Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2423/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 131,64 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Klägerin fehlt das für jede gerichtliche Rechtsverfolgung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren dem Klagebegehren entsprochen und eine Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in Höhe der jeweiligen Kosten abzüglich der von der E. erbrachten Leistungen im Rahmen einer Härtefallregelung nachbewilligt hat (hier in Höhe von 64,19 Euro für das Medikament „Tebonin intens“). Insoweit ist die Hauptsache erledigt. Die Klägerin hätte der ihr auf diesen Teil des Prozessstoffs bezogenen nachteiligen Kostenfolge dadurch entgehen können, dass sie die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Das hat sie indes nicht getan.
4Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg, soweit die Beklagte dem Klagebegehren nicht entsprochen hat (hier in Höhe von 67,45 Euro). Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Soweit die Klage auch eine Zahlung in Höhe der Erstattung der E. über 27,51 Euro für das Medikament „Tebonin intens“ betrifft, hat das Verwaltungsgericht richtig entschieden. Zur Begründung verweist der Senat in diesem Zusammenhang auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
6Aus der von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur beihilferechtlichen Berücksichtigung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei Überschreiten der jeweils anzuwendenden Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 BhV (a. F.) im Wege einer in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelnden Härtefallregelung ergibt sich kein über die bewilligten Leistungen der Beklagten hinausgehender Anspruch. Die Beklagte hat die jeweiligen Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ihrer Bewilligung zu Grunde gelegt und hiervon die seitens der E. erbrachten Leistungen abgezogen. Im Ergebnis wurden der Klägerin damit alle durch die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel verursachten Aufwendungen im Wege der Beihilfe in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes (70 bzw. 80 vom Hundert) und im Übrigen durch die E. erstattet. Sie kann darüber hinaus von der Beihilfestelle nicht die Erstattung weiterer, in ihrer Höhe den Leistungen der E. entsprechenden Aufwendungen beanspruchen. Dies würde nicht dem Ausgleich eines Härtefalls dienen, sondern der Klägerin Leistungen verschaffen, die in ihrer Summe die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel überstiegen und auf die sie selbst dann keinen Anspruch hätte, wenn die Aufwendungen für diese Arzneimittel von vornherein beihilfefähig wären.
7Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. September 2012 geltend macht, dass in den Ursprungsbeihilfebescheiden die Erstattungsleistungen der E. bereits rechtswidrig in Abzug gebracht worden seien, gilt Folgendes: Diese Bescheide und ihre Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Bescheide sind entweder bestandskräftig geworden oder sie sind noch Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens bzw. bereits der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Soweit sie bestandskräftig geworden sind, hat es aus verwaltungsgerichtlicher Sicht damit sein Bewenden. Sind sie noch nicht bestandskräftig, ist ihre Rechtmäßigkeit in dem jeweiligen Verfahren zu prüfen, woraus sich ggf. die Notwendigkeit einer Korrektur ergeben mag.
8Soweit die Klägerin neben der Zahlung von 91,70 Euro die Zahlung weiterer 39,94 Euro von der Beklagten begehrt, bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit erweist sich das angefochtene Urteil nämlich im Ergebnis als richtig. Die mit dem Klageantrag weiter geltend gemachten 39,94 Euro setzen sich zusammen aus 25,95 Euro und 13,99 Euro für die Medikamente „Perenterol forte“ und „Hylo Comod“ für den Ehemann der Klägerin. Dies ergibt sich aus der Zusammenstellung der Aufwendungen der Klägerin als Anlage zu ihrem Beihilfeantrag vom 18. November 2008 (Blatt 23 des Verwaltungsvorgangs). Dort hat die Klägerin die letzten beiden Medikamente nämlich ebenfalls der hier angefochtenen Leistungsabrechnung der Beklagten vom 23. Januar 2008 mit der Nummer 0520802292656 zugeordnet und ihre Erstattung beantragt.
9Die Klage ist insoweit unzulässig. Denn der Ehemann der Klägerin hat selbst keine Klage erhoben und die Klägerin ist weder gesetzlich noch vertraglich bevollmächtigt, solche Ansprüche ihres Ehemannes gerichtlich geltend zu machen.
10Der Ehemann der Klägerin ist selbst beihilfeberechtigt und hat daher eigene Ansprüche gegen die Beklagte auf Gewährung eines Härtefallausgleichs nach § 12 Abs. 2 BhV a. F. Dementsprechend muss er grundsätzlich selbst gegen Bescheide klagen, die seine Ansprüche betreffen. Hier hat er aber keine Klage erhoben, sondern nur die Klägerin. Dies ergibt sich eindeutig aus der Klageschrift, in der nur die Klägerin selbst als Verfahrensbeteiligte angeführt ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich ihr Ehemann gemeint sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig enthält die Klageschrift einen Hinweis darauf, dass die Klägerin die Klage (teilweise) als Vertreterin ihres Ehemannes erhoben hätte. Vielmehr sollte die Klage nur namens der Klägerin erhoben werden, wie sich aus einem Vergleich mit der vom selben Tag datierenden Klageschrift im Verfahren 1 A 2425/10 ergibt, in der der Ehemann der Klägerin ausdrücklich als weiterer Kläger auftritt.
