehlt das schon im Ansatz die Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO, weil damit die vom Gesetz geforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht geleistet wird.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.