Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1174/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.393,60 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Der genannten Zulassungsgrund liegt auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Solche Zweifel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer einschränkenden Auslegung der Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV) ausgegangen. Bei dem geltend gemachten Trennungsgeldanspruch handelt es sich um einen umzugskostenrechtlichen Anspruch; die vom Kläger für die Untermauerung seines Anspruchs angeführten Vorschriften des § 1 TGV beruhen insoweit auf der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 4 Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Denn aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG ist ersichtlich, dass im Falle einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort Trennungsgeld nach § 12 Abs. 1 BUKG zu gewähren ist. Diese Vorschrift gibt daher den Rahmen vor, innerhalb dessen in der TGV Ansprüche geregelt werden können. Die durch die TGV ausformulierten Ansprüche sind folglich möglichst so auszulegen, dass sie sich innerhalb des durch § 12 Abs. 1 BUKG gesteckten Rahmens halten. Die vom Kläger vorgenommene, ihn begünstigende Auslegung von § 1 Abs. 2 TGV, wonach Trennungsgeld aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen zu gewähren ist, geht über die durch diese Regelung intendierten Ansprüche hinaus. § 12 Abs. 1 BUKG macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nur gewährt wird für Mehrkosten, welche durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen. Diese Voraussetzungen sind jedoch beim Kläger nicht gegeben. Nach der Rückversetzung nach L. entfällt gerade eine bis dahin womöglich unterhaltene getrennte Haushaltsführung. Der Kläger hat auch keine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort im Sinne des § 12 Abs. 1 BUKG beibehalten. Richtig ist zwar, dass sein bisheriger Wohnort in N. nach wie vor auch der aktuelle Wohnort ist. Nach dem BUKG sollen jedoch nur solche Kosten erstattet werden, welche durch die dienstliche Maßnahme zusätzlich auf den Soldaten zukommen. Gemeint ist mit dieser Vorschrift, dass neben der nunmehrigen Wohnung eine bisherige Wohnung (in räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort) weiter unterhalten wird. Keinesfalls wird von der Vorschrift erfasst, dass mit der alten und zugleich neuen Wohnung insgesamt nur eine Wohnung unterhalten wird. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für "das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort" dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten verlangt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten wie hier nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme die einzige Wohnung dar, ist der Tatbestand des Beibehaltens der Wohnung nicht erfüllt.
5Vgl. Meier/Fricke, Umzugskosten im Öffentlichen Dienst, Lsbl., Stand: Juni 2012, § 12 BUKG Rn. 6 f.. Nur so kann auch die Anregung in Fn. 3 (a. a. O.) verstanden werden, wonach bei der (aus anderen Gründen) notwendigen Novellierung der TGV durch die Zweckbestimmung klargestellt werden sollte, dass das Trennungsgeld dann nicht für das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort, sondern für das vorübergehende Anmieten eines möblierten Zimmers am neuen Dienstort gewährt werde.
6Da auch das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung nicht gegeben ist, liegen die durch die Verordnungsermächtigung alternativ vorgegebenen Anforderungen für die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer dienstlich veranlassten Versetzung insgesamt nicht vor.
7Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, sollte der Kläger sich auch auf diesen Zulassungsgrund berufen haben; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels nicht schon als offen bezeichnet werden.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
10Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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