11Die Klägerin war darüber hinaus weder gesetzlich noch vertraglich bevollmächtigt, Beihilfeansprüche ihres Ehemannes gerichtlich geltend zu machen. Das Vorliegen einer gesetzlichen Vollmacht für die Klägerin ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Es gibt auch keine entsprechende vertragliche Vollmacht. Die von der Klägerin vorgelegte Bevollmächtigung ihres Ehemannes vom 9. Oktober 2002 umfasst nicht die Befugnis, für ihren Ehemann in eigenem Namen Klage wegen beihilferechtlicher Ansprüche zu erheben.
12Eine Vollmacht, die – wie hier – gegenüber der Behörde für ein oder mehrere Verwaltungsverfahren erteilt worden ist, gilt nur dann auch für ein sich u. U. anschließendes Gerichtsverfahren, wenn sich der Vollmacht eine entsprechende ausdrückliche, beide Verfahren verklammernde, die Vollmacht mithin auf ein Klageverfahren erstreckende Willenserklärung entnehmen lässt. Denn Verwaltungsverfahren und etwa nachfolgender Verwaltungsprozess stellen keine prozessuale Einheit dar.
13Vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R –, NJW 2001, 2652 = juris, Rn. 20 f; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Jan. 2012, § 67 Rn. 91; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 67 Rn. 82; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 67 Rn. 42; Hartung, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 67 Rn. 72; v. Mutius, Gilt eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht auch im nachfolgenden Verwaltungsprozess?, VerwArch 64 [1973], 445 ff.; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 67 Rn. 48 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 1972 – 1 B 188/72 –, NJW 1972, 1910, eine Entscheidung, die einen anderen Fall betrifft, in dem eine „Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung“ vorlag.
14Nach diesen Maßstäben umfasst die vorliegende Vollmacht keine Gerichtsverfahren. Mit der hier vorgelegten „Bevollmächtigung“, einem Vordruck der Postbeamtenkrankenkasse, hat der Ehemann der Klägerin diese gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse bevollmächtigt, „an meiner Stelle alle Angelegenheiten (Generalvollmacht) bezüglich der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), der von der PBeaKK im Auftrag bearbeiteten Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der von der PBeaKK aufgrund vertraglicher Vereinbarung für die ‚Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen‘ (GPV) durchgeführten privaten Pflegepflichtversicherung zu beantragen.“ Für eine Erstreckung der Vollmacht auf gerichtliche Verfahren fehlt es hier an jeglichen Anhaltspunkten. Dem Wortlaut der Vollmacht lässt sich ein entsprechender objektivierter Wille des Ehemannes der Klägerin nicht einmal ansatzweise entnehmen. Die Vollmacht gilt dem Wortlaut nach vielmehr nur gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse und für den Zweck, dort Leistungen „zu beantragen“. Es ist schon nicht davon die Rede, die Klägerin sei zusätzlich bevollmächtigt, in eigenem Namen Widersprüche in Angelegenheiten einzulegen, die Ansprüche ihres Ehemannes betreffen. Erst recht ist keine Rede von einer Vollmacht gegenüber Gerichten. Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin so verstanden. Denn die Klageschrift im Verfahren 1 A 2425/10, die er am selben Tag unterschrieben hat, führt sowohl die Klägerin als auch ihren Ehemann als Kläger auf.
15Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Klage im Hinblick auf die Ansprüche ihres Ehemannes in gewillkürter Prozessstandschaft erhoben hat und dass die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit ausnahmsweise vorliegen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
16Die Berufung ist auch in Ansehung des auf den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen Vorbringens nicht zuzulassen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das angefochtene Urteil nicht auf den von der Klägerin gerügten Verfahrensmängeln (Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO) beruhen kann. Auch wenn die Klägerin nachgewiesen hätte, dass es zu den streitgegenständlichen nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine Alternative gegeben hätte, wäre die Klage insoweit erfolglos geblieben, als sie die Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe der Summen geltend machte, in der die E. bereits gezahlt hatte. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Ansprüche des Ehemannes der Klägerin.
17Etwaige im Berufungszulassungsverfahren angesprochene Rechtshängigkeitszinsen waren ausweislich des Tatbestandes des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und damit auch im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
18Die Klägerin ist mit Verfügung vom 13. September 2012 auf die teilweise Hauptsachenerledigung sowie (im Übrigen) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung war nicht angezeigt, da die Klägerin auf die Verfügung mit Schriftsatz vom 14. September 2012 reagiert hat und eine Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag für die Zeit ab dem 19. September 2012 angekündigt war.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
21Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.
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